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Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Erteilung der Approbation

Landesprüfungsamt für Heilberufe

Allgemeines

Die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut erhalten nach § 2 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) grundsätzlich nur deutsche Staatsangehörige und Angehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der EU.

Angehörige eines Nicht-EU-Staates beantragen eine widerrufliche Erlaubnis vor vorübergehenden Ausübung des Berufes als Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll.

Zuständigkeiten

Zuständig ist jeweils die Behörde des Bundeslandes, in dem die staatliche Prüfung abgelegt wurde.

Sofern eine Approbation nach § 12 Psychotherapeutengesetz beantragt wird, ist jeweils die Behörde des Bundeslandes zuständig, in dem der Beruf ausgeübt wird.

Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen beim LPA im Original oder in amtlich bzw. notariell beglaubigter Kopie eingereicht werden (Bitte fügen Sie zu jedem Original - mit Ausnahme des Antrages und des Lebenslaufes eine Fotokopie bei):

  • Antrag einschließlich der Erklärung, dass kein gerichtliches Straf- oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und dass kein weiterer Approbationsantrag in einem anderen Bundeslandes gestellt worden ist
  • kurzgefasster, lückenloser Lebenslauf mit Datum und Unterschrift
  • Staatsangehörigkeitsnachweis: Gültiger Personalausweis/Pass (bei Deutschen im Sinne des Art. 116 GG, bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder bei heimatlosen Ausländern); Staatsangehörigkeitsausweis bei Personen, die nachträglich eine der o.g. Staatsbürgerschaften angenommen haben
  • Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch, bei Verheirateten die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch oder jede sonstige Urkunde, die eine Namensänderung zu Folge hat
  • amtliches Führungszeugnis (Belegart O), das zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Behörde nicht älter als ein Monat sein darf (zu beantragen bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt); als Verwendungszweck bitte unbedingt  „Approbation Psychotherapeutengesetz“ angeben
  • ärztliche Bescheinigung (Attest), ausgestellt von jeglicher/jeglichem Ärztin/Arzt (z.B. von der/dem Hausärztin/-arzt oder Personalärztin/-arzt), die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf mit dem Wortlaut: „Es wird bestätigt, dass ... Name, Vorname, Geb. Datum ... nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs als Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ungeeignet ist.“
  • Nachweis über das Bestehen der staatlichen Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten bzw. für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
  • Urkunde, falls ein akademischer Grad in die Approbationsurkunde eingetragen werden soll

  • Hinsichtlich zusätzlicher Unterlagen bei Beantragung der Approbation nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes wird auf das entsprechende Merkblatt verwiesen.

Die Antragsunterlagen können Sie entweder per Post direkt an die unten aufgeführte Adresse senden oder in der Dienststelle während der Öffnungszeiten abgeben.

Gebühren

Für die Erteilung der Approbation wird gemäß der Anlage zur Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen in der aktuellen Fassung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von € 80,00 erhoben.

Für die Erteilung der Approbation nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von € 266,00 erhoben.

Sofern Ihr Antrag aus anderen Gründen als dem der Unzuständigkeit ganz oder überwiegend abgelehnt werden muss, ermäßigt sich diese Gebühr gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes (GebG) um ein Viertel. Nehmen Sie Ihren Antrag zurück, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr nach § 12 Absatz 2 Satz 1 GebG um die Hälfte. 

Ggf. anfallende Entgelte für Post- und Kommunikationsdienstleistungen über € 2,50 im Einzelfall werden gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 1 GebG als besondere Auslagen berechnet.

Für das Fertigen von Fotokopien fallen gemäß Nr. 2 a der Anlage zum GebG € 0,50 je Seite an.

Die Gebühren werden i. d. R. nicht im Voraus erhoben. Sie erhalten zusammen mit der Approbationsurkunde einen Gebührenbescheid. Bitte bei der Überweisung unbedingt die Referenznummer angeben!