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Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Approbation als Zahnärztin / Zahnarzt

Landesprüfungsamt für Heilberufe

 Allgemeines

Die zahnärztliche Approbation erhalten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde grundsätzlich nur deutsche Staatsangehörige und Angehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der EU.

Angehörige eines Nicht-EU-Staates beantragen eine widerrufliche Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt werden soll.

Weitere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt.

 Zuständigkeiten

Zuständig ist jeweils die Behörde des Bundeslandes, in dem die Zahnärztliche Prüfung abgelegt wurde.

Unterlagen

Folgende Unterlagen sind im Original zzgl. einfacher Kopie einzureichen:

  • Antrag mit Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren.
  •  kurz gefasster, lückenloser Lebenslauf mit Datum und Unterschrift
  • Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder einen Auszug aus dem Familienbuch
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit: Bundespersonalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland, Reisepass eines der übrigen Mitgliedstaaten der EG
  • amtliches Führungszeugnis (Belegart -O-), das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf (ist beim Einwohnermeldeamt zu beantragen - bitte unbedingt darauf achten, dass das Führungszeugnis an die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz, Landesprüfungsamt für Heilberufe und nicht z.B. an die Zahnärztekammer oder an die Kassenzahnärztliche Vereinigung geschickt wird); Sofern Sie eine Approbationserteilung direkt im Anschluss an das Bestehen der Zahnärztlichen Prüfung anstreben, muss das Führungszeugnis dem LPA zwingend vor der Prüfung vorliegen.
  • ärztliche Bescheinigung (Attest), ausgestellt von jeglicher/jeglichem Ärztin/Arzt (z.B. von der/dem Hausärztin/-arzt oder Personalärztin/-arzt), die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf mit dem Wortlaut: „Es wird bestätigt, dass ... Name, Vorname, Geb. Datum ... nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet ist.“
  • Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung
  • ggf. Nachweis über die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades (Promotionstitel)  

Die Antragsunterlagen können Sie entweder per Post direkt an die unten aufgeführte Adresse senden oder in der Dienststelle während der Sprechzeiten abgeben.

Sofern die Approbation auf dem Postwege  beantragt wird, sind statt der Originale amtlich beglaubige Kopien beizufügen.

Gebühren

Für die Erteilung der Approbation wird gemäß der Anlage zur Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen in der aktuellen Fassung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von € 80,00 bis 250,00 € erhoben.

Ggf. anfallende Entgelte für Post- und Kommunikationsdienstleistungen über € 5,30 im Einzelfall werden gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 1 GebG als besondere Auslagen berechnet.

Für das Fertigen von Fotokopien fallen gemäß Nr. 2 a der Anlage zum GebG € 0,50 je Seite an.

Die Gebühren werden i. d. R. nicht im Voraus erhoben. Sie erhalten zusammen mit der Approbationsurkunde einen Gebührenbescheid. Bitte bei der Überweisung unbedingt die Referenznummer angeben!