Defekte in privaten Abwasserleitungen
(Foto © Manuel Hübner)
Aus verschiedenen Untersuchungen sowohl in Hamburg als auch in anderen Bundesländern ist bekannt, dass ca. 30 bis über 50 % der privaten Abwasserleitungen Schäden aufweisen. Die Gesamtlänge der privaten Leitungen wird bundesweit mindestens doppelt so hoch wie diejenige des öffentlichen Netzes eingeschätzt. Offensichtlich ist demnach durch die Versickerung von Abwasser aus Leitungsundichtheiten ein erhebliches Schadenspotential für das Grundwasser gegeben. Dies gilt für das gesamte Stadtgebiet und stellt insbesondere in Wasserschutzgebieten ein Problem dar. Die Siele der öffentlichen Abwasseranlage in Wasserschutzgebieten wurden zwischenzeitlich mit großem finanziellen Aufwand saniert, die Sanierung der anderen öffentlichen Abwasseranlagen erfolgt, soweit notwendig, nach einem von der Hamburger Stadtentwässerung festgelegten Programm. Diese Anstrengungen sind aber letztlich nur dann im Sinne eines vorbeugenden Boden- und Gewässerschutzes wirkungsvoll, wenn auch die Undichtheiten in den privaten Leitungsnetzen beseitigt werden. Für die privaten Leitungen ist ebenfalls ein erheblicher Sanierungsbedarf gegeben. Pflichtig ist hierbei der jeweilige Eigentümer.
Schadenspotential
Über undichte Leitungen können Abwasser und die darin gelösten Stoffe austreten und in das Grundwasser gelangen. Hierbei spielen vor allem Haushaltschemikalien und - in wachsendem Maße - vom Körper ausgeschiedene Arzneimittel eine große Rolle.
Um zu verhindern, dass diese bzw. andere Schadstoffe auch in den Untergrund und in das Grundwasser eindringen, sind dichte Abwasserleitungen unabdingbar.
Rechtliche Situation, Pflichten des Eigentümers
Grundsätzlich haben Leitungen zum Transport von Abwasser gemäß den Bestimmungen des Wasserrechts dicht zu sein. Hierüber hat der Eigentümer einen Nachweis zu erbringen.
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prioritär behandelt werden. Mit der aktualisierten Veröffentlichung am 05.12.2008 wurde der Zeitraum für die Wiederholungsprüfung für Anlagen zur Ableitung von häuslichem Abwasser in Wasserschutzgebieten generell auf 10 Jahre verlängert.
Im Einzelnen folgen daraus für Hamburg die weiter unten aufgeführten Termine, bis zu denen spätestens erstmals Dichtheitsnachweise zu erbringen sind. Es muss darauf hingewiesen werden, dass das Nichtbefolgen dieser Vorschriften als Ordnungswidrigkeit gilt, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Sollten über undichte Leitungen Stoffe in den Untergrund gelangen, die zu Boden- oder Grundwasserverunreinigungen führen, kann sich der Eigentümer durch die Verletzung seiner Pflichten sogar strafbar machen.
Fristen
Fristen nach DIN 1986-30 | Wasserschutzgebiet (WSG), Zone III | Kein | ||||
Baursberg | Billstedt | Curslack/Al- | Langenh./ | SEM/Harbur- | ||
Erstmalige Prüfung bis spätestens | umgehend | umgehend | umgehend | umgehend | umgehend | Dez. 2015 |
Wiederho- | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 20 |
In Wasserschutzgebieten (WSG), Zone II und bei Abwasserleitungen mit gewerblichem Abwasser liegen die Fristen entsprechend DIN 1986-30 kürzer.
Die außerhalb von Wasserschutzgebieten geltende Frist deckt sich auch mit der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Gemäß deren Artikel 4 sind alle Wasserkörper – also auch das Grundwasser – bis zum Jahr 2015 in einen guten Zustand zu bringen.
Wo sind Dichtheitsnachweise einzureichen?
Neue Anlagen:
Die Dichtheitsnachweise für alle neuen Anlagen und Anlagenteile sind der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt unaufgefordert zu zusenden. Dies gilt für genehmigte Bauvorhaben ebenso wie für verfahrensfreie Vorhaben.
Vorhandene Anlagen:
Die Dichtheitsnachweisefür bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern aufzubewahren und der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt auf Verlangen vorzulegen (§ 17b Hamburgisches Abwassergesetz)
Untersuchungsmethoden
Dichtheitsuntersuchungen sind von anerkannten Fachbetrieben durchzuführen. Der Qualität und der fachgerechten Dokumentation der Untersuchungsergebnisse kommt eine große Bedeutung zu, da die in vielen Fällen nachfolgend erforderliche Sanierung auf diesen aufbaut.
(BSU)
Zum Ergebnis der Untersuchung sagt die DIN 1986-30: Sanierungsarbeiten sind erforderlich, wenn bei der Dichtheitsprüfung Undichtheiten oder bei der optischen Inspektion sichtbare Schäden festgestellt werden, die unter Berücksichtigung der Standsicherheit, Betriebsbedingungen sowie insbesondere der Schutzziele Boden und Grundwasser als notwendig anzusehen sind.
Sanierungsmöglichkeiten
Das geeignete Sanierungsverfahren ist von Umfang und Art der festgestellten Schäden sowie der Zugänglichkeit abhängig. Vielfach ist eine Sanierung ohne Aufgraben der Leitung möglich. Bei Einzelschäden können Injektionsverfahren, Roboterverfahren und partielle Liner zum Einsatz kommen. Größere Schäden können durch das Einziehen von Linern über die Inspektionsöffnungen abgedichtet werden. Bei sehr umfangreichen Schäden und Unzugänglichkeiten muss möglicherweise die gesamte Leitung erneuert werden.
Fachbetriebe
Zu Grundlagen, Verfahren und Ansprechpartner für die Zertifizierung von Fachbetrieben in Hamburg siehe unter Fachbetriebe/Labors.
Nähere Informationen zu Untersuchungs- und Sanierungsverfahren und die Adressen anerkannter Fachbetriebe erhalten Sie bei der
ÜWG - Überwachungsgemeinschaft Grundstücksentwässerung, Landesstelle Hamburg, Tel. 2999 4928,
TÜV Nord Umweltschutz GmbH & Co KG, Tel. 8557 2356,
Güteschutz Kanalbau, Uetersen, Tel. 04122/7915.

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