Arbeitshilfe zu § 28 SGB XII
Regelsatzanteil für die Warmwasseraufbereitung ( Gz. SI 215/112.22-2-2). Stand 20.04.2011.
Bitte beachten Sie:
Seit dem 01.01.2011 sind die Kosten der Warmwasseraufbereitung nicht mehr in der Regelleistung enthalten.
Die Arbeitshilfe gilt deshalb nur noch für Altfälle bis 31.12.2010 sowie als Berechnungsgrundlage für Rückerstattungen, wenn in der Zeit ab dem 01.01.2011 noch ein Abzug erfolgt ist.
geändert am 02.04.2009: Az. des Urteils des Bundessozialgerichts (Geltung der Neuregelung)
geändert am 01.07.2009: Geänderte Regelsätze zum 01.07.2009
geändert am 01.10.2009: Geänderte Regelsatzanteile zum 01.10.2009
geändert am 20.04.2011: Wichtigen Hinweis eingefügt ("Bitte beachten Sie: ...)
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Regelsatz | Anteil in % | Anteil in EUR |
359,00 € – | 100 % | 6,47 € |
323,00 € – | 90 % | 5,82 € |
287,00 € – | 80 % | 5,18 € |
251,00 € – | 70 % | 4,53 € |
215,00 € – | 60 % | 3,88 € |
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Regelsatz | Anteil in % | Anteil in EUR |
359,00 € – | 100 % | 6,79 € |
323,00 € – | 90 % | 6,11 € |
287,00 € – | 80 % | 5,43 € |
251,00 € – | 70 % | 4,75 € |
215,00 € – | 60 % | 4,07 € |
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(Aufwendungen für die Warmwasseraufbereitung 01.07.2008 - 30.06.2009) | ||
Regelsatz | Anteil in % | Anteil in EUR |
351,00 € – | 100 % | 6,64 € |
316,00 € – | 90 % | 5,97 € |
281,00 € – | 80 % | 5,31 € |
211,00 € – | 60 % | 3,99 € |
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(Aufwendungen für die Warmwasseraufbereitung 01.07.2007 - 30.06.2008) | ||
Regelsatz | Anteil in % | Anteil in EUR |
347,00 € – | 100 % | 6,56 € |
312,00 € – | 90 % | 5,90 € |
278,00 € – | 80 % | 5,26 € |
208,00 € – | 60 % | 3,93 € |
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Umsetzung der Neuregelung
| Geltung der Neuregelung | Die Berechnung der Warmwasseraufbereitung anhand von Festbeträgen gilt mit Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil des BSG Az. B 14/11b AS 15/07 R). Sie ist deshalb bei allen Neu- und Weiterbewilligungsanträgen zu berücksichtigen. Die Festbeträge sind auch im Rahmen der Heizkosten-Jahresabrechnungen für das Jahr 2008 zu berücksichtigen. | ||||||||||||||
Verfahren bei Nachzahlungen, wenn der bisherige Anrechnungsbetrag niedriger war als der jetzt geltende Festbetrag | Soweit die Anteile der Leistungsberechtigten nach der bisherigen 1/6-Regelung niedriger waren als nach der jetzt geltenden Festbetragsregelung, kann eine Rückforderung wegen der Bestandskraft der Bewilligungsbescheide und den sich daraus ergebenen Vertrauensschutzes nicht erfolgen. Der Nachzahlungsbetrag ist in voller Höhe zu übernehmen. | ||||||||||||||
Verfahren bei Nachzahlungen, wenn der bisherige Anrechnungsbetrag höher war als der jetzt geltende Festbetrag | Soweit die Anteile der Leistungsberechtigten nach der bisherigen 1/6-Regelung höher waren als nach der jetzt geltenden Festbetragsregelung, sind im Rahmen der Jahresabrechnung zugunsten des Leistungsberechtigten die jetzt geltenden Festbeträge zu berücksichtigen. Beispiel:
Der Nachzahlungsbetrag ist in voller Höhe zu übernehmen. Zusätzlich zur Nachzahlung ist für den Leistungsberechtigten ein Guthaben in Höhe von 16,32 Euro zu berücksichtigen. | ||||||||||||||
Guthaben aus der Heizkosten-Jahresabrechnung, wenn der bisherige Anrechnungsbetrag niedriger war als der jetzt geltende Festbetrag | Soweit die Anteile der Leistungsberechtigten nach der bisherigen 1/6-Regelung niedriger waren als nach der jetzt geltenden Festbetragsregelung kann eine Rückforderung wegen der Bestandskraft der Bewilligungsbescheide und den sich daraus ergebenen Vertrauensschutzes nicht erfolgen. Das Guthaben ist den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen und mindert die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. | ||||||||||||||
Guthaben aus der Heizkosten-Jahresabrechnung, wenn der bisherige Anrechnungsbetrag höher war als der jetzt geltende Festbetrag | Soweit die Anteile der Leistungsberechtigten nach der bisherigen 1/6-Regelung höher waren als nach der jetzt geltenden Festbetragsregelung steht dem Leistungsberechtigten die Differenz zwischen Anrechnungsbetrag und jetzt geltendem Festbetrag zu. Beispiel:
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