Arbeitshilfe zu § 52 Abs. 4 SGB XII
Stationäre Hospize vom 01.06.2011 (Gz.: SI 221 / 126.00-3-25).
1. Inhalt und Ziele
Stationäre Hospize sind Einrichtungen, in denen schwerkranke, sterbende Menschen ihre letzte Lebensphase selbst bestimmt und in Würde verbringen.
2. Vorgaben
Die gesetzliche Grundlage für stationäre und teilstationäre Hospize ist der § 39a SGB V. Danach haben Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, Anspruch auf einen Zuschuss ihrer Krankenkasse zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung nicht erbracht werden kann und keine Krankenhausbehandlung notwendig ist.
Die Krankenkassen lassen im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger die Hospize zur Versorgung zu und schließen mit dem Träger des Hospizes eine Vergütungsvereinbarung über den Tagesbedarfssatz ab. Die Hospize erhalten gleichzeitig eine Zulassung zur vollstationären Pflege nach SGB XI, so dass die Pflegekassen entsprechend der Pflegestufe der Hospizgäste Leistungen wie in einem Pflegeheim erbringen
Die Kassen zahlen daraufhin einen pauschalen Zuschuss nach § 39a SGB V. Die Pflegekassen zahlen die Pflegepauschale gemäß SGB XI je nach Pflegestufe der Gäste. Die Vereinbarungen gelten über den verabredeten Zeitraum hinaus weiter bis zum Abschluss eines neuen Vertrags. Laut Gesetz sind die stationären Hospize verpflichtet, 10% bzw. stationäre Kinderhospize 5% der Kosten aus Spenden zu finanzieren.
Die tagesbezogenen Bedarfssätze der Einrichtungen sind in der Anlage aufgeführt. Die Anlage wird von der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz regelmäßig aktualisiert.
3. Verfahren
Für die Praxis in der Sozialhilfegewährung bedeutet dies:
Bei nicht krankenversicherten Personen wird der § 264 SGB V vereinbarungsgemäß nicht angewandt, d. h. die Kosten sind aus der Krankenhilfe zu übernehmen.
Dabei sind die reduzierten (unteren) Rechnungsbeträge zu übernehmen.
4. In Kraft treten
Diese Arbeitshilfe tritt am 01.06.2011 in Kraft.

Mister Wong
Webnews
Yigg
Del.icio.us