Zuständigkeiten im Überblick
Wer gilt eigentlich als behindert?
Menschen gelten als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht, oder ob sie angeboren ist. Es kommt allein auf die Tatsache der Behinderung an.
Ob eine Behinderung vorliegt, muss in der Regel durch einen Arzt oder eine Ärztin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.
Wichtige Ansprechpartner in Hamburg (Auswahl)
Ämter und Behörden
- Versorgungsamt Hamburg: Feststellung einer Behinderung/Schwerbehindertenausweis; Soziale Entschädigung
- Integrationsamt Hamburg (Hilfen im Arbeitsleben)
- team.arbeit.hamburg (Jobcenter für schwerbehinderte Menschen)
- Beratungszentrum Sehen, Hören, Bewegen Sprechen (Hilfen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene)
- Bezirkliche Gesundheitsämter (Beratung zu geeigneten ärztlichen und weiteren Leistungen der Eingliederungshilfe; ggf. Abklärung des Rehabilitationsbedarfes mit der Gemeinsamen Servicestelle und Vorbereitung der Leistungen der Eingliederungshilfe).
Das Fachamt Eingliederungshilfe im Bezirksamt Wandsbek nimmt bezirksübergreifend Aufgaben in den Bereichen
- teilstationäre und stationäre Eingliederungshilfe in Hamburg
- Eingliederungshilfe und stationäre Pflege außerhalb von Hamburg
- Gastweise Unterbringung
- Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
- Erstellung von Gesamtplänen mit Bedarfserhebung und Befürwortung bei stationären und ambulanten Eingliederungshilfeanträgen
- Beratungsstelle für Hörbehinderte
- Hausergruppe
- Trägerübergreifendes /Persönliches Budget wahr.
Hinweis: Anträge auf Leistungen der Eingliederungshilfe sind regelhaft im Sozialen Dienstleistungszentrum des örtlich zuständigen Bezirksamtes zu stellen. Erst nach Prüfung der örtlichen Zuständigkeit wird von dort der Antrag zur Bearbeitung an das Fachamt Eingliederungshilfe weitergeleitet.
Interessenvertretungen
- Senatskoordinatorin für die Gleichstellung behinderter Menschen
- Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen e.V.
Weitere Ansprechpartner finden sie in den jeweiligen Kapiteln des Wegweisers für Menschen mit Behinderungen.
Leistungsträger – Rehabilitationsträger
Menschen mit Behinderungen können ihre Ansprüche bei den Rehabilitationsträgern geltend machen. Vorrangige Aufgabe der Rehabilitationsträger ist jedoch, den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden. Rehabilitationsträger können sein:
| Träger | Leistungen |
| Die gesetzlichen Krankenkassen | Medizinische Rehabilitation, Unterhalt sichernde und ergänzende Leistungen |
| Die Bundesanstalt für Arbeit | Teilhabe am Arbeitsleben, Unterhalt sichernde und ergänzende Leistungen |
| Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung | Teilhabe am Arbeitsleben, Medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Unterhalt sichernde und ergänzende Leistungen |
| Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung | Teilhabe am Arbeitsleben, Medizinische Rehabilitation, Unterhalt sichernde und ergänzende Leistungen |
| Die Träger der Kriegsopferversorgung | Teilhabe am Arbeitsleben, Medizinische Rehabilitation, Unterhalt sichernde und ergänzende Leistungen |
| Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe | Teilhabe am Arbeitsleben, Medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft |
| Die Träger der Sozialhilfe | Teilhabe am Arbeitsleben, Medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft |

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