Rechtliche Grundlagen
Spezielle Leistungen, auch für Menschen mit Behinderungen, sind in den folgenden Gesetzbüchern geregelt:
- Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung (SGB III)
- Sozialgesetzbuch V – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
- Sozialgesetzbuch VI – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)
- Sozialgesetzbuch VII – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
- Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
- Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)
- Sozialgesetzbuch XI – Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI)
Für die Freie und Hansestadt Hamburg sind die öffentlich-rechtlichen Belange von Menschen mit Behinderungen im „Hamburger Gleichstellungsgesetz“ geregelt.
Nachrang von Sozialhilfeleistungen
Leistungen der Sozialhilfe erhalten nur Menschen, die sich nicht durch Einsatz ihrer Arbeitskraft, ihres Einkommens und ihres Vermögens selbst helfen können oder die eine Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten.
Die Tatsache, dass Leistungen der Sozialhilfe vorgesehenen sind, darf nicht zu einer Einschränkung oder Versagung von Leistungen anderer führen.
Seit der Einführung des SGB IX zählt auch der Sozialhilfeträger zu den Rehabilitationsträgern für die Leistungsgruppen „Teilhabe am Arbeitsleben“, „Medizinische Rehabilitation“ und „ Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“.
Klärung der Zuständigkeit
Das Verfahren zur Zuständigkeitsklärung zwischen den verschiedenen Rehabilitationsträgern wird im Paragraf 14 SGB IX dahingehend geregelt, dass innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang über die Zuständigkeit entschieden sein muss.
Für den Sozialhilfeträger gilt danach,
- dass ein die Frist auslösender Antrag vorliegt, wenn aus den Unterlagen die Identität und das konkrete Leistungsbegehren zu erkennen ist;
- dass innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung festzustellen ist, ob Leistungsansprüche gegen den Sozialhilfeträger bestehen, und damit Zuständigkeit gegeben ist;
- dass bei einer Beantragung von Sozialhilfeleistungen bei einer gemeinsamen Servicestelle die Frist am Folgetag der Antragstellung beginnt;
- dass bei unmöglicher Klärung der Zuständigkeit innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der Antrag unverzüglich einem Leistungsträger zugeleitet wird, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt.
Leistungs-Grundsatz
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.
Dabei wird zwischen den folgenden Leistungsgruppen unterschieden:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
wie zum Beispiel ärztliche Behandlungen, Hilfsmittel, Arznei- und Heilmittel, Therapien und Früherkennung/Frühförderung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
wie zum Beispiel Berufsvorbereitung, Ausbildung, Weiterbildung, Beratung und Vermittlung - Leistungen zur Unterhaltssicherung
wie zum Beispiel Krankengeld, Unterhaltsbeihilfe, Beitragszuschüsse und Beiträge für Versicherungen (nicht vom Sozialhilfeträger) - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
wie zum Beispiel Heilpädagogische Leistungen, Ausstattung der Wohnung, Teilnahme am kulturellen Leben.

Mister Wong
Webnews
Yigg
Del.icio.us

