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Gesetze, Verordnungen... Rechtliche Grundlagen

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Die Grundlagen der Leistungen für hilfsbedürftige Menschen ergeben sich seit dem 1. Januar 2005 aus dem Sozialgesetzbuch XII (ehemals Bundessozialhilfegesetz).

Rechtliche Grundlagen: Hinweise für Menschen mit Behinderung

Spezielle Leistungen, auch für Menschen mit Behinderungen, sind in den folgenden Gesetzbüchern geregelt:

Für die Freie und Hansestadt Hamburg sind die öffentlich-rechtlichen Belange von Menschen mit Behinderungen im „Hamburger Gleichstellungsgesetz“ geregelt.

Schwerbehindertenrecht

Grundlage für alle Begutachtungen nach dem Schwerbehindertenrecht ist die Versorgungsmedizin-Verordnung. In dieser ist als Anlage auch eine Bewertungstabelle enthalten.

Eine Bestellung ist beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung möglich. Die Verordnung ist auch abgedruckt in der Broschüre "Behinderung und Ausweis" des Integrationsamtes Hamburg.

Die Versorgungsmedizin-Verordnung kann in Buchform kostenpflichtig angefordert werden bei: Deutsche Vertriebsgesellschaft, Birkenmaarstraße 8, 53340 Meckenheim (Fax: 0 22 25 –9 26 –1 11, E-Mail: dvg@dvg-ff.com).

Einzelheiten zur Gestaltung und zum Inhalt des Schwerbehindertenausweises (Merkzeichen...) sind in der Schwerbehindertenausweisverordnung geregelt.

Integrationsamt

Alle Rechtsgrundlagen für die Arbeit des Integrationsamtes finden Sie auf den Internetseiten des Integrationsamtes Hamburg.

Nachrang von Sozialhilfeleistungen

Leistungen der Sozialhilfe erhalten nur Menschen, die sich nicht durch Einsatz ihrer Arbeitskraft, ihres Einkommens und ihres Vermögens selbst helfen können oder die eine Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten.

Die Tatsache, dass Leistungen der Sozialhilfe vorgesehenen sind, darf nicht zu einer Einschränkung oder Versagung von Leistungen anderer führen.

Seit der Einführung des SGB IX zählt auch der Sozialhilfeträger zu den Rehabilitationsträgern für die Leistungsgruppen „Teilhabe am Arbeitsleben“, „Medizinische Rehabilitation“ und „ Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“.

Klärung der Zuständigkeit

Das Verfahren zur Zuständigkeitsklärung zwischen den verschiedenen Rehabilitationsträgern wird im Paragraf 14 SGB IX  dahingehend geregelt, dass innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang über die Zuständigkeit entschieden sein muss.

Für den Sozialhilfeträger gilt danach,

  • dass ein die Frist auslösender Antrag vorliegt, wenn aus den Unterlagen die Identität und das konkrete Leistungsbegehren zu erkennen ist;
  • dass innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung festzustellen ist, ob Leistungsansprüche gegen den Sozialhilfeträger bestehen, und damit Zuständigkeit gegeben ist;
  • dass bei unmöglicher Klärung der Zuständigkeit innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der Antrag unverzüglich einem Leistungsträger zugeleitet wird, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt.

Leistungs-Grundsatz

Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.

Es wird  zwischen den folgenden Leistungsgruppen unterschieden:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    wie zum Beispiel ärztliche Behandlungen, Hilfsmittel, Arznei- und Heilmittel, Therapien und Früherkennung/Frühförderung
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    wie zum Beispiel Berufsvorbereitung, Ausbildung, Weiterbildung, Beratung und Vermittlung
  • Leistungen zur Unterhaltssicherung
    wie zum Beispiel Krankengeld, Unterhaltsbeihilfe, Beitragszuschüsse und Beiträge für Versicherungen (nicht vom Sozialhilfeträger)
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
    wie zum Beispiel Heilpädagogische Leistungen, Ausstattung der Wohnung, Teilnahme am kulturellen Leben.

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