Feststellung der Behinderung
Häufig wird von den jeweiligen Leistungsträgern eine Feststellung durch eigene ärztliche Dienste veranlasst (zum Beispiel ärztliche Dienste der Rentenversicherungsträger und Krankenversicherungen, Amtsärzte bei Gesundheitsämtern oder Landesärzte für behinderte Menschen bei Leistungen des Sozialhilfeträgers).
Die Betroffenen müssen sich derartigen Untersuchungen unterziehen, wenn sie nicht bestimmte Rechtsansprüche verlieren wollen.
Feststellung durch das Versorgungsamt
Von größter Bedeutung ist die Feststellung der Behinderung durch das Versorgungsamt. Das Versorgungsamt stellt auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung sowie gesundheitliche Merkmale fest und erstellt darüber einen Bescheid (Feststellungsbescheid).
Wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt (= Schwerbehinderung), wird ein Ausweis ausgestellt. Falls die Behinderung und der Grad der Behinderung bereits in einem Rentenbescheid oder einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung festgestellt wurden, erkennt das Versorgungsamt dies an.
Der vom Versorgungsamt ausgestellte Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid wird von allen Behörden und Rehabilitationsträgern als Nachweis der Behinderung anerkannt und ermöglicht daher den Zugang zu den verschiedenen Rechtsansprüchen und Nachteilsausgleichen.
Weitere Informationen
Alle Informationen zum Thema Anerkennung einer Behinderung finden Sie hier...

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