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Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

Hinweise zur Genehmigungsbedürftigkeit von Entsorgungsanlagen

Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Entsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Werden Abfälle am Entstehungsort gelagert oder behandelt, besteht die Genehmigungspflicht nur dann, wenn der Betrieb länger als 12 Monate andauert. Die Genehmigungsbedürftigkeit ist außerdem abhängig von bestimmten Leistungsgrenzen oder der Anlagengröße. In der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) sind in der Nummer 8 des Anhangs die Leistungsgrenzen und Anlagengrößen festgelegt, die für die Genehmigungsbedürftigkeit der Abfallentsorgungsanlagen maßgeblich sind.

Für Abfallentsorgungsanlagen, die in Spalte 1 genannt sind, ist ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG mit einer Beteiligung der Öffentlichkeit, d.h. mit öffentlicher Bekanntmachung, der öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen, der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen gegen das Vorhaben und der öffentlichen Erörterung der Einwendungen, vorgeschrieben. Ist die Abfallentsorgungsanlage der Spalte 2 des Anhangs zuzuordnen, ist das Genehmigungsverfahren vereinfacht, d.h. ohne Beteiligung der Öffentlichkeit, nach § 19 BImSchG durchzuführen.

Sollen die Lage, die Beschaffenheit oder der Betrieb einer bestehenden, genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlage geändert werden, ist der Betreiber verpflichtet, dies gemäß § 15 BImSchG mindestens einen Monat vorher schriftlich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese prüft, ob die beabsichtigte Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorrufen kann und damit eine Genehmigung nach § 16 BImSchG erforderlich ist.

Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen nach § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) der Planfeststellung oder Plangenehmigung durch die zuständige Behörde.

Ob im Rahmen der Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Da die Gesetze und Verordnungen zum Schutz der Umwelt insbesondere im Bereich des Abfallrechts kompliziert sind und sich häufig ändern, bietet die zuständige Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt einen umfangreichen, fachkundigen Beratungsservice an.

Kontaktmöglichkeit
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung Abfallwirtschaft Dr. Heribert Dernbach Genehmigung von Entsorgungsanlagen Raum 1.017 Billstraße 84 20539 Hamburg
Tel.: Fax: E-Mail:
040 42845-4313 040 42845-4355 heribert.dernbach@bsu.hamburg.de