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Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

Immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigungen und Anzeigen

Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von bestimmten industriellen und gewerblichen Anlagen sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig. Die Genehmigung schließt zahlreiche andere behördliche Entscheidungen ein.

Genehmigungspflichtig sind die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgelisteten Anlagen. Je nach Art, Umfang und Größe des Vorhabens wird beim Verfahren die Öffentlichkeit beteiligt (ggf. auch mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung) oder die Genehmigung kann in einem vereinfachten Verfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit erteilt werden. Die Genehmigung erteilt die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt.

Nicht wesentliche Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage sind der Behörde anzuzeigen (§ 15 BImSchG).
Ebenfalls muss eine bestehende Anlage angezeigt werden, sollte sie auf Grund gesetzlicher Änderungen in die Anlagenliste aufgenommen worden sein und damit genehmigungsbedürftig werden (Anzeige nach § 67 BImSchG, Formular siehe unten)

Für Interessierte:
Alle Genehmigungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit werden im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht. Bekanntmachungen ausgewählter Verfahren der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt finden Sie zusätzlich auf dieser Seite.

Für Antragsteller: 
Lassen Sie sich, bevor Sie Ihren Antrag bei uns stellen, von uns beraten und nehmen Sie für ein Vorgespräch Kontakt mit Ihrer Ansprechperson auf. Damit können Sie sich frühzeitig bei der Planung eines Vorhabens über die Umweltvorschriften, die Verfahrensgestaltung, voraussichtliche Gutachten und die benötigten Antragsunterlagen informieren. Antragsunterlagen und eine Anleitung finden Sie im Downloadbereich weiter unten.