Prüffristen überwachungsbedürftiger Anlagen
(BSG H.-H. Kruse)
Alte Prüfplakette
Sie betreiben eine überwachungsbedürftige Anlage ?
Wenn ja, bitte denken Sie daran:
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 verpflichtet den Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen für nach dem 01. Januar 2003 in Betrieb genommene Anlagen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung, Festigkeitsprüfung bzw. wiederkehrende Prüfung bei Aufzugsanlagen) nach § 15 BetrSichV festzulegen, und je nach Art der Anlage von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) überprüfen zu lassen.
Die so ermittelten Prüffristen müssen spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Anlagenspezifische Daten sind den ermittelten Prüffristen beizufügen.
Die Mitteilung an die zuständige Behörde entfällt für Anlagen, die nach dem 29.Dezember 2009 in Verkehr gebracht werden.
Und das müssen Sie tun:
- Erstellen einer sicherheitstechnischen Bewertung
- Festlegen der Prüffristen
- ggf. Überprüfung der Prüffrist durch eine zugelassene Überwachungsstelle
- ggf. Mitteilung der Prüffrist mit Zusammenstellung anlagenspezifischer Daten an die zuständige Behörde
Für die Mitteilung der anlagenspezifischen Daten und der Prüffristen stehen Ihnen je nach Anlagenart folgende Formblätter als Download zur Verfügung:
Die zuständige Behörde in Hamburg ist das Referat Anlagensicherheit im Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz Fachabteilung Produkt- und Anlagensicherheit

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