Asbest
Asbest war in der Vergangenheit als Mineral der tausend Möglichkeiten ein beliebter, in erheblichem Umfang genutzter Einsatzstoff bei mehr als 3000 Produktarten. Heute begegnen uns diese Asbestprodukte als zu beseitigende "Altlast". Als Folge ihres früheren, unzureichend geschützten Umganges mit Asbest bei der Arbeit sterben derzeit in der Bundesrepublik jährlich ca. 1000 Menschen. Eher mit steigender Tendenz wird wegen langer Latenzzeit das auch noch in den nächsten Jahren so sein.
Hamburg-Historie
Hamburg war eine Hochburg des Asbestumschlags und der Asbestverwendung einschließlich herstellender Industrie für Asbestprodukte. Dieses lässt sich auch heute noch aus den - gegenüber dem übrigen Bundesgebiet - überproportionalen Zahlen anerkannter asbestbedingter Berufserkrankungen ablesen (BK 4103, 4104 und 4105).
(Amt für Arbeitsschutz)
Größenvergleich: Amphibolasbest (links) - Menschenhaar (rechts)
Schutzmaßnahmen heute
Heute gilt Asbest als besonders gefährlicher krebserzeugender Gefahrstoff und es besteht in der Bundesrepublik inzwischen nahezu ein totales Verbot der Herstellung und des aktiven Verwendens von Asbestprodukten. Dieses gilt auch für die Verwendung im privaten Bereich. Die "passive" Nutzung z.B. von vorhandenen Dachdeckungen aus Asbestzement ist jedoch weiterhin erlaubt, sie müssen also nicht entfernt werden, solange sie intakt sind. Anders kann sich die Situation in Gebäuden mit schwach gebundenen Asbestprodukten darstellen. Hier ist eine Risikobewertung vorzunehmen. Nicht erlaubt ist ebenfalls das Inverkehrbringen von Asbestprodukten, also auch der Import. In der EU greifen entsprechende Verbote ab dem 1. Januar 2005.
Ausgenommen von dem Verwendungsverbot sind natürlich Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) beim Umgang mit Asbestprodukten, für die aber strenge Arbeits- und Umweltschutzvorschriften bestehen: Bei Abbruch und Sanierung an schwach gebundenem Asbest bedarf das Unternehmen einer behördlichen Zulassung, generell ist die erforderliche Sachkunde nachzuweisen, die Arbeiten sind vor Beginn gegenüber der Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen.
Arbeiten an Asbestprodukten sind nichts für Privatpersonen!
Initiativen des Amtes für Arbeitsschutz
Als in der zweiten Hälfte der achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts Asbestsanierungsmaßnahmen an Altlasten ständig zunahmen und die Gefahr bestand, dass diese längerfristig einen neuen Schub an Asbesterkrankungen auslösen könnten, wenn nicht umgehend wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen getroffen würden, hat das Amt für Arbeitsschutz die Aufsichtstätigkeit bei diesen Arbeiten zu einem ständigen Schwerpunkt gemacht: Es mussten zunächst überhaupt adäquate Schutzmaßnahmen konzipiert werden (bundesweit gab es diese noch nicht), die Aufsichtsbeamten mussten speziell geschult und die Sanierungsbetriebe beraten werden. Das Hauptaugenmerk lag - und das gilt bis heute - auf der Aufsichtstätigkeit vor Ort.
Informationen und Technische Regeln
1988 hat das Amt für Arbeitsschutz erstmals seine Aufsichtserfahrung in den Merkblättern über "Erweiterte Arbeitsschutzmaßnahmen bei Asbestsanierungsarbeiten" niedergelegt, die regelmäßig fortgeschrieben wurden. Diese fanden bundesweite Beachtung.
Heute sind die Arbeitsschutzmaßnahmen (z.T. auch für den Umweltschutz) in erster Linie in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe Asbest "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" TRGS 519 festgelegt. Weitere wichtige untergesetzliche Regelungen sind die sogenannte Asbest-Richtlinie (Risikobewertung bei schwach gebundenem Asbest in Gebäuden, gestützt auf Bauordnungsrecht) und das LAGA-Merkblatt Entsorgung asbesthaltiger Abfälle.
Das Merkblatt des Amtes für Arbeitsschutz "Umgang mit Asbest bei ASI-Arbeiten" erläutert detailliert die Schutzvorschriften der TRGS 519. Für "kleinere" Asbestarbeiten sollte die BG-Information Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (BGI 664) angewendet werden.

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