Aufzugsanlagen
Aufzug zur U2 am Hbf Hamburg
(BSG Stefan Großmann)
Aufzüge für die Personenbeförderung oder für den Lastentransport mit Personenmitfahrt müssen besonderen Anforderungen bezüglich Errichtung und Betrieb genügen.
Folgende Aufzugsarten sind überwachungsbedürftige Anlagen:
- Personen- und Lastenaufzüge nach Aufzugsrichtlinie,
- Aufzüge für Personen- oder Lastenbeförderung mit Personenmitfahrt mit einer Förderhöhe von mehr als 3 Meter nach Maschinenrichtlinie,
- Personen-Umlaufaufzüge,
- Bauaufzüge mit Personenbeförderung,
- Mühlen-Bremsfahrstühle.
Ausschließlich für die Güterbeförderung gebaute Aufzüge sind dagegen Arbeitsmittel und unterliegen als solche den entsprechenden Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung.
Aufzüge dürfen erst dann betrieben werden, wenn der Hersteller das in der Aufzugsverordnung bzw. Maschinenverordnung vorgeschriebene Verfahren durchgeführt hat. Als Betreiber erkennen Sie dieses daran, dass im Fahrkorb das CE-Kennzeichen und die Kennnummer der benannten Stelle angebracht sind. Weiterhin müssen eine mit Datum und Unterschrift versehene EG-Konformitätserklärung des Montagebetriebes bzw. des Herstellers, technische Unterlagen und eine Betriebsanleitung vorliegen.
Für den sicheren Betrieb von Aufzügen sind die besonderen Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für überwachungsbedürftige Anlagen einzuhalten:
- Seit dem 01. Januar 2003 haben die Betreiber die Prüffristen von neu in Verkehr gebrachten Aufzügen zu ermitteln, diese von einer zugelassenen Überwachungsstelle überprüfen zu lassen. Weitere Informationen finden Sie im Artikel Prüffristen überwachungsbedürftiger Anlagen.
- Aufzüge müssen regelmäßig von einer unterwiesenen Person (Aufzugswärter) beaufsichtigt, von fachkundigen Personal (Fachfirmen) überprüft, gewartet und ggf. instandgesetzt werden. Die wiederkehrenden Prüfungen sind gemäß den ermittelten Prüffristen durch zugelassene Überwachungsstellen durchzuführen.
- Auf Notrufe aus dem Fahrkorb muss umgehend reagiert werden. Eingeschlossene Personen müssen jederzeit fachgerecht befreit werden können.
- Aufzüge sind außer Betrieb zu nehmen, sofern diese Mängel aufweisen, bei denen Personen gefährdet werden können.
- Bevor ein geänderter Aufzug wieder in Betrieb genommen werden darf, muss er von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft werden.
Wenn Sie einen Aufzug mit hydraulischem Antrieb betreiben, müssen Sie möglicherweise weitere Prüfungen gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der dazu erlassenen Anlagenverordnung (VAwS) durchführen lassen.
Um Aufzüge dauerhaft gegen elektrische Gefährdungen zu schützen, sind auch die elektrischen Anlagenteile in Anlehnung an die berufsgenossenschaftliche Vorschrift (BGV A3) regelmäßig prüfen zu lassen.
LINKS
Aufzüge mit hydraulischem Antrieb
Arbeitsmittel Anforderungen, Prüfung, Gefährdungsbeurteilung
Zuständige Behörde für die Aufsicht überwachungsbedürftiger Anlagen in Hamburg
Zugelassenen Überwachungsstellen für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen in Hamburg (Aufzüge, Druckgeräte, Ex-Anlagen)
Prüffristen überwachungsbedürftiger Anlagen Hinweise für alle Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen, die nach dem 01. Januar 2003 in Betrieb genommen wurden.
Rechtsgrundlagen
für das Inverkehrbringen und den Betrieb von Aufzugsanlagen
- Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom 8. November 2011, Internetseite des Bundesministeriums der Justiz
- Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSG) vom 17. Juni 1998, Internetseite des Bundesministeriums der Justiz
- Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 über Aufzüge (Aufzugsrichtlinie - 95/16/EG), Internetseite der Europäischen Union
- Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSG) vom 12. Mai 1993, Internetseite des Bundesministeriums der Justiz
- Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (Maschinenrichtlinie), Internetseite der Europäischen Union
- Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) – (neue Maschinenrichtlinie), Internetseite der Europäischen Union
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes - Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - vom 27. September 2002 Internetseite des Bundesministeriums der Justiz
Ansprechpartner
sind die Mitarbeiter des
im Amt für Verbraucherschutz

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