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Behörde für Inneres und Sport Behörde für Inneres und Sport

Befristung von Einreisesperren

Grenzübergang

(© Edith Ochs/ PIXELIO www.pixelio.de )

Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Es besteht damit eine (Wieder-)Einreisesperre. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Diese vorgenannten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt keine Befristung.

Entsprechende Anträge sind an das Sachgebiet "Ausweisungen und deren nachträgliche Befristung" zu richten.

Soweit es um die Erstattung von durch eine Rückführung enstandenen Kosten geht, wenden Sie sich bitte an des Sachgebiet für "Forderungsangelegenheiten".