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Infoline Sozialhilfe Fachanweisung zu § 22 Abs. 3 und 5 SGB II

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Gewährung und Rückforderung kommunaler Darlehen vom 01.09.2010 (Gz.: SI 233 / 111.10-3-8-1). Gültig ist diese Fachanweisung solange, bis das letzte Darlehen, welches vor dem 01.04.2011 gewährt wurde, abschließend bearbeitet ist.

Fachanweisung zu § 22 Abs. 3 und 5 SGB II Kommunale Darlehen

 

1. Inhalt und Ziele
2. Vorgaben
3. Verfahren
4. Berichtswesen
5. In Kraft treten

  

1. Inhalt und Ziele

Diese Fachanweisung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von kommunalen Darlehen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II) möglich ist.

Soweit bei der Gewährung von kommunalen Darlehen Entscheidungsspielraum besteht, soll sichergestellt werden, dass die Darlehensgewährung die Selbsthilfepotentiale des Leistungsbeziehers unterstützt, nicht aber zu einer Gefährdung dieser Zielsetzung beiträgt. 

Die Fachanweisung enthält auch die Modalitäten für die Darlehensrückzahlung und regelt die Umwandlung von Darlehen in eine nicht rückzahlbare Beihilfe.

In Ergänzung zu den Einzugsbestimmungen (EBest) der Bundesagentur für Arbeit (BA) inklusive Anhang zu den Bestimmungen über die Veränderung von Ansprüchen (VABest)  regelt die Fachanweisung  außerdem die Sicherung von Ansprüchen, die rechtzeitige und vollständige Einnahmeerhebung und Rückzahlung kommunaler Darlehen an die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH). Grundlage dafür ist eine einheitliche und verbindliche Forderungsverwaltung, die die Interessen des kommunalen Trägers - d.h. die fiskalischen Ziele der FHH - berücksichtigt.

2. Vorgaben

Die Zuständigkeit für die Gewährung kommunaler Darlehen nach § 22 Abs. 3 und Abs. 5 SGB II ergibt sich aus dem Öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß §§ 53 ff. SGB X über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II zwischen der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Hamburg, und der FHH in der jeweils aktuellen Fassung. Hier heißt es im § 3 Abs. 3 „ Die FHH überträgt der ARGE die Wahrnehmung der Aufgabe, Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II … zu bewilligen und auszuzahlen. Dabei ist die ARGE an die fachlichen Vorgaben sowie die Richtwerte der FHH (formuliert durch die zuständige Behörde) in der jeweils aktuellen Fassung gebunden.“

Die ARGE führt gem. § 2 dieses Vertrages den Namen team.arbeit.hamburg, Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II (im Folgenden t.a.h.).

Ferner sind bei der Gewährung von Geldleistungen als Darlehen die Aufgaben und Zuständigkeiten von t.a.h. und der bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle (Fachstellen) gemäß der Folgevereinbarung (Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 des Vertrages über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die Folgevereinbarung enthält die Konkretisierungen zur Bewilligung der kommunalen Leistungen durch t.a.h. sowie der Feststellung der erforderlichen Hilfebedarfe und der Form der Hilfe durch die Fachstellen.

2.1  Darlehensgewährung

Die Gewährung eines Darlehens stellt eine Geldleistung dar.

2.1.1 Feststellung des Leistungsanspruchs

Die Entscheidung, ob eine Leistung in Form eines Darlehens oder als Beihilfe zu gewähren ist, setzt immer voraus, dass überhaupt ein Leistungsanspruch besteht.

Insofern wird auf die besonderen fachlichen Vorgaben für die einzelnen Leistungsansprüche verwiesen.

Die Prüfung des Leistungsanspruchs muss entweder ergeben haben, dass ein Anspruch bereits gesetzlich besteht (sogenannte Ist-Vorschriften); oder es ist im Rahmen des Prüfungsermessens bei Soll- und Kann-Vorschriften festgestellt worden, dass eine Leistung gewährt werden soll bzw. kann.

2.1.2  Gewährung eines Darlehens muss rechtlich möglich sein

Nach Feststellung des Leistungsanspruchs ist zu prüfen, ob die Gewährung  eines Darlehens anstelle einer Beihilfe rechtlich möglich und fachlich erforderlich ist.

Bei den kommunalen Leistungen gibt es keine Leistungsansprüche, bei denen die Gewährung eines Darlehens zwingend ist und somit die Bewilligung einer Beihilfe nicht in Betracht kommt.

2.1.2.1  Ein Darlehen ist in der Regel zu gewähren

In den Fällen, in denen das Gesetz vorsieht, dass Leistungen in Form eines Darlehens gewährt werden sollen, kommt die Bewilligung einer Beihilfe nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht (siehe 2.1.3.1).

Im Regelfall sind in folgenden Fällen Darlehen zu gewähren:

Leistungen sind auch immer dann als Darlehen zu gewähren, wenn die Leistung beim Leistungsbezieher zu einem Vermögenszuwachs oder einem Guthaben gegenüber dem Vermieter führt (z.B. Genossenschaftsanteile).

2.1.2.2 Es besteht Entscheidungsspielraum, ob die Leistungsgewährung als Darlehen oder Beihilfe möglich ist

Bei den nachfolgend aufgeführten Kann-Leistungen ist zuerst zu entscheiden, ob überhaupt die Gewährung  einer Leistung in Betracht kommt (Entschließungsermessen). Danach ist zu entscheiden, ob die Leistungsgewährung in Form eines Darlehens oder einer Beihilfe erfolgt (Auswahlermessen).

2.1.3  Kriterien für die Entscheidung zwischen Darlehen und Beihilfe

Die Entscheidung, ob die Leistung als Darlehen oder Beihilfe gewährt werden soll, ist nach fachlichen Kriterien unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu treffen.

2.1.3.1  Atypische Ausnahmefälle nach § 22 Abs. 3 und Abs. 5 SGB II

Die Bewilligung der unter 2.1.2.1 aufgeführten Leistungen als Beihilfe ist nur in folgenden atypischen Ausnahmefällen, bei denen eine Gewährung als Darlehen den Abbau von Integrationshemmnissen gefährden würde, denkbar:

  • bei Gefährdung der Ergebnisse einer lfd. Schuldnerberatung
  • bei Einleitung oder Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens
  • bei eidesstattlicher Versicherung über Vermögenslosigkeit
  • bei langfristigen Rückzahlungsverpflichtungen aufgrund früherer Hilfedarlehen.

2.1.3.2  Entscheidung zwischen Darlehen und Beihilfe bei Kann-Leistungen nach § 22 Abs. 3 SGB II         

Die unter 2.1.2.2 aufgeführten Leistungen können entweder als Darlehen oder als Beihilfe gewährt werden. Eine Gewährung in Form eines Darlehens ist nur zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in einem absehbaren Zeitraum verbessern werden (z. B. durch in Aussicht stehende Arbeitsaufnahme, verbesserte Einkommensperspektive etc.). Andernfalls ist die Leistung als Beihilfe zu gewähren.

Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und eine entsprechende Dokumentation der Entscheidungsgründe sind bei einer Ermessensentscheidung zwingend für die Rechtmäßigkeit einer Darlehensvergabe.

Die Gewährung eines Darlehens kommt infolgedessen nur dann in Betracht, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten voraussichtlich soweit verbessern werden, dass ihm die Rückzahlung des Darlehens in absehbarer Zeit und innerhalb eines nicht allzu langen Zeitraumes zugemutet werden kann. Er muss zur Rückzahlung  tatsächlich in der Lage sein.  

Was unter absehbarer Zeit zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich soll der Zeitraum zwischen Leistungsgewährung und Beginn der Rückzahlung 6 Monate nicht überschreiten. Ist eine Darlehensrückzahlung voraussichtlich nur über einen Zeitraum möglich, der die Laufzeit nach Abschnitt 2.2.2 wesentlich übersteigt, ist zu prüfen, ob die Hilfe ganz oder teilweise als Beihilfe zu gewähren ist.

Da die Rückzahlungspflicht sich als zusätzliche finanzielle Belastung auswirkt, sind bei dieser Bewertung bestehende andere Rückzahlungsverpflichtungen aus Krediten, Ratenkäufen etc. einzubeziehen.

Eine Darlehensgewährung anstatt einer Beihilfegewährung kommt deshalb insbesondere bei kurzfristigen Notlagen in Betracht.

Deshalb ist bei einer Darlehensgewährung die Prognoseentscheidung innerhalb von 6 Monaten zu überprüfen. Hat sich die wirtschaftliche Situation nicht verbessert,  ist - unter den Voraussetzungen des Abschnitts 2.1.3 - das Darlehen in eine Beihilfe umzuwandeln. Sog. „Kettendarlehen“, die den zulässigen Gesamtzeitraum von 6 Monaten überschreiten, sind - unabhängig von der Geltungsdauer einzelner Leistungsbescheide - nicht zulässig.

2.1.4  Umwandlung eines Darlehens in eine Beihilfe

Darlehen gemäß 2.1.2.1 können nicht in eine Beihilfe umgewandelt werden.

Ist ein Darlehen gemäß 2.1.2.2 gewährt worden und haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers erst im Nachhinein verschlechtert, ist nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen (siehe 2.1.3.2) eine Darlehensgewährung bei jetziger Prüfung ausscheiden würde. Ist dies zu bejahen, ist das Darlehen in eine Beihilfe umzuwandeln.

Eine Umwandlung kommt auch in Betracht, wenn der Darlehensnehmer nach dem Ausscheiden aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende und begonnener Rückzahlung des Darlehens wieder hilfebedürftig wird.

2.1.5  Umwandlung einer Beihilfe in ein Darlehen

Wurde eine Leistung als Beihilfe bewilligt, kann sie nicht nachträglich in ein Darlehen umgewandelt werden. Beispiel: Konnte zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung die Leistung nur als Beihilfe gewährt werden, kann diese Beihilfe nicht nachträglich in ein Darlehen umgewandelt werden, weil die Hilfebedürftigkeit nur von kurzer Dauer war.

2.2  Darlehensmodalitäten

2.2.1  Fälligkeit zur Rückzahlung

Wann das Darlehen zurückgezahlt werden muss, ist im Darlehensbescheid zu regeln.

Das Darlehen wird in voller Höhe zur Rückzahlung fällig,

  • a) wenn der Darlehensnehmer aus dem Leistungsbezug ausscheidet und ihm eine Tilgung aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung bestehender Zahlungsverpflichtungen zugemutet werden kann oder
  • b) nach Auszug des Darlehensnehmers aus der Wohnung, für die Leistungen für eine Mietkaution oder Genossenschaftsanteile nach §§ 22 SGB II (siehe Fachliche Vorgaben zu § 22 SGB II Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Genossenschaftsanteile) gewährt wurden und sobald er Anspruch auf Auskehrung des Guthabens aus Kautionen bzw. Genossenschaftsanteilen hat. In den Fällen, in denen der Vermieter mit der Kaution/den Genossenschaftsanteilen aufgerechnet hat und der Leistungsbezieher sich noch im Leistungsbezug befindet, gilt a).

2.2.2  Regelmäßige Laufzeit

Die Laufzeit für die Rückzahlung beginnt frühestens mit der Fälligkeit des Darlehens und richtet sich nach der Höhe des Darlehens und den zumutbaren (monatlichen) Rückzahlungsraten. Sie soll in der Regel 5 Jahre nicht überschreiten.

2.2.3  Abweichende Laufzeiten

Längere Laufzeiten sind insbesondere bei Darlehen zur Verbesserung und Erhaltung von Wohnraum (jedoch nicht bei Darlehen zur Übernahme rückständiger Zins- und Tilgungsbeträge) möglich. Sie können der Laufzeit von Mietverträgen oder Baudarlehen angepasst werden. Die Laufzeit von 10 Jahren soll nicht überschritten werden.

2.2.4  Sofortige Rückzahlung

Eine sofortige Rückzahlung des gesamten Darlehens vor der eigentlichen Fälligkeit bzw. des restlichen Darlehens bei Zahlungsverzug ist nur möglich, wenn im Bewilligungsbescheid bzw. Rückforderungsbescheid entsprechende Regelungen enthalten sind.

Im Bewilligungsbescheid muss deshalb geregelt werden, dass das Darlehen in voller Höhe zur sofortigen Rückzahlung fällig wird, wenn der Darlehensnehmer: 

  • das Darlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet
  • wegen der wesentlichen Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Rückzahlung des gesamten Darlehens ohne Gefährdung seines Lebensunterhalts imstande ist,
  • mit der Rückzahlung von mehr als 2 Raten in Verzug gerät und keine Gründe vorliegen, wonach die Forderung zu stunden oder in eine Beihilfe umzuwandeln ist, (siehe auch Einzugsbestimmungen des Forderungseinzuges)
  • beantragt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen,
  • aus einer Wohnung auszieht, für die ein Darlehen für Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteile gewährt wurde
  • stirbt.

Im Rückforderungsbescheid muss die Möglichkeit der Kündigung des restlichen Darlehens in voller Höhe zur sofortigen Rückzahlung geregelt werden bei:

  • Zahlungsverzug.

In all diesen Fällen muss ein Rückforderungsbescheid - ggf. mit Kündigung des Darlehens - ergehen. Der Rückzahlungsbescheid sollte mit Postzustellungsurkunde (PZU) verschickt werden, um im Streitfall den Zugang nachweisen zu können.

Hinsichtlich der Fälligkeit wird auf Abschnitt 2.2.1 verwiesen.

2.2.5  Forderung von Zinsen

Darlehenszinsen sind grundsätzlich nicht zu fordern. Hiervon gelten folgende Ausnahmen:

  • Erhält der Leistungsbezieher mit Hilfe des ihm gewährten Darlehens Zinsen (z.B. aufgrund einer ihm als Darlehen gewährten Mietkaution) oder andere wirtschaftliche Vorteile (z.B. Dividenden aus Genossenschaftsanteilen), sind in Höhe dieser Ansprüche Zinsen auf das gewährte Darlehen zu verlangen.
  • Gerät der Leistungsbezieher mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug, sind Verzugszinsen (zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB) zu verlangen.

Wegen der Forderung von Zinsen gegenüber Erben wird auf Abschnitt 2.2.8 verwiesen.

2.2.6  Sicherung

Grundsätzlich ist bei Verheirateten die schriftliche Erklärung beider Ehepartner zu verlangen, dass sie für die Rückzahlung des Darlehens als Gesamtschuldner haften.

Als Sicherheit für die Darlehensforderung ist in der Regel die Abtretung von Lohn-, Gehalts- oder sonstigen Ansprüchen des Darlehensnehmers und seines Ehepartners zu verlangen.

Die Abtretungen sind erst dann dem Drittschuldner zu übersenden, wenn der Darlehensnehmer seinen Tilgungsraten nicht nachkommt (stille Zession).

Darüber hinaus sind in der Regel weitere Sicherheiten bei darlehensweise gewährten Leistungen für die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft zu verlangen, wenn

  • fällige Tilgungsraten in vertretbarem Umfang zur Vermeidung von Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen für ein privat aufgenommenes Darlehen /Hypothekendarlehen zum Kauf oder Bau eines kleinen Hausgrundstücks von angemessener Größe i. S. von § 12 SGB II übernommen werden und
  • rückständige Zins- und Tilgungsbeträge für privat aufgenommene Darlehen für ein kleines Hausgrundstück von angemessener Größe im Sinne von § 12 SGB II übernommen werden, weil dies zur Sicherung der Unterkunft für ein Ehepaar bzw. einem allein erziehenden Elternteil mit minderjährigen Kindern erforderlich ist.

Weitere Sicherheiten sind u. a. Grundschuld, Sicherungshypotheken, Sicherungsübereignung, Abtretung von Ansprüchen auf Auszahlung einer Lebens- bzw. Sterbegeldversicherung bzw. bei Genossenschaftsanteilen, Mieterdarlehen und Kautionen, die Abtretung des Auseinandersetzungsguthabens bzw. der Ansprüche gegen den Vermieter.

Das Darlehen soll erst ausgezahlt werden, wenn die Sicherheitsleistungen erbracht worden sind.

2.2.7  Auszahlung des Darlehens/Direktüberweisung

Das Darlehen ist bei Leistungen für die Übernahme von Schulden direkt an den Gläubiger zu überweisen. Bei Darlehen für Kautionen oder Genossenschaftsanteile erfolgt eine Direktüberweisung an den Vermieter/das Wohnungsunternehmen.

Soll durch ein Darlehen Eigentum erhalten werden, so muss sich der Darlehensnehmer mit einer unmittelbaren Zahlung an den Gläubiger einverstanden erklären.

Andere Leistungen, die darlehensweise gewährt werden, sind grundsätzlich an den Darlehensnehmer zu überweisen.

2.2.8  Übergang der Darlehensschuld auf den Erben

Bei Tod des Darlehensnehmers gehen die Darlehensverbindlichkeiten auf den Erben über.

Zur Rückzahlung fällig wird das Darlehen mit dem Tod des Darlehensnehmers nur, wenn dies im Bewilligungsbescheid so geregelt ist. Gegenüber den Erben muss ein Rückforderungsbescheid mit Postzustellungsurkunde (PZU) erlassen werden.

In begründeten Ausnahmefällen kann den Erben durch Bescheid gestattet werden, das Darlehen unter denselben Bedingungen zurückzuzahlen wie der Erblasser.

2.2.9  Darlehensüberwachung

Die Leistungsakten, die Forderungen enthalten, sind regelmäßig auf folgende Kriterien hin zu überprüfen: 

  • Eintritt von Fälligkeiten
  • Eintritt von Verjährungsfristen
  • Tilgungen.

Bei Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat t.a.h. den Forderungseinzug unverzüglich zu informieren. Bei Ende des Leistungsbezuges ist die Sollstellung aller Forderungen zu überprüfen. Nach Sollstellung erfolgt die weitere Überwachung der Forderungen durch die Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen, Forderungseinzug-Kiel (im Folgenden Forderungseinzug).

2.3  Darlehensrückforderung

Grundsätzlich sind zur Geltendmachung der Rückforderungen die jeweils geltenden Regelwerke

heranzuziehen.

Soweit t.a.h. den Forderungseinzug mit der Einziehung von Forderungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beauftragt hat, gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes (Bundeshaushaltsordnung/BHO) und der Länder (Landeshaushaltsordnung/LHO).

Aufgrund der nahezu inhaltsgleichen Regelung in §§ 34 Abs. 1 und 59 Abs. 1 BHO, LHO und § 76 Abs. 2 SGB IV sind die EBest bei der Einziehung von Forderungen nach dem SGB II entsprechend anzuwenden.

3. Verfahren

3.1  Darlehensgewährung und -modalitäten

3.1.1  Erteilung durch Bescheid

Über die Entscheidung

  • der Leistungsbewilligung
  • der Umwandlung des Darlehens in eine Beihilfe
  • die Rückforderung des Darlehens

ist jeweils ein Bescheid zu erlassen.

Die der Entscheidung zugrunde liegenden Ermessenserwägungen sind im jeweiligen Bescheid darzulegen.

Der Bescheid über die Bewilligung eines Darlehens muss folgende Punkte enthalten: 

  • genaue Zweckbestimmung
  • Fälligkeit zur Rückzahlung (s. Ziff. 2.2.1)
  • Regelmäßige Laufzeit (s. Ziff. 2.2.2)
  • Abweichende Laufzeit (Ziff. 2.2.3)
  • Sofortige Rückzahlung ( s. Ziff. 2.2.4)
  • Forderung von Zinsen (s. Ziff.2.2.5)
  • Sicherung des Darlehens (s. Ziff.2.2.6)
  • Auszahlung des Darlehens (s. Ziff.2.2.7)
  • Übertragung der Darlehensschuld auf den Erben (s. Ziff.2.2.8)
  • Auflagen und Bedingungen

Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

3.1.2  Rechtsweg

Die nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens getroffene Entscheidung über die Leistungsform "Darlehen" oder "Beihilfe" sowie über die Darlehensmodalitäten, stellt einen Verwaltungsakt dar. Sie unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Erfolgt eine Darlehensvergabe ohne Ausübung des Ermessens, ist sie alleine deshalb rechtswidrig.

Die Ausübung von pflichtgemäßem Ermessen unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung.

Die Entscheidung über die Darlehensvergabe und die Darlehensmodalitäten ist insgesamt dem öffentlichen Recht zuzuordnen und unterliegt den Bestimmungen des SGB X.

3.1.3  Darlehenserfassung und -auszahlung

Die Darlehenserfassung erfolgt im Verfahren A2LL. Dazu wird das Darlehen in der Bewilligungsmaske markiert. Alle bewilligungsbegründenden Vermerke müssen in den Unterlagen oder der Leistungsakte hinterlegt sein.

Parallel erfolgt eine Kennzeichnung der Papierakte gemäß der Handlungsanweisung 03/2006 (Anlage, Führung und Vernichtung von Akten zu den Leistungen des SGB II von t.a.h. vom 27.02.2006).

Die Auszahlung eines Darlehens erfolgt nur über das Verfahren A2LL.

Eine Direktüberweisung des Darlehensbetrages auf das Konto des Gläubigers bzw. des Vermieters ist vorzunehmen bei

  • Darlehen für die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft und Behebung vergleichbarer Notlagen (§ 22 Abs. 5 SGB II).
  • Darlehen für Kautionen und Genossenschaftsanteile (§ 22 Abs. 3 SBG II).

Ausnahmen sind zu begründen und aktenkundig zu machen.

Es werden ausschließlich Darlehen und keine anderen Leistungen auf die hierfür vorgesehenen Darlehenstitel gebucht.

3.1.4  Regelmäßige Wiedervorlage

Für die Forderungen, die nicht sofort fällig werden, ist für die regelmäßige Darlehensüberwachung (noch nicht  zum Soll gestellte Forderungen) eine Wiedervorlage einzurichten, mit der – soweit Fälligkeitstermine nicht vorgegeben sind – mindestens einmal jährlich überprüft wird, ob Darlehen fällig werden.

3.2  Darlehensrückforderung

3.2.1  Sollstellung

Mit Ausnahme von Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile werden alle Darlehen sofort fällig und sind unmittelbar nach der Auszahlung zum Soll zu stellen.

Es erfolgt eine sofortige Sollstellung der Forderung mit Fälligkeitsdatum an den Forderungseinzug.

Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile werden in voller Höhe zur Rückzahlung fällig und zum Soll gestellt,

  • a) wenn der Darlehensnehmer aus dem Leistungsbezug ausscheidet und ihm eine Tilgung aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung bestehender Zahlungsverpflichtungen zugemutet werden kann oder
  • b) nach Auszug des Darlehensnehmers aus der Wohnung, für die Leistungen für eine Mietkaution oder Genossenschaftsanteile nach §§ 22 SGB II  (siehe Fachliche Vorgaben zu § 22 SGB II Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Genossenschaftsanteile gewährt wurden und sobald er Anspruch auf Auskehrung des Guthabens aus Kautionen bzw. Genossenschaftsanteilen hat. In den Fällen, in denen der Vermieter mit der Kaution/den Genossenschaftsanteilen aufgerechnet hat und der Leistungsbezieher sich noch im Leistungsbezug befindet, gilt a).

3.2.2 Verzinsung von Darlehen für Mietkautionen/Dividenden bei Genossenschaftsanteilen

Bei der Rückforderung entsprechender Darlehen ist zu beachten, dass die Zinsen auf Mietkautionen einbezogen werden.

Dividenden aus Genossenschaftsanteilen sind jährlich einzuziehen.

3.2.3 Kassenmaßnahmen – Rückkoppelung zwischen Sachbearbeitung und Forderungseinzug

Um sicherzustellen, dass Forderungen sachgerecht überprüft und eingezogen werden, informiert die Sachbearbeitung bei t.a.h. den Forderungseinzug unverzüglich, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten ändern.

Der Forderungseinzug wiederum informiert die Sachbearbeitung im Rahmen von haushaltsrechtlichen Entscheidungen wie folgt:

Bei beabsichtigten Erlassen wird die Sachbearbeitung durch den Forderungseinzug eingeschaltet, um hier bei der Bewertung der Unbilligkeitskriterien mitzuwirken.

Über Niederschlagungen wird die Sachbearbeitung durch den Forderungseinzug unterrichtet, damit diese verwaltungsinterne Maßnahme wieder rückgängig gemacht werden kann, falls bei der Sachbearbeitung Informationen zu Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten vorliegen.     

4.  Berichtswesen

Auf der Grundlage des § 15 des „Öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Hamburg, und der Freien und Hansestadt Hamburg“ teilt t.a.h. der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz quartalsweise nachfolgende Kennzahlen mit, soweit t.a.h. aufgrund technischer Möglichkeiten dazu in der Lage ist:

  • Anzahl und Summe der bewilligten Leistungen in Form von Darlehen
  • Anzahl und Summe der Sollstellungen
  • Anzahl und Summe der Rückzahlungen bei Darlehen
  • Anzahl und Gesamtsumme der unbefristeten Niederschlagungen bei Darlehen
  • Anzahl und Gesamtsumme der Erlasse bei Darlehen
  • Durchschnittlicher Zeitraum zwischen Bewilligung und Aufnahme der Tilgung bei den im Berichtszeitraum begonnenen Tilgungen, differenziert nach Darlehensarten
  • Durchschnittliche Zeitdauer der Darlehenstilgung, der im Berichtszeitraum abgeschlossenen Tilgungen, differenziert nach Darlehensarten
  • Anzahl und Gesamtsumme der im Berichtszeitraum vorgenommenen Umwandlungen von Darlehen in Beihilfen
  • Prozentualer Anteil der Umwandlungen an Gesamtbewilligungen eines definierten Zeitraums.
5. In Kraft treten

Die Fachanweisung tritt am 01.09.2010 in Kraft. Gültig ist diese Fachanweisung solange, bis das letzte Darlehen, welches vor dem 01.04.2011 gewährt wurde, abschließend bearbeitet ist.

Die Fachliche Vorgabe zu § 22 SGB II - Darlehensvergabe und Darlehensmodalitäten vom 20.09.2005 (Gz.: SI 2409 / 111.10-3-5) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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