•  
  •  
  •  
  •  
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

Baugenehmigungen und Sielanschluss

Grundlagen, Verfahren, Zustängikeiten, Ansprechpartner 

Mit der neuen Hamburgischen Bauordnung (HBauO) wird bei Bauvorhaben nach

  • verfahrensfreien Vorhaben (§ 60 HBauO),
  • vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 61 HBauO) und
  • Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung (§ 62 HBauO) unterschieden.

Für ein Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung ist seit dem 01.04.2006 ein Antrag mit allen Bauvorlagen (einschließlich der Unterlagen für Bau und Betrieb der Entwässerungsanlagen) bei der Bauprüfabteilung des jeweils zuständigen Bezirksamtes einzureichen (im Gebiet der Hafencity bei der Behörde für Umwelt und Gesundheit (BSU) –ABH 23- und im Hafengebiet bei HPA Hamburg Port Authority).
Diese Genehmigung umfasst dann auch, soweit erforderlich, u.a. die Genehmigung eines Sielanschlusses, die Genehmigung für die Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage oder die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung in ein Gewässer.

Die dafür erforderlichen Unterlagen sind künftig bei Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung zusammen mit den Unterlagen für den baurechtlichen Teil beim Bezirksamt (bzw. HPA oder BSU) einzureichen.

AUCH INTERESSANT

Für Fragen zum Ablauf des Verfahrens wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Bezirksamt (bzw. HPA oder BSU), in der Broschüre "Hamburgische Bauordnung 2006" (s.u.) finden Sie weitere Informationen zur Bauordnung, zu den Zuständigkeiten sowie den Ansprechpartnern u.a. der Bauaufsicht in den Bezirken.

Für Fragen in Bezug auf die Planung, den Bau und den Betrieb von Abwasseranlagen sowie für Fachfragen zu wasser-/ abwasserrechtlichen Erlaubnissen und Genehmigungen können Sie sich auch weiterhin direkt an die zuständigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt wenden.

Zusätzlich ggf. erforderliche Erlaubnisse oder Genehmigungen

Für die Erteilung/Änderung von wasser-/abwasserrechtlichen Erlaubnissen oder Genehmigungen, die nicht im Zusammenhang mit Verfahren nach §62 HBauO stehen, gelten die folgenden Zuständigkeiten:

  • Sielanschluss an die öffentliche Abwasseranlage:
    Soll eine Grundstücksentwässerungsanlage an eine öffentliche Abwasseranlage (Schmutz-, Misch-, oder Regenwassersiel) angeschlossen werden, bedarf der Anschluss und die Herstellung eines neuen oder zusätzlichen Sielanschlusses einer Genehmigung nach § 7 HmbAbwG.
    Für alle Grundstücke erteilt diese Genehmigung die

    Hamburger Stadtentwässerung
    Banksstraße 4-6, 20097 Hamburg
    Bernd Neuring, Telefon: 040 / 349 85 44 10

    Evelyn Salzmann, Telefon: 040 / 349 85 44 13
    Sielkataster: Hamburger Stadtentwässerung, Banksstraße 4-6, 20097 Hamburg, Telefon: 040 / 349 85 44-11.

  • Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage
    Die Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage (Schmutz-, Misch-, oder Regenwassersiel, auch Kanalisation genannt) bedarf einer Einleitungsgenehmigung nach § 11a HmbAbwG. Mehr .... 
  • Einleitung in ein Gewässer
    Für eine Einleitung in Oberflächengewässer oder das Grundwasser und die Entnahme von Wasser daraus ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich. Mehr ...

Gebühren

Für Genehmigungen, Ausnahmen und Befreiungen oder die Bildung einer Baulast ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten.

Sielabgaben (Hamburger Stadtentwässerung)

Zu den Sielabgaben gehören die Sielbau-/Sielanschlussbeiträge und die Sielbenutzungsgebühren. Darüber hinaus werden für besondere Leistungen die tatsächlichen Aufwendungen erhoben.

Mehr Informationen zu Sielbau- / Sielanschlussbeiträgen

Mehr Informationen zu Sielbenutzungsgebühren