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Kinder mit Behinderung Kinder ab drei Jahren bis zur Einschulung

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Ab dem dritten Geburtstag erfolgt die Frühförderung von Kindern mit Behinderung in der Regel in der Kita.

Ein Junge mit Behinderung in der Kita

Kinder mit Behinderung ab drei Jahren - Kita Kindergarten Hamburg

Rechtsanspruch

Kinder mit einer (drohenden) Behinderung, die älter als drei Jahre alt und noch nicht eingeschult sind, haben in Hamburg einen Anspruch auf Betreuung und Frühförderung in der Kita im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich.

Wenn Sie berufstätig sind, die Förderung mehr Zeit in Anspruch nimmt oder Ihre Familiensituation sehr belastet ist, können Sie für Ihr Kind die Kostenerstattung für zusätzliche Betreuungsstunden beantragen (PDF, 180 KB). Dies geht auch online.

Frühförderung

Die Frühförderung ist für Kinder dieser Altersgruppe regelhaft in das Kita-Gutschein-System integriert. Therapie und heilpädagogische Leistungen erfolgen in der Kita, es sind keine zusätzlichen Wege erforderlich. Hierfür benötigt die Kita eine Betriebserlaubnis für die Eingliederungshilfe in der Kita. Umgangssprachlich spricht man auch häufig von „Integrationskitas“.

Die Kita informiert Sie regelmäßig über den aktuellen Entwicklungsstand Ihres Kindes und bespricht mit Ihnen den Förder- und Behandlungsplan. Einmal im Jahr erhalten Sie einen Entwicklungsbericht. Bevor Ihr Kind eingeschult wird, händigt die Kita Ihnen außerdem einen Abschlussbericht aus, damit die Schule die Förderung Ihres Kindes nahtlos fortsetzen kann.

Die Frühförderung findet integriert in den Kita-Alltag statt. So ist es möglich, die Angebote flexibel nach den Bedürfnissen der Kinder zu gestalten. Ziel ist es, alle Kinder individuell zu fördern und ihnen eine Teilhabe am Leben in der Kindergemeinschaft zu ermöglichen.

Mehr Informationen zur Bildung und Betreuung von Kindern mit (drohenden) Behinderungen in Hamburger Kitas finden Sie auch in den Hamburger Bildungsempfehlungen, zum Beispiel in Kapitel 8.

Antragstellung und Beratung

Die Eingliederungshilfe in der Kita können Sie in der Abteilung Kindertagesbetreuung Ihres Bezirksamtes zusammen mit dem Kita-Gutschein beantragen (Antrag PDF, 180 KB). Dies ist auch online möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch die Übernahme von Beförderungskosten bewilligt (siehe Abschnitt 8.4 der Fachanweisung Kindertagesbetreuung).

Voraussetzung für die Bewilligung der Frühförderung in einer Kita ist eine gutachterliche Stellungnahme. Die Jugendpsychiatrischen Dienste der Bezirksämter oder das Beratungszentrum Sehen, Hören, Bewegen, Sprechen werden von der Abteilung Kindertagesbetreuung mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Bei Fragen zum Gutachten können  Sie sich gerne an die genannten Stellen wenden. Die Begutachtung erfolgt auf Basis eines einheitlichen Leitfadens (PDF, 50 KB). Das Ergebnis wird in einem standardisierten Formular (EXCEL, 60 KB) zusammengefasst. Da die Erstellung des Gutachtens einige Zeit in Anspruch nimmt, sollte vor allem die Erst-Beantragung eines Kita-Gutscheins mit Eingliederungshilfe spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn erfolgen.

Wenn Sie bei der Kita-Suche als Leistungsart das Stichwort "Eingliederungshilfe" eingeben, können Sie zwischen rund 380 Kitas (Stand: April 2023) wählen, die eine entsprechende Frühförderung für Kinder mit Behinderungen ab drei Jahren anbieten. So können Sie eine geeignete Kita in der Nähe Ihres Wohnortes finden.

Elternbeiträge

Erhält ein Kind mit einer Behinderung oder ein Kind, dem eine Behinderung droht, ab drei Jahren bis zur Einschulung Eingliederungshilfe im Rahmen der Kindertagesbetreuung gemäß Paragraf 26 Hamburger Kinderbetreuungsgesetz sind bis zu sechs Stunden täglich beitragsfrei. Ab acht Stunden täglich muss ein Elternbeitrag von höchstens elf Euro monatlich gezahlt werden. Familien, für die dieser Elternbeitrag eine unzumutbare Härte darstellt, können einen Erlass/Reduzierung des Beitrags online oder in Papierform beantragen Antrag auf Härtefallregelung (PDF). 

Seit dem 1. August 2019 wird bei Familien mit sehr geringem Einkommen (Familieneinkommen unter der Einkommensgrenze nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII)), der gesamte Elternbeitrag erlassen. Auch wenn Sie bestimmte Transferleistungen wie zum Beispiel Bürgergeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, müssen Sie keinen Elternbeitrag bezahlen. Bitte fügen Sie in diesem Fall Ihrem Antrag auf Eingliederungshilfe die entsprechenden Bescheide als Nachweis des Transferleistungsbezugs bei. Weitere Informationen zu den Elternbeiträgen finden Sie in der Broschüre Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.

Weitere Informationen

Detaillierte Informationen zu den Rechtsgrundlagen finden Sie in den oben stehenden Links sowie in den unten angefügten Download-Dateien.

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