Einführung zum Hamburgischen Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
Der Hintergrund und die Entstehung des Gesetzes
Langjährige Forderungen behinderter Menschen und ihrer Verbände führten 1994 dazu, ein Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen in das Grundgesetz aufzunehmen. Der Artikel 3 des Grundgesetzes, der die Gleichheit vor dem Gesetz, die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und Diskriminierungsverbote festlegt, wurde in Absatz 3 durch den Satz ergänzt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Artikel 3 Grundgesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Der Deutsche Behindertenrat erklärte daraufhin die Gesetzgebung für ein Gleichstellungsgesetz zu einem seiner vorrangigen Ziele.
Am 1. Mai 2002 trat das Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft. Es enthält ein Benachteiligungsverbot und bindende Regelungen für die Bundesverwaltung, Barrierefreiheit herzustellen. Mit diesem Gesetz änderte sich die Richtung der Politik für behinderte Menschen grundlegend.
AUCH INTERESSANT
Das Hamburgische Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze wurde nach einer breiten Abstimmung mit behinderten Menschen, ihren Organisationen und Verbänden von der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg am 21. März 2005 in Kraft gesetzt.
Inhalte und Ziele des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen
Um sicherzustellen, dass behinderte Menschen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Chance haben, am gesellschaftlichen Leben gleichberechtigt teilzuhaben, müssen alle Lebensbereiche barrierefrei gestaltet werden. Im Sinne der Gleichstellung von Frauen und Männern sollen dabei die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen beachtet werden. Frauen mit Behinderungen sind häufiger von Benachteiligungen und Diskriminierungen betroffen, als nicht behinderte Frauen und behinderte Männer.
Für den öffentlichen Bereich setzen das Bundesgleichstellungsgesetz und die Ländergleichstellungsgesetze Normen, die neben den bestehenden sozialrechtlichen Ansprüchen auch Bürgerrechte behinderter Menschen sichern sollen.
Barrierefreiheit ist das Schlüsselwort für die Gesetz- und Verordnungstexte. Alle von Menschen gestalteten Lebensbereiche müssen für Menschen mit Behinderung zugänglich sein und von ihnen genutzt werden können. In § 4 Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen wird die Barrierefreiheit so definiert, dass Lebensbereiche ohne besondere Erschwernis und in der Regel ohne besondere Hilfe zugänglich und nutzbar sein müssen.
Bei Erschwernissen oder Barrieren denken wir üblicherweise zuerst an physische Hindernisse, wie Treppen, Bordsteine oder Stufen zu öffentlichen Verkehrsmitteln für Menschen im Rollstuhl oder sehbehinderte Menschen. Die Forderung nach Barrierefreiheit gilt aber auch für kommunikative Schranken, denen zum Beispiel Menschen mit Hörbehinderungen ausgesetzt sind, weil ihnen außerhalb von Sozialleistungsverfahren kein Gebärdensprachdolmetscher zur Verfügung stand.
Das Gebot der Barrierefreiheit umfasst weiterhin die Gestaltung amtlicher Bescheide und Vordrucke in einer Form, die auch blinden Menschen zugänglich ist, beispielsweise in Großschrift, Brailleschrift oder als gesprochener Text auf Hörkassette. Moderne Informationstechnik, wie das Internet, gewinnt auch für die Kommunikation zwischen Behörden und Bürgern immer mehr an Bedeutung. Deshalb sollen öffentliche Internetauftritte künftig so gestaltet werden, dass sie auch von behinderten Menschen grundsätzlich ohne Einschränkungen genutzt werden können.
Auch das Hamburgische Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen belässt es nicht bei Absichtserklärungen. Den Behörden – imText werden sie „Träger öffentlicher Gewalt“ genannt – wird ein Benachteiligungsverbot auferlegt. Nicht behinderte und behinderte Menschen dürfen nicht mehr ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden.
Die Instrumente
Vertretungsbefugnisse anerkannter Verbände
Verbände, die nach § 13 Behindertengleichstellungsgesetz anerkannt sind, dürfen mit Einverständnis behinderter Menschen, die einen Anspruch nach dem Hamburgischen Gleichstellungsgesetz geltend machen wollen, an deren Stelle Rechtsschutz beantragen.
Verbandsklage
Die gleichen anerkannten Behindertenverbände können unter bestimmten Voraussetzungen anstelle und mit dem Einverständnis behinderter Menschen gegen Benachteiligungen und unterlassene Herstellung von Barrierefreiheit klagen. Verbandsklagen können beispielsweise geltend gemacht werden, wenn Behörden den Aufforderungen des Gesetzes nicht nachkommen und beispielsweise Neu- und große Umbauten nicht barrierefrei gestalten.
Zielvereinbarungen
Das Hamburgische Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen enthält keine Regelungen für Zielvereinbarungen, wie sie das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes vorsieht. Hamburger Behindertenverbände, deren Bundesverband im Sinne des § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt ist, können auch mit Hamburger Partnern Vereinbarungen über die Herstellung von Barrierefreiheit treffen.
Rechtsverordnungen
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat am 14. November 2006 die Rechtsverordnungen zu den §§ 8, 9, 10 des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen beschlossen:
Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung
Gehörlose, hörbehinderte und sprachbehinderte Menschen können in eigenen Verwaltungsverfahren Kommunikationshelfer, wie zum Beispiel Gebärdensprachdolmetscher oder Simultandolmetscher hinzuziehen.
Die Kosten werden von der jeweiligen Behörde getragen.
In Sozialleistungsverfahren, wie beispielsweise bei der Arbeitsagentur oder dem Sozialamt besteht dieses Recht schon seit langem; mit der Kommunikationshilfeverordnung gilt dies nun auch für alle anderen Verwaltungsverfahren, wie z. B. beim Bauamt oder beim Einwohnermeldeamt.
Die Kommunikationshelfer werden von den Betroffenen selbst gestellt.
Wenn dies im Einzelfall nicht möglich sein sollte, können auch die Behörden Gebärdensprachdolmetscher beauftragen.
Hamburgische Verordnung über barrierefreie Dokumente
Blinde und sehbehinderte Menschen erhalten in ihren eigenen Verwaltungsverfahren auf Wunsch Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in Großdruck oder Blindenschrift, elektronisch oder akustisch.
Hamburgische Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
Bis zum 31.12.2008 wurden die Internetangebote und die öffentlich zugänglichen Intranetauftritte der Freien und Hansestadt Hamburg schrittweise so gestaltet, dass sie auch von behinderten Menschen möglichst uneingeschränkt genutzt werden können.
Die Koordination
Senatskoordinator/in für die Gleichstellung behinderter Menschen
Für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft bestellt der Senat eine oder einen Senatskoordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen. Der Senatskoordinator hat die Aufgabe, aus seiner unabhängigen Position heraus zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der Verwaltung zu vermitteln und als koordinierende Stelle für behinderte Menschen und deren Verbände und Organisationen zur Verfügung zu stehen und darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt, für die Gleichstellung behinderter Menschen und die Beseitigung geschlechtsspezifischer Benachteiligungen behinderter Frauen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird.
Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen
Am 20. November 2006 konstituierte sich der Hamburgische Landesbeirat. Er setzt sich aus 20 ständigen, stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Neben den Betroffenen und ihren Organisationen sind Bereiche und Gruppierungen vertreten, die die Gleichstellung und Teilhabe behinderter Menschen unterstützen können.
Der Beirat hat die Aufgabe, gemeinsam mit dem Senatskoordinator die Einhaltung des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes, der Rechtsverordnungen und anderer Vorschriften, die die Belange behinderter Menschen betreffen, zu überwachen.
Die Änderung anderer Landesgesetze
Die Vorgaben des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes für behinderte Menschen haben Auswirkungen auf andere Bereiche des öffentlichen Lebens und damit auch auf andere Landesgesetze und Verordnungen, wie beispielsweise das Hamburgische Hochschulgesetz, die inhaltlich entsprechend angepasst werden mussten.
Die Hamburgische Bauordnung war entgegen der Situation in anderen Bundesländern nicht betroffen, da Barrierefreiheit dort bereits zu den Standards gehörte.

Mister Wong
Webnews
Yigg
Del.icio.us

