Auskunftssperre, vorläufig

Die im Melderegister gespeicherten Daten können auf Antrag gesperrt werden. Das heißt, dass die Daten nicht mehr an dritte Personen oder Organisationen weitergegeben werden dürfen. Zu unterscheiden sind Sperrungen aus persönlichen...

Die im Melderegister gespeicherten Daten können auf Antrag gesperrt werden. Das heißt, dass die Daten nicht mehr an dritte Personen oder Organisationen weitergegeben werden dürfen.

Zu unterscheiden sind Sperrungen aus persönlichen Gründen (z.B. Bedrohung, Adoption) oder allgemein (z.B. Weitergabe an politische Parteien, Kirchen oder Online-Auskünfte).

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen


Der Kunde muss glaubhaft machen, dass ihm oder einer anderen Person durch die Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlicher schutzwürdige Interessen entstehen kann.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass.

Zu Beachten

Eine Sperrung aus persönlichen Gründen wird vorläufig eingerichtet. Die Sperrungen werden jeweils von der Einwohnerdienststelle vorgenommen.

Für die endgültige Sperrung wird sich das Einwohnerregister an den Antragsteller wenden.

Die Sperrung gilt nicht für Behörden, Gerichte oder Krankenkassen.

Fristen

Keine

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Die Sperrung muss persönlich, formlos und mit Begründung beantragt werden.

Dauer

ca. 5 Minuten

Gebühren

Gebührenfrei

Rechtliche Hinweise

Rechtsgrundlage

§ 51 (1) BMG

Formulare, Services & Links

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