Beistandschaft beantragen
Soll die Vaterschaft festgestellt werden und dies geschieht nicht freiwillig, kann die Beistandschaft den Vater entsprechend auffordern bis zur rechtlichen Vertretung des Kindes in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Gleiches gilt für die...
Soll die Vaterschaft festgestellt werden und dies geschieht nicht freiwillig, kann die Beistandschaft den Vater entsprechend auffordern bis zur rechtlichen Vertretung des Kindes in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren.
Gleiches gilt für die Klärung von Unterhaltsangelegenheiten. Der Schriftverkehr mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil bis zur gerichtlichen Vertretung des Kindes werden von der Abteilung Beistandschaft übernommen.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Minderjähriges Kind
- Kind lebt in Deutschland
Benötigte Unterlagen
Bitte bei Terminabsprache erfragen, da dies je nach Sachlage unterschiedlich sein kann. Persönliches Erscheinen ist notwendig.
Zu Beachten
Sorgeerklärungen können nur im Jugendamt abgegeben werden (auch vorgeburtlich möglich), Vaterschaftsanerkennungen nimmt sowohl das Jugendamt (auch vorgeburtlich) als auch das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung entgegen (s. Link - Geburtsurkunden Neugeborene -).
Grundsätzlich können sämtliche in diesem Zusammenhang durchzuführenden Beurkundungen bei jedem Jugendamt in Deutschland vorgenommen werden. Alternativ können diese Erklärungen auch bei einem Notar abgegeben werden.
Für Kinder, die im Ausland geboren wurden, gilt das gleiche Verfahren mit dem Unterschied, dass für alle diese Kinder zentral das Sorgeregister in Berlin geführt wird. Ansprechpartner für alle Jugendämter und Botschaften ist:
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
III B 44
Bernhard-Weiß-Straße 6
10178 Berlin.
Fristen
Keine
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
Elternteil stellt einen Antrag und ermächtigt das Jugendamt für das Kind tätig zu werden.
Dauer
Einrichtung einer Beistandschaft kann innerhalb eines Tages geschehen, wenn alle Beteiligten zeitnah mitwirken
Gebühren
keine, ggf. Gebühren aufgrund eines Gerichtsverfahrens
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
Keine
Rechtsgrundlage
- § 55 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__55.html
Formulare, Services & Links
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
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Letzte Aktualisierung: 18.03.2024