Geburtsurkunden Neugeborene
Zuständig für die Beurkundung der Neugeburt ist das Standesamt des Ereignisortes (Geburtsstandesamt). In einigen Krankenhäusern werden die erforderlichen Unterlagen und Gebühren für die Beurkundung bereits im Krankenhaus bei den Eltern abgefordert, vorbereitet und zusammen mit der Geburtsanzeige direkt an das zuständige Standesamt gesandt. Dort wird dann die Beurkundung vorgenommen. Bei den Krankenhäusern, die nicht so verfahren, wird die Geburtsanzeige direkt zum Standesamt geschickt. ERST wenn die Geburtsanzeige im Standesamt vorliegt, können die Eltern mit den weiteren, erforderlichen Unterlagen (s. Erforderliche Unterlagen) die Geburt ihres Kindes anzeigen. Bei ausländischer Beteiligung ist zudem die persönliche Vorsprache wegen Klärung der Staatsangehörigkeit und der Namensführung zwingend erforderlich. Hier erhalten die Eltern, nachdem das Krankenhaus die Geburtsanzeige an das Standesamt gesandt hat, eine Einladung per Post vom Standesamt. Im Rahmen der Erstbeurkundung von Neugeborenen erhalten die Eltern zusätzlich zur kostenpflichtigen Geburtsurkunde insgesamt vier kostenfreie Bescheinigungen für unterschiedliche Zwecke (Elterngeld, Kindergeld, Krankenkasse und religiöse Zwecke).









