Kfz-Ummeldung
Bei Umzug des Fahrzeughalters oder Verkauf des Fahrzeugs von außerhalb nach Hamburg muss das Fahrzeug nach Hamburg umgemeldet werden. Wenn ein Fahrzeug innerhalb Hamburgs den Halter wechselt, muss es ebenfalls bei der Zulassungsstelle auf den Namen des neuen Fahrzeughalters umgemeldet werden. Die Zulassung von Fahrzeugen auf Privatpersonen ist ausschließlich auf den Hauptwohnsitz zulässig. Auf eine Nebenwohnung darf kein Fahrzeug mehr zugelassen werden. Bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden richtet sich die Zuständigkeit nach deren Sitz oder dem Ort der beteiligten Niederlassung bzw. Dienststelle. Ein von der Halteranschrift abweichender regelmäßiger Standort des Fahrzeugs ist im Zulassungsantrag anzugeben. Dieser wird im Fahrzeugregister gespeichert. Bei Zulassungen auf Einzelfirmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Sozietäten und Freiberufler ist die Anschrift der Firma maßgebend. Bei Zul. auf Vereinigungen ist der Wohnort des Vertreters zu benennen.
Zu beachten
Für die Entrichtung der Kfz-Steuer muss eine Einzugsermächtigung vorgelegt werden. Als Nachweis der Bankverbindung ist ein Kontonachweis oder die Konto- bzw. Bankkarte vorzulegen. Sie können sich an jeden LBV-Standort in Hamburg wenden. Bitte beachten Sie auch den Link
LBV-T E R M I N B U C H U N G um Wartezeiten zu vermeiden und den Link
LBV-W U N S C H K E N N Z E I C H E N um ein Wunschkennzeichen zu reservieren.
Erforderliche Unterlagen
Gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original mit letzter Meldebestätigung, eVB Code (erhältlich bei der Kfz-Versicherung), Zulassungsbescheinigung Teil II, Zulassungsbescheinigung Teil I oder Abmeldebescheinigung, Kennzeichenschilder, Prüfbescheinigungen der Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung (TÜV), bei Firmen Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung.Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt (dann Ausweise des Beauftragten und des Fahrzeughalters erforderlich). Ist noch keine Zulassungsbescheinigung (Teil I und Teil II) ausgefertigt worden, so sind Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief vorzulegen.
Gebühren
gem. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)