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Die Steuerverwaltung warnt vor gefälschten E-Mails, die aktuell unter dem Namen der Steuerverwaltung aufgetaucht sind. Diese geben vor, in einer angehängten Datei den Steuerbescheid zu enthalten, was jedoch nicht der Fall ist. Solche E-Mails können an zwei Merkmalen erkannt werden:1.Der Empfänger wird aufgefordert eine im Anhang befindliche Datei zu öffnen, bei der es sich angeblich um einen Steuerbescheid handelt. 2.Der Absender kann die unterschiedlichsten Bezeichnungen haben, endet aber in den bekannt gewordenen Fällen nicht auf ...@elster.de. Das ist die richtige Absenderadresse bei Nachrichten aus dem Verfahren ELSTER. Die Steuerverwaltung weist darauf hin, dass sie ausschließlich Benachrichtigungen über die Abrufmöglichkeit von Steuerbescheiden versendet, aber niemals die eigentlichen Daten in Form eines E-Mail-Anhangs. Unabhängig hiervon sollten E-Mail-Empfänger ohnehin niemals Anhänge öffnen, von denen Sie nicht sicher sind, dass sie aus einer vertrauenswürdigen Quelle stammen. Die tatsächliche Gefährdung durch die Anhänge der jetzt aufgetauchten E-Mails wird zur Zeit noch untersucht, sollte zur eigenen Sicherheit aber bis auf weiteres als hoch eingestuft werden. Die Steuerverwaltung empfiehlt daher solche falschen Mails nicht zu öffnen und direkt zu löschen. Hier ein Muster einer solchen Mail (der Anhang wurde entfernt): Von: peter@live.com -mailto:peter@live.com- Gesendet: Montag, 6. Februar 2012 13:50 An: Mustermann, Max Betreff: 2011-12 ELSTER Finanzamt 2011-2012 Sehr geehrte Damen und Herren, für Sie wurde von Ihrem Finanzamt bzw. Ihrer Steuerverwaltung über das Verfahren ELSTER eine verschlüsselte Datei (Einkommensteuerbescheid) zur Abholung bereitgestellt. Ihre Datei finden Sie als PDF-Datei im Anhang dieser E-Mail. Sollten Sie die Daten nicht abholen, so werden diese nach 6 Monaten automatisch gelöscht. Dies ist eine automatisch generierte E-Mail - bitte antworten Sie nicht an diese Mailadresse. Mit freundlichen Grüßen Ihr Finanzamt / Ihre Steuerverwaltung www.elster.de HINWEIS: Sie erhalten diese E-Mail, weil Sie bei der Datenübermittlung z.B. Ihrer Steuererklärung die Mailbenachrichtigung auf diese E-Mailadresse gewünscht haben. Bei Steuerbescheiden ist allein die Papierausfertigung rechtlich relevant.
Stand der Information: 23.05.2012
