Blindenhilfe

Anspruchsberechtigt sind blinde Menschen und Menschen, die aufgrund des Grades der Beeinträchtigung ihres Sehvermögens den blinden Menschen gleichgestellt sind und die Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten. Voraussetzung...

Anspruchsberechtigt sind blinde Menschen und Menschen, die aufgrund des Grades der Beeinträchtigung ihres Sehvermögens den blinden Menschen gleichgestellt sind und die Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten. Voraussetzung ist, dass im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen BL enthalten ist.

Wichtige Hinweise

Zu Beachten

Bezüglich der Einkommens- und Vermögensgrenze für die Gewährung der Blindenhilfe gelten die Vorschriften der §§ 87 bis 90 SGB XII. Gleichartige Leistungen und Leistungen der häuslichen Pflege werden auf die Blindenhilfe angerechnet.

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