Blindenhilfe
Anspruchsberechtigt sind blinde Menschen und Menschen, die aufgrund des Grades der Beeinträchtigung ihres Sehvermögens den blinden Menschen gleichgestellt sind und die Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten. Voraussetzung...
Anspruchsberechtigt sind blinde Menschen und Menschen, die aufgrund des Grades der Beeinträchtigung ihres Sehvermögens den blinden Menschen gleichgestellt sind und die Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten. Voraussetzung ist, dass im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen BL enthalten ist.
Wichtige Hinweise
Zu Beachten
Bezüglich der Einkommens- und Vermögensgrenze für die Gewährung der Blindenhilfe gelten die Vorschriften der §§ 87 bis 90 SGB XII. Gleichartige Leistungen und Leistungen der häuslichen Pflege werden auf die Blindenhilfe angerechnet.
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Ermittlung der zuständigen Einrichtung
Letzte Aktualisierung: 28.03.2024