Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Grenzüberschreitende Abfallverbringung

Abfallverbringung in Drittstaaten - hier erfahren Sie mehr darüber.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Drei Alternativen sind möglich:

  • Verbringung ohne Notifizierung, das heißt nach Art. 18 der VVA sowie unter Berücksichtigung des Anhanges VII der VVA,
  • Verbringung mit Notifizierung oder das
  • Verbot.

Zu Beachten

Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen ist in der Regel zustimmungspflichtig. Unter Umständen ist die Verbringung von Abfällen in Drittstaaten sogar verboten.

telefonischer Kontakt: Tel.:+49 40 428 40 - 4148

Ablauf, Dauer & Gebühren

Gebühren

Der Gebührenrahmen beträgt für Notifizierungen zur Zeit 725 EUR bis 10.000 EUR.



 

Beschreibung der Leistung

Die Ausfuhr von Abfällen zur Beseitigung aus der EU ist verboten. Ausnahme bilden die Exporte von Abfällen zur Beseitigung in EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Lichtenstein, Schweiz).
Die Ausfuhr von gefährlichen Abfällen zur Verwertung (Anhang IV der VVA) aus der EU in Nicht-OECD-Staaten ist ebenfalls verboten.
Die Ausfuhr von ungefährlichen Abfällen zur Verwertung (Anhang III der VVA) ist grundsätzlich zulässig. Allerdings bedarf es der zweifelsfreien Erklärung des jeweiligen Empfangsstaates, ob und mit welchen Kontrollverfahren ungefährliche Abfälle verbracht werden dürfen.

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Adresse und Kontakt

Adresse

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Abfallwirtschaft
Neuenfelder Straße 19 21109 Hamburg

Infos zur Einrichtung

Mensch in einem Rollstuhl barrierefrei

Wir haben eine begrenzte Anzahl von Kundenparkplätzen. Für eine Parkplatzreservierung melden Sie sich bitte bei unserem Empfang per E-Mail empfang@bsw.hamburg.de oder telefonisch + 49 40 428 40 - 50 50. Unsere Funktionszeiten sind: Mo. bis Do. von 08:00 bis 15:15 Uhr, Fr. von 08:00 bis 13:30 Uhr.

Öffentliche Verkehrsanbindung

S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

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