Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation; Rechtsangelegenheiten, Landeskartellbehörde, Wettbewerbs- und Preisrecht, Vergaberecht, Datenschutz

Landeskartellbehörde

Die Landeskartellbehörde sichert den Wettbewerb in der Wirtschaft. Sie wird immer dann tätig, wenn es um Wettbewerbsverzerrungen zwischen hamburgischen Unterneh­men geht, deren Wirkung nicht über das Gebiet der Freien und Hansestadt...

Die Landeskartellbehörde sichert den Wettbewerb in der Wirtschaft.

Sie wird immer dann tätig, wenn es um Wettbewerbsverzerrungen zwischen hamburgischen Unterneh­men geht, deren Wirkung nicht über das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg hinaus­reicht. Dann gilt die Kartellaufsicht nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Länderübergreifend ist das Bundeskartellamt zuständig, das auch über Unternehmenszusammenschlüsse nach dem GWB entscheidet. Die Wettbewerbsbehörde auf europäi­scher Ebene ist die Europäische Kommission (Generaldirektion Wettbewerb).

Die Landeskartellbehörde kann Verstöße gegen das GWB durch Verwaltungs- oder Bußgeldverfah­ren ahnden.

Teilnehmern eines Kartells, die durch ihre Kooperation dazu beitra­gen, ein Kartell aufzudecken, kann nach der Bonusregelung die Geldbuße erlassen oder reduziert werden. Einzelheiten zur  Bonusregelung des Bundeskartellamtes sind unter dem Stichwort „Bonusregelung“ auf der Homepage des Bundeskartellamtes abrufbar (www.bundeskartellamt.de).
Entsprechend dieser Regelung können Bonusanträge auch bei der Landeskartellbehörde, soweit ihre Zuständigkeit gegeben ist,  gestellt werden. Die Erklärung über die Bereitschaft zur Zusammenarbeit (Marker) sowie der vollständige Antrag werden nur schrift­lich und in deutscher Sprache entgegengenommen.

Anonyme Hinweise auf Kartellverstöße – auch soweit sie ggf. Hamburg betreffen - können vom Bundeskartellamt über ein Hinweisgebersystem entgegengenommen werden. Weitere Informationen sind unter dem Stichwort „Hinweise auf Kartellverstöße“ auf der Homepage des Bundeskartellamtes (www.bundeskartellamt.de) abrufbar.

Bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann die Landeskartellbehörde nicht tätig werden. Von der Bundesnetzagentur kann aber unerlaubte Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Streitigkeiten auf dem Gebiet des UWG zwischen den Marktteilnehmern entscheiden allein die Zivilgerichte. Auskünfte geben Verbraucher­schutz- und Wirtschaftsverbände.

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Alter Steinweg 4 20459 Hamburg

Telefonnummer

+49 40 42841-1377

Infos zur Einrichtung

Mensch in einem Rollstuhl barrierefrei

Zum Befahren des Behördengeländes sowie zum Parken auf dem Gelände der BWI/ BVM ist eine vorherige Anmeldung erforderlich. Parkplatzmanagement: parkplatz@bwi.hamburg.de

Öffentliche Verkehrsanbindung

S1/S3 Stadthausbrücke, U3/Busse 3/X35/X80 Rödingsmarkt

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