Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

Schuldet Ihnen eine Person Geld aus einem Vollstreckungstitel, z.B. einem Urteil oder Vollstreckungsbescheid und kommt ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach, können Sie einen/eine Gerichtsvollzieher/in zur Durchsetzung Ihrer Geldforderung beauftragen. Sie...

Schuldet Ihnen eine Person Geld aus einem Vollstreckungstitel, z.B. einem Urteil oder Vollstreckungsbescheid und kommt ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach, können Sie einen/eine Gerichtsvollzieher/in zur Durchsetzung Ihrer Geldforderung beauftragen.

Sie können bestimmen, was der/die Gerichtsvollzieher/in für Sie tun soll. Dazu gehören:

  • Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung,
  • Pfändung körperlicher Sachen und Versteigerung dieser Sachen,
  • Abnahme der Vermögensauskunft (früher: Eidesstattliche Versicherung),
  • Ermittlung des/der Schuldners/in,
  • Ermittlung bestimmter Auskünfte über den/die Schuldner/in (z.B. die Ermittlung von Konten oder die Ermittlung des Arbeitgebers)

Wichtige Hinweise

Zu Beachten

Bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist abweichend der (Wohn-)Sitz des Drittschuldners entscheidend. Wir bitten Sie, die Eingabe ggf. zu wiederholen.

Anfragen sind grundsätzlich nur schriftlich per Briefpost oder per Fax zu stellen. Eine Bearbeitung per E-Mail ist nicht möglich.

Die angegebene Fax-Nr. ist fristwahrend.

Gerichtsvollzieher haben eigene Geschäftsräume außerhalb des Amtsgerichts. Der Telefonische HamburgService gibt Auskunft über Geschäftszeiten und Zuständigkeiten.

Rechtliche Hinweise

Rechtsgrundlage

§ 802a Zivilprozessordnung (ZPO)

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802a.html

 

Formulare, Services & Links

Links auf hamburg.de

Themenübersicht auf hamburg.de

Anzeige
Branchenbuch