BAföG
1. Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von:
- weiterführenden allgemein bildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z.B. Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende, zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
- einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war,
- einen eigenen Haushalt führt und und mit mindestens einem Kind zusammen lebt
Die Förderungsfähigkeit setzt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG voraus dass in einem zumindest zweijährigem Bildungsgang ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird.
- von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende, zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
-
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
AUCH INTERESSANT
- Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs.
Anmerkung: Der besuch der Berufsschule ist nicht förderungsfähig; Auszubildende können hier unter Unstöänden berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen.
2. Das BAföG ist schriftlich bei der Abteilung für Ausbildungsförderung zu beantragen. Für den Antrag gibt es spezielle Vordrucke. Diese erhält man bei der Abteilung für Ausbildungsförderung oder im Internet unter http://www.das-neue-bafoeg.de/de/432.php.
3. Für Studenten ist das Studierendenwerk Hamburg, Grindelallee 9, 20146 Hamburg zuständig.

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