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Tierärztliche Approbation Anerkennung ausländischer Abschlüsse der Veterinärmedizin Erteilung von Berufsausübungserlaubnissen

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Hinweise für die Antragstellung zur Erteilung einer tierärztlichen Approbation nach § 4 Bundestierärzteordnung (BTÄO) sowie einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 11 BTÄO

BJV Hamburg - Hinweise für die Antragstellung zur Erteilung einer tierärztlichen Approbation

Hinweise für die Antragstellung zur Erteilung einer tierärztlichen Approbation

Voraussetzungen

Eine ärztliche Approbation nach § 4 BTÄO erhalten Tierärztinnen und Tierärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, wenn sie ihren Abschluss in einem dieser Staaten erworben haben oder über einen gleichwertigen Abschluss verfügen.

Bei einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung muss sichergestellt sein, dass der dortige Ausbildungsstand dem in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Sofern der Abschluss außerhalb der Europäischen Union erworben wurde, ist mit Rücksicht auf die Abweichungen der tierärztlichen Ausbildung der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes in der Regel durch eine Nachprüfung an der Tierärztlichen Hochschule Hannover (TiHo) in folgenden Fächern erforderlich:

  • Tierschutz und Ethologie
  • Tierernährung
  • Tierseuchenbekämpfung und Infektionsepidemiologie
  • Arznei- und Betäubungsmittelrecht
  • Radiologie
  • Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene
  • Fleischhygiene
  • Milchkunde
  • Gerichtliche Veterinärmedizin
  • Tierzucht
  • Berufs- und Standesrecht
  • Geflügelkrankheiten*
  • Reproduktionsmedizin*
  • allgemeine Pathologie und spezielle pathologische Anatomie und Histologie*
  • Innere Medizin*
  • Chirurgie und Anästhesiologie*

Von den Nachprüfungen in den sogenannten "klinischen Fächern" (in der obigen Liste mit * gekennzeichnet) kann auf Antrag befreit werden, wenn durch eine langjährige praktische Tätigkeit als Tierarzt oder Tierärztin (mindestens 3 Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre) die Befähigung auf diesen Gebieten nachgewiesen wird. Insoweit ist mit dem Antrag auf Erteilung einer Approbation ein Lebenslauf vorzulegen, aus dem sich ergibt, wann und wo welche tierärztlichen Tätigkeiten ausgeübt wurden. Die einzelnen Tätigkeiten sind durch Nachweise (zum Beispiel Arbeitszeugnisse oder ähnliches) zu belegen.

Außerhalb der Europäischen Union wird die Gleichwertigkeit der Ausbildung in den klinischen Fächern in folgenden Ländern unterstellt: USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Südafrika, Norwegen. Bei abgeschlossener Berufsausbildung in diesen Ländern ist also eine Nachprüfung in den klinischen Fächern entbehrlich.

Einzureichende Unterlagen

Die Erteilung der Approbation erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag. Dem Antrag sind folgende Unterlagen (Punkt 1-7 in amtlich beglaubigter Kopie) beizufügen. Urkunden, die in einer Fremdsprache ausgestellt sind, müssen von in der Bundesrepublik Deutschland amtlich zugelassenen Übersetzern in die deutsche Sprache übersetzt werden.

  1. Antrag mit Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren (Vordruck 1)
  2. Ärztliche Bescheinigung (Vordruck 2),
    die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf. Ärztliche Bescheinigungen von Familienangehörigen und Lebenspartnern werden nicht anerkannt. Hinweis für die Drittlands-Anerkennung: Das ärztliche Attest muss erst dann vorgelegt werden, wenn die Kenntnisprüfungen erfolgreich abgeschlossen sind.
  3. Geburtsurkunde
    bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
  4. Nachweis über die Staatsangehörigkeit
    zum Beispiel: Personalausweis, Reisepass, Reiseausweis
  5. Amtliches Führungszeugnis (Belegart 0),das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf
    Hinweis: Das Führungszeugnis ist beim Bezirksamt des Wohnortes zu beantragen. Es wird dann direkt an die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz geschickt. Bitte geben Sie beim Bezirksamt folgende Empfängeradresse für das Amtliche Führungszeugnis an: Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Abteilung Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen -V1107-, Postfach 302822, 20310 Hamburg.
    Bei Antragstellern, deren Einreise nach Deutschland weniger als drei Monate zurückliegt, ist alternativ eine entsprechende Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftslandes vorzulegen. Hinweis für die Drittlands-Anerkennung: Das Führungszeugnis muss erst dann vorgelegt werden, wenn die Kenntnisprüfungen erfolgreich abgeschlossen sind.
  6. Nachweis über den Abschluss der tierärztlichen Ausbildung (zum Beispiel: Zeugnis über die Tierärztliche Prüfung, Diplom, Bachelor-Urkunde)
  7. Nachweis über Deutschkenntnisse
    Der Nachweis wird durch Vorlage eines Zertifikates (mindestens Stufe B2) erbracht.

Hinweise für die Antragstellung zur Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis

Auch wenn die Ausbildung noch nicht vollständig anerkannt werden kann, besteht die Möglichkeit, bereits vor der Anerkennung als angestellte Tierärztin oder Tierarzt zu arbeiten. Dafür muss eine Berufsausübungserlaubnis erteilt werden. Für den Antrag sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Antrag mit Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren (Vordruck 3).
  • Ein Identitätsnachweis, zum Beispiel: Personalausweis, Reisepass, Reiseausweis
  • Eine Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf (siehe Vordruck 2).
  • Geburtsurkunde und bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch.
  • Ein amtliches Führungszeugnis (Belegart O), Hinweise zur Beantragung siehe oben.
  • Nachweis über den Abschluss der tierärztlichen Ausbildung (zum Beispiel: Zeugnis über die Tierärztliche Prüfung, Diplom, Bachelor-Urkunde).
  • Ein Arbeitsvertrag oder die entsprechende schriftliche Zusage des künftigen Arbeitgebers
  • Ggf. Kopie(n) der bisher in der Bundesrepublik Deutschland erteilten tierärztlichen Berufsausübungserlaubnisse

Die Unterlagen sind jeweils im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie einzureichen. Urkunden, die in einer Fremdsprache ausgestellt sind, müssen von in der Bundesrepublik Deutschland amtlich zugelassenen Übersetzern in die deutsche Sprache übersetzt werden.

Hinweise:

  • Diese Berufsausübungserlaubnis wird für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren erteilt.
  • Sie gilt nur für eine Tätigkeit als angestellter Tierarzt oder Tierärztin.
  • Es besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Verlängerung.
  • Die Voraussetzungen der Erteilung regelt die Bundes-Tierärzteordnung.

Der Antrag und die erforderlichen Unterlagen sind zu senden an die

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Abteilung Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen -V1107-
Postfach 302822, 20310 Hamburg
Oder per E-Mail an berufsrecht-tieraerzte@justiz.hamburg.de

Gebühren

Sowohl die Erteilung der Approbation als auch die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis sind gebührenpflichtig und werden aufwandsbezogen gemäß der Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz (GebOöV) abgerechnet. Die einzelnen Tarife (Nummern 6.1 und 6.2) sind unter folgendem Link zu finden: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VerbrSchGebOHAV2P1/part/S

Für weitere Auskünfte kontaktieren Sie uns gern per E-Mail:
berufsrecht-tieraerzte@bgv.hamburg.de

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