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Behörde für Schule und Berufsbildung Behörde für Schule und Berufsbildung

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Lehrerinnen und Lehrer

Am 1. Januar 2010 ist das neue Hamburgische Beamtengesetz in Kraft getreten. Die Regelungen zu Teilzeit- und Beurlaubungsmöglichkeiten sind im Wesentlichen unverändert geblieben. Neu ist allerdings, dass die Höchstgrenze von Beurlaubung und Teilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit von bisher 12 Jahren auf 17 Jahre angehoben wurde, um eine noch bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen.

Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung, eine Beurlaubung oder ein Sabbatjahr zum 1. Februar 2013 wahrnehmen möchten, werden aufgefordert etwaige Anträge

                                                       bis zum 31. Juli 2012

an das zuständige Personalsachgebiet zu richten. Die Anträge stehen Ihnen am Ende dieser Homepage zur Verfügung. 

Bitte achten Sie darauf, dass die oben genannte Frist ebenfalls für Verlängerungsanträge von Beurlaubungen und Teilzeitbeschäftigungen gilt. Beschäftigte, bei denen bereits eine Teilzeitbeschäftigung über den 31. Januar 2013 hinaus bewilligt wurde, brauchen keinen erneuten Antrag stellen. 

Des Weiteren ist vor dem Hintergrund einer optimalen Ausnutzung von Stellenkapazitäten an Ihren Schulen auf eine rechtzeitige Antragstellung zu achten. 

Sollten sich bei Ihnen Fragen zu Ihren Teilzeitbeschäftigungs- und Beurlaubungsmöglichkeiten ergeben, steht Ihnen Ihre zuständige Personalsachbearbeitung jederzeit zur Verfügung.

Für die Antragstellung nutzen Sie bitte die vorgefertigten Formulare:

Die Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Beamte können Sie einer Übersicht sowie den gesetzlichen Vorschriften entnehmen.