Bienenhaltung
Einrichtung eines Sperrbezirkes aufgrund des Ausbruches der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in den Bezirken Hamburg-Mitte, Altona und Eimsbüttel
9. November 2012In einem Bienenstand im Bezirk Hamburg-Mitte ist die obengenannte ansteckende Bienenseuche festgestellt worden. Um den befallenen Bienenstand herum wurde ein Sperrbezirk im Radius bis zu ca. drei Kilometer festgelegt.
Aufgrund der §§ 5b,10 Absatz 1 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung vom 3. November 2004 (BGBL. I S.2738) in der geltenden Fassung, wird nach amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut in Bienenständen in den Stadtteilen St. Pauli, Hamburg-Altstadt, Neustadt, Rotherbaum, Eimsbüttel, Altona-Nord, Altona-Altstadt und Ottensen auf den Gebieten der Bezirke Hamburg-Mitte, Altona und Eimsbüttel zum Schutz gegen die Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut die Errichtung eines Sperrbezirks angeordnet.
Der Sperrbezirk ist wie folgt abgegrenzt:
Nördliche Begrenzung: Holstenkamp, Gr. Bahnstr., Kieler Str., Ambruststr., Hellkamp, Eidelstedter Weg, Quickbornstr., Eppendorfer Weg, Hoheluftchaussee, Oberstr., Mittelweg
Östliche Begrenzung: Mittelweg, Milchstr., Harvestehuder Weg, Alsterufer, Kennedy- brücke, Ferdinantstor, Glockengießerwall, Steintorwall, Klosterwall, Deichtorplatz, Altländer Str., Oberhafenbrücke, bis zum Baakenhafen
Südliche Begrenzung: Elbufer Baakenhöft bis Museumshafen
Westliche Begrenzung: Himmelsleiter, Liebermannstr., Bernadottestr., Holmbrook, Paul-Ehrlich-Str., Baurstr., Von-Saur-Str., Bahrenfelder Chaussee, Boschstr., Holstenkamp
Für den Sperrbezirk gilt folgendes:
- Die Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk haben ihre Bienenstände unverzüglich dem für sie zuständigen Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt des Bezirksamtes Hamburg-Mitte oder der Bezirksämter Altona und Eimsbüttel unter der Angabe des Standortes und der Völkerzahl anzuzeigen.
- Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind in Absprache mit der zuständigen Amtstierärztin auf bösartige Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker zu wiederholen. Der Abstand zwischen den beiden Untersuchungen muss mindestens acht Wochen betragen. Die zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung von Futterkranzproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung zusätzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für bösartige Faulbrut ergeben.
- Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
- Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
Die Anordnung zu 4. findet keine Anwendung auf
- Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden,
- Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
Ordnungswidrig nach § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes vom 22.06.2004 (BGBl I S. 1260, berichtigt BGBl. S. 3588) in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 26 Absatz 2 Nr. 1-14 der Bienenseuchenverordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anzeigepflicht oder den Sperrvorschriften dieser Anordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Kontakt
| Hamburg- Mitte | Tatjana Barwich | Tel.: 42854-2512 | E-Mail: tatjana.barwich@hamburg-mitte.de |
| Altona | Dr. Anke Höfer | Tel.: 42811-6092 | E-Mail: anke.höfer@altona.hamburg.de |
| Eimsbüttel | Christina Bertram | Tel.: 42801-3307 | E-Mail: christina.bertram@eimsbüttel.de |
9. November 2012






