Das Denkmalschutzgesetz unterscheidet Baudenkmäler, Ensembles, Gartendenkmäler und Bodendenkmäler sowie bewegliche Denkmäler. Für alle gilt, dass ihre Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegen muss. Für die Erklärung zum Denkmal ist bereits einer dieser Gründe hinreichend.
Entscheidend ist also nicht, ob es sich um ein besonders schönes oder großes Gebäude handelt. So kann beispielsweise ein Bunker geschichtliche Bedeutung als Dokument des Zweiten Weltkrieges besitzen oder eine Sternwarte wissenschaftliche Bedeutung für die Geschichte der Astronomie.
Es ist auch nicht Voraussetzung, dass alles im ursprünglichen Zustand erhalten ist, denn oft kommen in einem Denkmal mehrere Zeitschichten mit jeweils unterschiedlicher Bedeutung zusammen, wie zum Beispiel bei den qualitätvollen Wiederaufbauten in der Hamburger Speicherstadt.
Zu einem Denkmal gehören auch sein Zubehör oder seine Ausstattung, soweit sie mit dem Denkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
Ein Bodendenkmal ist ein Überrest, eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache, der oder die von Epochen und Kulturen zeugt, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnis sind und deren Erhaltung aus den genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt. Für die Bodendenkmalpflege in Hamburg ist das Archäologische Museum zuständig.