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Hier finden Sie die wichtigsten Antworten zur Denkmalpflege.

Was ist ein Denkmal?


Das Denkmalschutzgesetz unterscheidet Baudenkmäler, Ensembles, Gartendenkmäler und Bodendenkmäler sowie bewegliche Denkmäler. Für alle gilt, dass ihre Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegen muss. Für die Erklärung zum Denkmal ist bereits einer dieser Gründe hinreichend.

Entscheidend ist also nicht, ob es sich um ein besonders schönes oder großes Gebäude handelt. So kann beispielsweise ein Bunker geschichtliche Bedeutung als Dokument des Zweiten Weltkrieges besitzen oder eine Sternwarte wissenschaftliche Bedeutung für die Geschichte der Astronomie.

Es ist auch nicht Voraussetzung, dass alles im ursprünglichen Zustand erhalten ist, denn oft kommen in einem Denkmal mehrere Zeitschichten mit jeweils unterschiedlicher Bedeutung zusammen, wie zum Beispiel bei den qualitätvollen Wiederaufbauten in der Hamburger Speicherstadt.

Zu einem Denkmal gehören auch sein Zubehör oder seine Ausstattung, soweit sie mit dem Denkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

Ein Bodendenkmal ist ein Überrest, eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache, der oder die von Epochen und Kulturen zeugt, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnis sind und deren Erhaltung aus den genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt. Für die Bodendenkmalpflege in Hamburg ist das Archäologische Museum zuständig.

Warum gibt es Denkmalschutz und Denkmalpflege?


Eine Großstadt wie Hamburg ist stetig von Wandel gekennzeichnet. Doch es gibt auch Bauten und andere historische Zeugnisse, deren Verschwinden man als Verlust empfinden würde. Sie haben die Stadt über Jahrzehnte und Jahrhunderte als Heimat geprägt und vermitteln uns ihre Geschichte: Wie haben die Menschen früher gewohnt, wie sahen ihre Arbeitsstätten aus? Mit welchen Mitteln haben die Menschen sich auch über ihre Bauten repräsentiert? Wie wurden die Gebäude durch Baukunst und Bauhandwerk gestaltet?

Das Denkmalschutzgesetz definiert Denkmäler als unbewegliche Sachen, wie z. B. ein Bauwerk, eine Gruppe von Bauwerken oder eine archäologische Stätte, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Es gibt Baudenkmäler, Ensembles wie die Speicherstadt, Gartendenkmäler wie den Jenisch-Park, Bodendenkmäler (Archäologie) und bewegliche Denkmäler, wie z. B. Schiffe.

Entscheidend ist, ob das öffentliche Interesse an der Erhaltung durch die geschichtliche, wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung des jeweiligen Objekts bzw. durch seinen Beitrag zur Bewahrung eines charakteristischen Stadtbildes begründet ist. 

Diese Zeugnisse vergangener Zeit sind ein lebendiger Teil des kulturellen Lebens Hamburgs. Um sie auch für spätere Generationen zu erhalten, geben wir das uns anvertraute kulturelle Erbe verantwortungsvoll weiter. Die Erfassung und Erforschung der Denkmäler liegt hierbei in den Händen von kunst- und bauhistorisch ausgebildeten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Denkmalschutzamtes.

Wer bestimmt, was ein Denkmal ist?


Verantwortlich für die Erfassung, Erforschung, den Schutz und die Pflege der Denkmäler ist das Denkmalschutzamt in der Behörde für Kultur und Medien.

Die Erfassung und Erforschung der Denkmäler liegt in den Händen von kunst- und bauhistorisch ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Bewertung eines Objekts als Denkmal erfolgt in der Regel nach Besichtigung vor Ort sowie nach Auswertung von Quellen wie Bauakten und Literatur. Privatgelände wird im Rahmen einer Begutachtung nur nach vorheriger Anmeldung betreten.

Welche Rolle spielen Alter, Seltenheit, Schönheit oder Erhaltungszustand für eine Bewertung als Denkmal?


Ein hohes Gebäudealter kann, wie auch dessen Seltenheitswert ein wichtiges Indiz für die Denkmaleigenschaft eines Bauwerkes sein. Subjektives Geschmacksempfinden spielt bei der Bewertung keine Rolle. Ein Denkmal muss also nicht im allgemeinen Sinne schön sein, sondern vorwiegend von historischer Bedeutung. Der bauliche Zustand spielt zunächst keine Rolle bei der Bewertung, aber ein Denkmal muss erhaltungsfähig sein. Entscheidend für die Einstufung als Denkmal ist immer die geschichtliche, wissenschaftliche, künstlerische oder stadtbildprägende Bedeutung des Objekts, deren Vorliegen in einem wissenschaftlichen Gutachten festgestellt wird. Die Denkmalliste steht als Download zur Verfügung. 

Wie viele Denkmäler gibt es in Hamburg?


Das Denkmalschutzamt hat in den vergangenen Jahren ein Verzeichnis des gesamten Bestandes an Denkmälern in Hamburg erarbeitet. Dieses Verzeichnis umfasst derzeit ca. 13.000 Objekte (u.a. Gebäude, Schiffe, Gärten, Gewässer, Personen- und Ereignisdenkmäler, Kunstwerke im öffentlichen Raum, Ausstattungsstücke). Die rund 3.000 Hamburger Bodendenkmäler sind in dieser Zählung nicht enthalten.
Das Verzeichnis (= Denkmalliste) steht auf dieser Website zum Download bereit.

Wie erfahre ich, dass mein Haus ein Denkmal ist?


Durch Einsichtnahme in die nach Straßennamen und Hausnummern geordnete „Denkmalliste“. Außerdem informiert das Denkmalschutzamt seit der Neufassung des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 sämtliche Denkmaleigentümer und -eigentümerinnen über die Ausweisung ihres Eigentums als Denkmal.

Die Denkmalliste benennt die Adresse, eine Kurzbezeichnung und, soweit bekannt, das Baujahr und den Architekten eines Denkmals.

Deutlich mehr Informationen finden Sie in den Bänden der so genannten „Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland – Hamburg-Inventar / Stadtteilreihe“. Bisher sind in dieser Reihe folgende Bände erschienen:

Bezirk Altona - Altstadt und Nord (1987)

Bezirk Bergedorf: Bergedorf / Lohbrügge (1997)

Bezirk Bergedorf: Bergedorf mit Vier- und Marschlanden (1986)

Bezirk Eimsbüttel - Eimsbüttel und Hoheluft-West (1996)

Bezirk Harburg: Harburg und Umgebung (enthält den gesamten Bezirk Harburg).

Die Publikationen können in öffentlichen Bibliotheken oder auch in der Präsenzbibliothek des Denkmalschutzamtes eingesehen werden, im Buchhandel sind sie leider vergriffen.

Welche Vorteile hat die Einstufung meines Hauses als Denkmal?


Für Sie als Eigentümer oder Eigentümerin ergibt sich der Vorteil, dass Sie Ihre Investitionen am Baudenkmal gem. §§ 7i, 10f, 11b Einkommensteuergesetz größtenteils steuerlich geltend machen können. Dies gilt allerdings nur für Maßnahmen, die vor Beginn der Arbeiten mit dem Denkmalschutzamt abgestimmt wurden. Auf einen Zeitraum von 12 Jahren gesehen können bis zu 100 Prozent einer Instandsetzungsmaßnahme am Baudenkmal steuerlich abgeschrieben werden. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Denkmalschutzamtes beraten zudem fachkundig bei Fragen der Sanierung, Restaurierung und beabsichtigten Umbaumaßnahmen.

Was bedeutet die Einstufung meines Hauses als Denkmal für mich?


Für Sie gibt es zwei zentrale Verpflichtungen: Sie müssen zum einen Ihr Denkmal erhalten und zum anderen eine Genehmigung für geplante Baumaßnahmen einholen. Aus der Denkmaleigenschaft ergibt sich für Sie als Verfügungsberechtigten oder Verfügungsberechtigte die Pflicht, das Denkmal im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten. Sie müssen es also vor Gefährdungen schützen und instand setzen. Geregelt ist dies gleich zu Beginn von Paragraf 7 des Denkmalschutzgesetzes in seiner Fassung vom 5. April 2013. Sollten es zu einem denkmalbedingten Mehraufwand kommen, besteht die Möglichkeit einer Förderung im Rahmen der dafür im Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg zur Verfügung stehenden Mittel.
Maßnahmen an einem Denkmal sind in aller Regel genehmigungspflichtig. Es ist daher zu empfehlen, dass Sie sich dazu frühzeitig mit dem Denkmalschutzamt abstimmen und sich von den Denkmalpflegerinnen und Denkmalpflegern beraten lassen. Der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen muss in schriftlicher Form (Brief) an das Denkmalschutzamt, Große Bleichen 30, 20354 Hamburg, gerichtet werden.
Im Falle von Bauanträgen nach § 62 HBauO schließt die Baugenehmigung die denkmalrechtliche Genehmigung ein. In allen anderen Fällen bedarf es einer gesonderten denkmalrechtlichen Genehmigung.
Wird ein Genehmigungsantrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages und vollständiger Unterlagen beschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Kann der Antrag innerhalb der Frist noch nicht abschließend geprüft werden, so kann die Frist verlängert werden. Über den Eingang eines Genehmigungsantrages sowie der erforderlichen Unterlagen stellt das Denkmalschutzamt auf Wunsch gerne eine Bescheinigung aus.
Im Rahmen der Genehmigung hat das Denkmalschutzamt Ihre Belange als Denkmaleigentümer oder Denkmaleigentümerin auf der einen und das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen. Dabei gilt insbesondere das Prinzip der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Maßnahmen. Nach § 12 HmbDSchG sind Änderungen im Verfügungsrecht, z. B. durch Verkauf des Objektes, dem Denkmalschutzamt durch den oder die Verfügungsberechtigten, im Erbfall durch den Erben oder die Erbin oder Testamentsvollstrecker oder -vollstreckerin umgehend anzuzeigen.

Welche Maßnahmen müssen genehmigt werden?


Alle Maßnahmen, die die Substanz oder das Erscheinungsbild des Denkmals bzw. seine schützenswerten Bestandteile verändern würden, bedürfen der denkmalrechtlichen Genehmigung. Hierzu zählen in der Regel

  • die Dachdeckung
  • der Umbau von Dachgeschossen
  • der Fenster-Austausch
  • Fassadeninstandsetzungen
  • die Anbringung von Werbeanlagen
  • sowie statische Eingriffe

Da zumeist das Innere eines Denkmals schützenswert ist, bedürfen auch Änderungen an der Anordnung der Räume oder an ihrer Ausstattung (z. B. Stuck, historische Raumfassungen) einer Genehmigung. Im Zweifel genügt zur ersten Orientierung ein kurzer Anruf beim Denkmalschutzamt.

Für Anpassungen an eine zeitgemäße Nutzung eines Denkmals finden sich immer Lösungen, sei es für neue Installationen, energetische Sanierungen oder Modernisierungen von Badezimmer und Küche. Je nach Bedeutung des Gebäudeinneren können Veränderungen am Grundriss durchgeführt werden. Unter bestimmten Bedingungen sind auch Dachgeschossausbauten und -erweiterungen möglich. Ihre Interessen als Eigentümer oder Eigentümerin bzw. Verfügungsberechtigter oder Verfügungsberechtigte und andere öffentliche Belange werden in die Entscheidungen einbezogen und bei konkreten Planungen mit abgewogen.

Gilt der Denkmalwert für alle Teile des Gebäudes?


Da gibt es große Unterschiede. Die Hamburger Denkmallandschaft ist vielfältig und reicht vom Grenzstein über Einzelbauwerke bis hin zu großen Wohnsiedlungen. Ein Baudenkmal ist immer als Ganzes erhaltens- und schützenswert, das heißt mitsamt seiner Fassade, dem Dach, der inneren Grundrissstruktur und der baufesten Ausstattung. Auch können die direkte Umgebung wie der Garten und die Einfriedung denkmalwürdig sein. Gerade scheinbar unbedeutende Details wie zum Beispiel Tür- und Fenstergriffe können die Aussagekraft des Denkmals in seiner Gesamtheit stark mitbestimmen. Die Bedeutung der einzelnen Denkmalbestandteile variiert von Bau zu Bau und ist im Einzelfall mit dem Denkmalschutzamt zu klären 
Darüber hinaus können Mehrheiten von Objekten – samt ihrem Zubehör und Ausstattung – als „Ensemble“ zusammengefasst sein, zum Beispiel eine Villa mit Einfriedung wie Zäune oder Umfassungsmauern, oder auch eine Großsiedlung samt Straßenverlauf, Freiflächen, Hecken und Zäunen. Der Schuppen im Garten, der vielleicht als Wirtschaftsgebäude zu einem Bauernhaus gehörte, kann also zusammen mit dem Bauernhaus ein denkmalschutzwürdiges Ensemble bilden.

Worin besteht der Unterschied zwischen Denkmalschutz und „Erhaltungsgebieten" nach § 172 Baugesetzbuch?


Außer dem Denkmalschutz kann auch das Städtebaurecht des Baugesetzbuches (BauGB) historische Objekte schützen. Am häufigsten gibt es eine Festsetzung von sogenannten „Erhaltungsgebieten“ gemäß § 172 BauGB als selbständige Rechtsverordnungen oder in Bebauungsplänen. Danach benötigt man eine Genehmigung für die Veränderung bzw. Umnutzung baulicher Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägen oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind.

Im Unterschied zum Denkmalschutz, der immer auch auf die Erhaltung der Originalsubstanz des geschützten Objektes ausgerichtet ist, zielt die Erhaltung nach § 172 BauGB im Wesentlichen auf das äußere Erscheinungsbild ab. Es besteht zudem kein Anspruch auf fachliche Beratung, steuerliche Abschreibung oder Zuschüsse. Die Betreuung der Erhaltungsgebiete erfolgt durch die zuständigen Bezirksämter.

Hat Milieuschutz etwas mit Erhaltensgebieten zu tun?


1972 wurde der Senat von der Bürgerschaft aufgefordert, darüber zu berichten, wie über den Denkmalschutz hinaus stärker als bisher Bauten, Baugruppen, Straßen, Plätze und Ortsteile erhalten werden können, die dazu beitragen, Hamburgs unverwechselbares Bild zu bewahren und gleichzeitig die Anziehungskraft der Stadt zu erhöhen. Um diesen "Milieuschutz" durchzusetzen wurden jedoch keine neuen gesetzlichen Bestimmungen geschaffen, sondern die bereits vorhandenen Möglichkeiten genutzt.

In erster Linie ist der Milieuschutz ein Instrument der bezirklichen Planung. Für die „Milieuschutzgebiete“ können qualifizierte Bebauungspläne erstellt, Gestaltungsverordnungen erlassen oder Erhaltungsgebiete gemäß §172 BauGB (s.o.) festgesetzt werden. Letztere dienen nicht nur der „Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt“, sondern können auch der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung dienen.

Was ist der Denkmalrat?


Der Denkmalrat (§ 4 HmbDSchG) ist ein unabhängiges Sachverständigengremium, das die Behörde für Kultur und Medien und das Denkmalschutzamt in Fragen von Denkmalschutz und Denkmalpflege berät.

Der Rat setzt sich zusammen aus 12 Vertreterinnen und Vertretern der Fachgebiete der Denkmalpflege, Geschichte und Architektur, aus in der Sache engagierten Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen der Freien und Hansestadt Hamburg. Seine Mitglieder werden auf Vorschlag der Behörde für Kultur und Medien vom Senat ernannt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.

Der Denkmalrat kann andere Sachverständige und die Bezirksämter hören. Er nimmt Stellung zu grundsätzlichen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Zudem kann er Anregungen zu Unterschutzstellungen geben und wird über alle Unterschutzstellungen oder Löschungen aus der Denkmalliste unterrichtet. Er wird außerdem um eine Stellungnahme gebeten, wenn Verfügungsberechtigte gegen die Unterschutzstellung eines Denkmals oder gegen Bescheide des Denkmalschutzamtes, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, Rechtsmittel eingelegt haben.

Gibt es Ausnahmen für Denkmäler von den Anforderungen des Hamburger Klimaschutzgesetzes?


Ja, Ausnahmen kann es geben. Unter Denkmalschutz stehende Gebäude können in begründeten Fällen von den Pflichten des Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) ausgenommen werden, wenn keine denkmalgerechte Errichtung der durch das Gesetz verpflichteten Maßnahmen möglich ist.

Die durch das Klimaschutzgesetz ausgestalteten Pflichten entfallen kraft Gesetzes gem. § 16 Absatz 4 Nr. 1 a) bzw. § 17 Absatz 5 Nr. 1 a), wenn/soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören u.a. – wie in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnt – auch die Vorschriften des Denkmalschutzes.

Die Pflichten gem. §§ 16 und 17 HmbKliSchG entfallen hiernach, wenn nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interesse, insbesondere unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der energetischen Sanierung, dem Vorhaben überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen.

 

Und wenn ich weitere Fragen habe?


Sprechen Sie uns bitte an! Schicken Sie uns gern eine E-Mail an denkmalschutzamt@bkm.hamburg.de.

Besondere Fragen beantworten Ihnen auch die zuständigen Referentinnen und Referenten des Denkmalschutzamtes. Die Kontaktdaten finden Sie unter www.hamburg.de/bkm/denkmalschutzamt/kontakt

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