Bodenordnung in Hamburg
(bsu)
Durch gesetzlich geregelte Verfahren zur Grundstücksneuordnung
Mit den im Baugesetzbuch (BauGB) beschriebenen Instrumenten Umlegung, vereinfachte Umlegung, städtebauliche Entwicklungsmaßnahme sowie der im Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) geregelten Flurneuordnung können Grundstücke neu geordnet werden, indem Grundstücksgrenzen verändert und Grundstücksflächen ausgetauscht werden.
- In der Umlegung (§§ 45 - 79 BauGB) werden in großem Umfang private und öffentliche Baugrundstücke, Wege- und Freiflächen gebildet. Das Eigentum an den bisherigen Grundstücken wird auf neu gebildete Baugrundstücke übertragen. Diese Umgestaltung und Neuordnung der Grundstücke entspricht einem gesetzlich geregelten Grundstückstausch.
- Durch vereinfachte Umlegung (§§ 80 - 84 BauGB) können unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke untereinander getauscht oder Grundstücksteile einseitig zugeteilt werden.
- Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (§§ 165 - 171 BauGB) als Gesamtmaßnahme soll im Rahmen eines auf die unmittelbare Realisierung gerichteten Verfahrens die Entwicklung der Stadt zügig vorantreiben. Sie erlaubt der Gemeinde den Zwischenerwerb von Grundstücken, wenn die Planungs- und Entwicklungsziele anders nicht erreicht werden können. Zur Umsetzung dieser Ziele werden die neu geordneten Baugrundstücke an Bauwillige -vorrangig an die früheren Eigentümer- verkauft.
- Mit der Flurneuordnung (FlurbG) kann zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und auch aus Gründen des Naturschutzes ländlicher Grundbesitz neu geordnet werden.
Aktuelle Umlegungsverfahren in Hamburg
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Entwicklung eines Baugebietes durch Umlegung
am Beispiel der Fläche "Bei der Windmühle" in Wilhelmsburg und der Solar-Bauausstellung
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