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Vertretungslehrkräfte Verbesserungen für befristet eingestellte Lehrkräfte

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Keine Lehrerentlassung über die Sommerferien in Hamburg - Senator Rabe hat Richtlinie geändert

Der Schulbehörde ist es ein wichtiges Anliegen, Lehrkräfte möglichst dauerhaft zu beschäftigten, daher soll die Zahl der befristeten Arbeitsverträge im Interesse der Betroffenen möglichst gering gehalten werden. Schulsenator Ties Rabe: „Wenn befristete Arbeitsverträge für Vertretungslehrkräfte insbesondere zur Vermeidung von Unterrichtsausfall leider unumgänglich sind, sollen Hamburgs Schulen künftig die Möglichkeit nutzen, längerfristige Beschäftigungen auch unter Einbeziehung der Sommerferien abzuschließen, so dass eine Arbeitslosmeldung für diese Zeit nicht mehr nötig ist. Davon profitieren Schulen und Lehrkräfte gleichermaßen. Wir wünschen uns, dass die Schulen befristet eingestellt Lehrkräfte auch über die Sommerferien hinaus beschäftigen, wo immer dies rechtlich möglich ist.“

Verbesserungen für befristet eingestellte Lehrkräfte

Senator Rabe weiter: „Hamburg hat nicht die Absicht mit der Befristung Geld zu sparen. Hintergrund der Befristung in Hamburg ist immer eine Vertretungssituation wie zum Beispiel Krankheit oder Elternzeit. Sachgrundlose Befristungen werden nur in absoluten Ausnahmefällen geschlossen.“ Die Vertretungssituation endet in der Regel mit Ende des Schuljahres. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist eine Befristung nur solange zulässig, wie der Vertretungsfall andauert. Falls die Vertretungssituation ein Jahr oder mehr beträgt und sich über die Sommerferien erstreckt, wie zum Beispiel Elternzeit, kann in Hamburg ein Vertrag über die Sommerferien abgeschlossen werden.

Befristete Lehrverträge nur bei Elternzeit, Mutterschutz oder Krankheit

Im gerade beendeten Schuljahr gab es 590 Verträge (bei insgesamt über 20.000 Lehrkräften an Hamburgs staatlichen Schulen), die zwischen dem 28.August und 31.August 2017 begonnen haben und zwischen dem 2.Juli bis 31.Juli 2018 enden. Befristete Verträge werden in Hamburg vergeben, wenn ein Vertretungsgrund wie zum Beispiel Elternzeit, Mutterschutz oder Krankheit vorliegt.

Ob jemand nach den Ferien wieder eingestellt wird, hängt davon ab, ob der Befristungsgrund wie Elternzeit oder Krankheit noch nach den Ferien vorliegt. Es handelt sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung. Die Schulleitungen sind bereits per Brief des Landesschulrats über die Neuregelung informiert worden.

Hintergrund

Schulen sollen möglichst frühzeitig zu prüfen, für welchen Zeitraum sie diesen Vertrag abschließen können. Besteht der Vertretungsbedarf für ein ganzes (Schul-)Jahr oder auch für einen über ein Jahr hinausgehenden Zeitraum, erfolgt der Neuabschluss oder die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge unter Einbeziehung der Sommerferien für den gesamten neu zu vereinbarenden Zeitraum.

Voraussetzung für den Neuabschluss oder die Verlängerung eines Fristvertrages über die Sommerferien hinaus ist, dass der zugrunde liegende Befristungsgrund mindestens ein Jahr besteht. Für diese mindestens einjährigen Arbeitsverträge kommen insbesondere Vertretungen aufgrund von Elternzeit,  Beurlaubung oder Freistellungsphase bei Teilzeitbeschäftigung im Sabbat-Modell in Betracht. Diese Vertretungsbedarfe sind in der Regel frühzeitig bekannt, umfassen häufig mindestens ein Schuljahr und sind gut planbar.

Bestehende Fristverträge sind von der Neuregelung nicht betroffen. Eine Verlängerung bestehender Fristverträge unter Einbeziehung der Sommerferien kommt - bei entsprechendem Befristungsgrund - nur in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Verlängerung der noch zu vereinbarende Vertragszeitraum mindestens ein Jahr umfasst und eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 46,57 Stunden (wie bei fest angestellten Lehrkräften auch) zugrunde gelegt wird.

Kontakt

Peter Albrecht

Hamburger Straße 31
22083 Hamburg
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