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FAQ Fragen und Antworten

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FAQ Bürgerschaftswahl Hamburg

Kapitelübersicht

1. IN ALLER KÜRZE
 

Was wird am 23. Februar 2020 in Hamburg gewählt?

Am 23. Februar 2020 wird die neue Bürgerschaft gewählt.

Was ist die Bürgerschaft?

Die Bürgerschaft ist in Hamburg das Landesparlament, in anderen deutschen Bundesländern auch Landtag genannt. Als oberstes Vertretungs- und Entscheidungsgremium der Freien und Hansestadt Hamburg, das direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt wird, ist sie vor allem für die Gesetzgebung und den Haushalt zuständig. Zugleich kontrolliert die Bürgerschaft den Senat (Regierung) und wählt den Ersten Bürgermeister als Regierungschef.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seiten der Hamburgischen Bürgerschaft.

Wer kann wählen?

Wählen können alle Deutschen, die am Wahltag

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Freien und Hansestadt Hamburg eine (Haupt-)Wohnung innehaben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten, 
  3. nicht nach § 7 Bürgerschaftswahlgesetz (BüWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Zu den weiteren Einzelheiten vgl. § 6 BüWG.

Muss ich selbst aktiv werden, um wählen zu können?

Wer in Hamburg mit Hauptwohnung gemeldet ist und das Wahlrecht besitzt, wird grundsätzlich automatisch in das Wahlberechtigtenverzeichnis aufgenommen und erhält ab dem 20. Januar 2020 eine Wahlbenachrichtigung zugeschickt. Wenn Sie meinen, wahlberechtigte zu sein und bis spätestens 1. Februar 2020 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, wenden Sie sich zur Klärung bitte an Ihre zuständige Wahldienststelle.

Wo kann ich wählen?

Sie können in dem für Sie zuständigen Wahllokal (ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben) wählen oder durch Briefwahl.

Näheres dazu unter Urnenwahl und Briefwahl.

Wann sind die Wahllokale am 23. Februar 2020 für die Wahl geöffnet?

Die Wahllokale sind in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr für das Wählen geöffnet. Nach 18 Uhr bleiben sie zum Zuschauen beim Auszählen für das Ergebnis der voraussichtlichen Fraktionsstärke geöffnet. Auch die Auszählung am Montag (24. Februar 2020 ab 8 Uhr) ist öffentlich; die genauen Auszählungsorte werden im Internet unter: www.hamburg.de/buergerschaftswahl veröffentlicht.

Wie erfahre ich, wen ich wählen kann?

Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten Sie ein Musterstimmzettel-Heft. Darin sind Ihre beiden Stimmzettel - der gelbe mit den Listen der Kandidierenden der Parteien/Wählervereinigungen für ganz Hamburg und der rote mit den Listen der Kandidierenden für den jeweiligen Wahlkreis als Muster abgedruckt. Sie können sich so bereits vor dem Wahltag mit den mehrseitigen Stimmzetteln und den dortigen Listen der Kandierenden der Parteien/ Wählervereinigungen sowie den Einzelkandidierenden mit einer eigenen Liste auf dem roten Wahlkreis-Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl vertraut machen.

Warum soll ich wählen?

Wahlen sind das Herzstück einer Demokratie. In einer Demokratie steht der Wille der Bürgerinnen und Bürger im Mittelpunkt. Alle Entscheidungen im Staat müssen auf den Willen der Bürgerinnen und Bürger zurückzuführen sein. Indem Sie eine bestimmte Partei, eine Wählervereinigung oder einen Einzelbewerber wählen, entscheiden Sie über das Handeln des Staates, dessen Entscheidungen Einfluss auf Ihre alltäglichen Lebensumstände haben können.

Mit der Teilnahme an der Bürgerschaftswahl entscheiden Sie über die politischen Verhältnisse in Hamburg für die nächsten fünf Jahre. Gleichzeitig bestimmen Sie, welche Abgeordneten Sie in der Bürgerschaft vertreten sollen.

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2.  VOR DEM WAHLTAG

 

2.1 Allgemeines

Für welchen Zeitraum wird die Bürgerschaft gewählt?

Die Bürgerschaft wird für fünf Jahre gewählt.

vgl. Art. 10 (1) Hamburgische Verfassung (HV).

Warum wird gerade am 23. Februar 2020 gewählt?

Der Termin wurde auf Vorschlag des Senats von der Bürgerschaft beschlossen.

vgl. Art. 12 HV.

Kann die Bürgerschaft den Wahltag völlig frei bestimmen?

Nein. Die Bürgerschaft muss frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode neu gewählt werden. Die Wahlperiode beginnt mit dem Zusammentritt der neuen Bürgerschaft

vgl. Art. 10 (2) HV.

Ich möchte vor dem 23. Februar 2020 wählen. Ist das möglich?

Ja. Sie können Briefwahl beantragen. Der Antrag kann sehr einfach mit dem Onlineformular unter www.hamburg.de/briefwahl gestellt werden. Dort finden Sie auch weitere Hinweise zur Briefwahl.

Wo erhalte ich Informationen über die zur Wahl stehenden Parteien, Wählervereinigungen und Personen?

Diese Informationen erhalten Sie über den Internetauftritt der Parteien, Wählervereinigungen und Kandidierenden,  Wahlbroschüren der Parteien/Wählervereinigungen und Kandidierenden und an Infoständen.

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2.2 Wahlbenachrichtigung

Was ist eine Wahlbenachrichtigung?

Die Wahlbenachrichtigung ist die Mitteilung, dass Sie wahlberechtigt sind. Beigefügt sind Informationen, wie Sie Ihr Wahlrecht ausüben können z. B. über den Wahltag und die Adresse des Wahllokals, über seine Öffnungszeiten und die Barrierefreiheit des Wahllokals. Auch die Erreichbarkeit der zuständigen Wahldienststelle im Bezirksamt sowie der zentralen Briefwahlstelle ist umfassend dargestellt.
Sie enthält einen vorausgefüllten Briefwahlantrag, der nur noch zu unterschreiben und in einem frankierten Umschlag abzusenden ist.

Wann erhalte ich die Wahlbenachrichtigung?

Die Wahlbenachrichtigung wird Ihnen in der Zeit vom 20. Januar bis zum 1. Februar 2020 zugesandt. Die Wahlbenachrichtigung erhalten Sie aus organisatorischen Gründen auch für den Fall, dass Sie vorher bereits Briefwahl beantragt haben.

Ich habe keine Wahlbenachrichtigung bekommen, werde aber am Wahltag 16 Jahre alt. Was soll ich tun?

Wenn Sie bis zum 1. Februar 2020 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, nehmen Sie bitte rasch Kontakt zu Ihrer Wahldienststelle auf, damit Ihre Wahlberechtigung geklärt wird. Ein Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ist bis zum 7. Februar 2020 möglich. Welche Wahldienststelle für Sie zuständig ist, können Sie über den Behördenfinder ermitteln.

Ich habe die Wahlbenachrichtigung verlegt, kann ich trotzdem wählen gehen?

Ja. Sie können auch ohne Wahlbenachrichtigungskarte in Ihrem Wahllokal wählen. Voraussetzung ist aber, dass Sie im Wahlberechtigtenverzeichnis stehen. Wenn der Wahlvorstand Sie im Wahlberechtigtenverzeichnis findet, müssen Sie sich nur noch ausweisen z. B. mit dem Personalausweis oder dem Reisepass. Ihr Wahllokal können Sie über den Wahllokalfinder http://www.hamburg.de/behoerdenfinder/hamburg/11364798/ ermitteln oder Sie erfragen Ihr Wahllokal beim Telefonischen Hamburg Service unter der Telefonnummer 115.

Ich habe bis zum 1. Februar 2020 keine oder eine auf einen anderen Namen ausgestellte Wahlbenachrichtigung erhalten. Was nun?

Bitte wenden Sie sich zur Klärung umgehend an die zuständige Wahldienststelle.

Nachdem ich die Wahlbenachrichtigung erhalten habe, bin ich in das Gebiet eines anderen Wahlkreises in Hamburg umgezogen. In welchem Wahlkreis bin ich wahlberechtigt?

Wenn Sie vor dem 12. Januar 2020 umgezogen sind und bei der Ummeldung beantragt haben, in das Wahlberechtigtenverzeichnis Ihres neuen Wahlkreises eingetragen zu werden, sind Sie in diesem wahlberechtigt. Ansonsten bleiben Sie in Ihrem früheren Wahlkreis für diese Wahl wahlberechtigt.

§ 10 (4) Hamburgische Bürgerschaftswahlordnung (HmbBüWO).

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2.3 Stimmzettel und Stimmabgabe


Welche Möglichkeiten habe ich, um zu wählen?

Es gibt zwei Möglichkeiten: Sie können im Wahllokal per Urnenwahl oder per Briefwahl wählen.

Eine Wahl per Internet oder App ist nicht möglich.
Der Einsatz von Wahlgeräten ist im Bürgerschaftswahlgesetz ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 29 (2) BüWG

Was mache ich, wenn ich am Wahltag nicht in Hamburg sein kann?

Nutzen Sie die Möglichkeit der Briefwahl. Diese können Sie einfach über das Online-Formular www.hamburg.de/briefwahl beantragen. Sie bekommen dann die Briefwahlunterlagen zugeschickt. Sie können auch bei Ihrer Wahldienststelle den Antrag persönlich stellen und gleich vor Ort wählen. Welche Wahldienststellefür Sie zuständig ist, können Sie über den Behördenfinder ermitteln.

Wie viele Stimmzettel erhalte ich?

Für die Wahl zur Bürgerschaft erhalten Sie zwei Stimmzettel, einen gelben für die Listen der Kandidierenden der Parteien/Wählervereinigungen für ganz Hamburg (Landeslisten) und einen roten für die Listen der Kandidierenden im jeweiligen Wahlkreis (Wahlkreislisten).

Wie viele Stimmen habe ich?

Sie haben 5 Stimmen auf dem gelben Stimmzettel mit den Listen der Kandidierenden der Parteien/Wählervereinigungen für ganz Hamburg (Landeslisten-Stimmzettel) und 5 Stimmen auf dem roten Stimmzettel mit den Listen der Kandidierenden für Ihren Wahlkreis (Wahlkreislisten)

Auf keinen Fall sollten Sie mehr als 5 Stimmen auf einem Stimmzettel abgeben! Sonst sind Ihre abgegebenen Stimmen alle ungültig.

Was kann ich mit der Abgabe meiner Stimmen auf dem gelben und dem roten Stimmzettel bewirken?

Mit Ihren 5 Stimmen auf dem gelben Stimmzettel mit den Listen der Kandidierenden der Parteien/Wählervereinigungen für ganz Hamburg (Landeslisten-Stimmzettel) bestimmen Sie zunächst,  welche Partei oder Wählervereinigung wie viele Sitze in der Bürgerschaft bekommt. Sie bestimmen damit über die Mehrheitsverhältnisse in der Bürgerschaft. Gleichzeitig bestimmen Sie, in welcher Reihenfolge die Kandidierenden einer Partei oder Wählervereinigung aus dieser Landesliste in die Bürgerschaft einziehen.

Mit Ihren 5 Stimmen auf dem roten Stimmzettel mit den Listen der Kandidierenden für Ihren Wahlkreis (Wahlkreislisten- Stimmzettel) bestimmen Sie, welche Kandidierenden Ihren Wahlkreis in der Bürgerschaft vertreten. Anders als auf dem Landeslisten-Stimmzettel, können sich auf dem Wahlkreislisten-Stimmzettel, auch Einzelkandidierende mit einer eigenen Liste zur Wahl stellen.

Wo erhalte ich Informationen über die zur Wahl stehenden Parteien, Wählervereinigungen und Kandidierenden?

Informationen erhalten Sie etwa über den Internetauftritt der Parteien, Wählervereinigungen und Einzelkandidierenden, Wahlbroschüren, und an Infoständen.

Kann ich auf dem Wahlkreislisten-Stimmzettel keine Partei wählen?

Mit der Stimmabgabe auf dem Wahlkreislisten-Stimmzettel entscheiden Sie, welche Kandidierenden Ihren Wahlkreis in der Bürgerschaft vertreten sollen. Eine „Listenstimme oder Parteistimme“ gibt es auf dem Wahlkreislisten-Stimmzettel nicht.

Was muss ich bei der Abgabe meiner Stimmen beachten?

Sie können Ihre jeweils 5 Stimmen auf den beiden Stimmzetteln nach Belieben auf Parteien oder Wählervereinigungen oder deren Kandidierenden abgeben. Damit der Stimmzettel jeweils gültig ist, dürfen Sie insgesamt aber nicht mehr als 5 Stimmen pro Stimmzettel abgeben!

Hier einige Beispiele:

Gelber Stimmzettel – Landeslisten der Parteien/Wählervereinigungen

  • Sie können ihre 5 Stimmen auf die gesamte Liste einer Partei abgeben: Sie machen 5 Kreuze hinter das Feld „Gesamtliste“ der von Ihnen ausgewählten Partei.
  • Sie können Ihre 5 Stimmen auf die gesamte Liste mehrerer Parteien abgeben: Sie machen z. B. 3 Kreuze hinter Gesamtliste der Partei A und 2 Kreuze hinter Gesamtliste der Partei B.
  • Sie können Ihre 5 Stimmen aufteilen zwischen der Gesamtliste einer Partei und Kandidierenden der Partei: Sie machen z. B. 3 Kreuze hinter Gesamtliste der Partei und jeweils 1 Kreuz bei den Kandidierenden dieser Partei, die Sie auf jeden Fall in der Bürgerschaft sehen wollen.
  • Sie können Ihre 5 Stimmen auch aufteilen zwischen der Gesamtliste einer Partei und Kandidierenden anderer Parteien: Sie machen z. B. 2 Kreuze hinter der Gesamtliste der Partei A und machen 2 Kreuze hinter den Kandidierenden auf Platz 7 der Partei B sowie 1 Kreuz hinter dem Kandidierenden auf Platz Nr. 15 der Partei C.
  • Sie können natürlich auch alle 5 Stimmen nur 1 Person geben, die Sie auf jeden Fall in der Bürgerschaft haben wollen: Sie machen z. B. alle 5 Kreuze hinter der Kandidierenden auf Platz 5 der Wählervereinigung D. 

Roter Stimmzettel – Wahlkreislisten –

Sie können auch hier alle Stimmen an 1 von den Kandidierenden geben: Sie machen alle 5 Kreuze hinter die Kandidierende auf Platz 3 der Liste der Partei A.

Sie können auch hier Ihre 5 Stimmen auf mehrere Wahlkreislisten verteilen: Sie machen z. B. 3 Kreuze bei der Wahlkreisliste der Partei B und 2 Kreuze bei der Wahlkreisliste der Partei C. Sie können hier aber nicht die Kreuze hinter der Gesamtliste der jeweiligen Parteien machen, Sie müssen sich hier entscheiden, welchen Kandidierenden der Listen der beiden Parteien Sie die Stimmen geben wollen.

Sie können auf dem Wahlkreisstimmzettel auch Einzelkandidierenden mit einer eigenen Liste Ihre Stimmen geben; das können sie nur hier, auf dem roten Stimmzettel. Mit einer Liste für ganz Hamburg dürfen Einzelkandidierende nicht antreten. Sie machen z. B. jeweils 3 Kreuze beim Einzelkandidierenden K und jeweils 1 Kreuz bei den beiden Kandidierenden der Wählervereinigung W.

§ 3 BüWG

Was mache ich, wenn ich mich „verkreuze“?

Wenn Sie sich bei der Stimmabgabe in der Wahlkabine verschreiben, zerreißen Sie einfach Ihren Stimmzettel und wenden Sie sich an den Wahlvorstand. Sie erhalten einen neuen Stimmzettel und können erneut Ihre Stimmen vergeben. Den zerrissenen Stimmzettel nehmen Sie zur Wahrung des Wahlgeheimnisses bitte mit.

Wenn Sie sich bei der Briefwahl „verkreuzen“, machen Sie bitte folgendes: Machen Sie Ihre Stimmabgabe eindeutig, z. B. streichen Sie die falschen Kreuze waagerecht mehrfach durch. Setzen Sie die richtigen Kreuze klar und deutlich. (Hier zeigt sich der Vorteil der Briefwahl vor Ort im Bezirksamt: wenn Sie sich dort „verkreuzen“, erhalten Sie schnell vom Bezirksamt neue Stimmzettel.)

Kann ich auch weniger als 5 Kreuze auf den Stimmzetteln machen?

Sie dürfen auf Ihrem Stimmzettel auch weniger als 5 Kreuze machen. Jede Stimme wird gezählt. Bei Abgabe von weniger als 5 Kreuzen bestimmen Sie allerdings auch weniger mit.

Was passiert, wenn ich mehr als 5 Kreuze auf den Stimmzetteln mache?

Wenn Sie auf einem Ihrer Stimmzettel mehr als 5 Kreuze machen, wird der gesamte Stimmzettel ungültig.

Kann ich einen leeren Stimmzettel abgeben?

Sie können auch einen leeren Stimmzettel abgeben. Er wird dann als ungültige Stimme gezählt. Sie haben aber dann die Chance ausgelassen, mitzuentscheiden.

Kann ich mich bei der Stimmabgabe vertreten lassen?

Nein. Eine Vertretung ist verboten. Wenn Sie aber nicht in der Lage sind, Ihre Stimmen selbständig abzugeben, können Sie sich einer Hilfsperson bedienen. Fragen Sie bitte eine Wahlhelferin oder einen Wahlhelfer oder bringen Sie eine Hilfsperson mit; diese werden die Kreuze nach Ihren Anweisungen setzen.

vgl. § 29 (3) BüWG

Zählt eine ungültige Stimme bei der Wahlbeteiligung mit?

Ja, auch eine ungültige Stimme wird bei der Wahlbeteiligung mitgezählt, denn sie ist eine abgegebene Stimme.

vgl. § 42 und § 48 HmbBüWO

Wie ist die Reihenfolge der Parteien/Wählervereinigungen auf den Stimmzetteln zustande gekommen?

Die Reihenfolge der roten Stimmzettel (Wahlkreislisten) richtet sich nach der Zahl der im Wahlvorschlag benannten Personen, höchstens jedoch bis zu der Anzahl, die der über den Wahlkreis zu verteilenden Sitze entspricht.

Die Reihenfolge der gelben Stimmzettel (Landeslisten) richtet sich nach der Zahl aller in den Wahlkreislisten der Partei oder Wählervereinigung zu berücksichtigenden Personen.

Bei gleicher für die Bestimmung der Reihenfolge zu berücksichtigender Personenzahl entscheidet die Zahl der Gesamtstimmen, die die Partei oder Wählervereinigung bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft erreicht hat. In dem seltenen Fall, dass auch diese Anzahl gleich ist, entscheidet die alphabetische Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählervereinigungen oder bei Einzelbewerbungen das Kennwortes.

vgl. § 27 (3) BüWG

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2.4 Briefwahl

Ich möchte gerne per Brief wählen. Was muss ich tun?

Sie müssen zunächst einen Briefwahlantrag stellen. Dazu haben Sie mehrere Möglichkeiten:

  1. Im Internet: 
    Hier finden Sie auf der Seite www.hamburg.de/briefwahl eine Übersicht, über die verschiedenen Varianten. Zwischen dem 13. Januar und dem 18. Februar 2020 ist hier ein Antragsformular geschaltet, mit dem Sie einfach und schnell Ihre Briefwahl beantragen können.
    Registrierte Nutzer des Hamburg-Gateways finden hier vom 5. Januar bis zum 18. Februar eine weitere Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen.
  2. Auf dem Postweg:
    Benutzen Sie einfach den vorausgefüllten Briefwahlantrag, der Ihrer Wahlbenachrichtigung beiliegt und senden Sie diesen unterschrieben in einem frankierten Umschlag an Ihre bezirkliche Wahldienststelle (Adresse steht auf dem vorausgefüllten Briefwahlantrag).

Damit Ihre Wahl zählt, müssen Sie den roten Wahlbrief mit den ausgefüllten Stimmzetteln so rechtzeitig absenden, dass er bis spätestens 23. Februar 2020, 18 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlleitung vorliegt. Im Zweifel geben Sie den Brief an der angegebenen Anschrift im Bezirksamt ab.

Kann ich die Briefwahl auch schon vor Erhalt der Wahlbenachrichtigung beantragen?

Ja. Die Briefwahl kann bereits ab dem 13. Januar 2020 über www.hamburg.de/briefwahl beantragt werden.

Wie lange dauert die Zusendung der Briefwahlunterlagen?

Im Regelfall erhalten Sie die Briefwahlunterlagen innerhalb von drei bis vier Tagen nach Eingang Ihres Antrags bei der bezirklichen Wahldienststelle. Bei einem Antrag per Post  sind die Briefwahlunterlagen in der Regel innerhalb einer Arbeitswoche nach Absendung des Antrags in Ihrem Briefkasten.

Wie viele Stimmzettel erhalte ich?

Für die Wahl zur Bürgerschaft erhalten Sie zwei Stimmzettel, den gelben  mit den Listen der Kandidierenden der Parteien und Wählervereinigungen für ganz Hamburg (Landeslisten) und den roten mit den Listen der Kandidierenden in dem  Wahlkreis (Wahlkreislisten).

Hierzu weitere Einzelheiten unter Stimmzettel und Stimmabgabe.

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3. AM WAHLTAG

 

3.1 Urnenwahl - im Wahllokal

Wann haben die Wahllokale geöffnet?

Am Wahltag, den 23. Februar 2020, können Sie in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr wählen.

Danach bleiben die Wahllokale am Wahl-Sonntag für die vorgesehene Vorab-Auszählung der gelben Landeslisten-Stimmzettel zur Ermittlung des voraussichtlichen politischen Ergebnisses der Bürgerschaftswahl (Wie viele Sitze hat welche Partei gewonnen?) geöffnet. Auch die eigentliche Auszählung am Montag ist öffentlich (von 8 Uhr bis zum Auszählungsende).

Woher weiß ich, in welchem Wahllokal ich wählen kann?

Das Wahllokal finden Sie auf der Wahlbenachrichtigung und unter dem Wahllokalfinder.

Was muss ich in das Wahllokal mitbringen?

Bitte bringen Sie Ihre Wahlbenachrichtigungskarte mit. Zur Sicherheit sollten Sie auch Ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen.

Muss ich meinen Personalausweis in das Wahllokal mitbringen?

Ob sich der Wahlvorstand im Wahllokal den Personalausweis oder Reisepass zeigen lässt, hängt zunächst davon ab, ob Sie Ihre Wahlbenachrichtigungskarte mit ins Wahllokal bringen. Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigungskarte nicht dabei haben, muss sich der/die Wahlhelfer/in den Personalausweis zeigen lassen, um die Identität der Person zu prüfen. Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigungskarte dabei haben, steht es im Ermessen des/der Wahlhelfer/in, ob er/sie sich den Personalausweis zeigen lässt. Grundsätzlich genügt die Vorlage der Wahlbenachrichtigungskarte.

Kann ich auch in einem anderen Wahllokal, als dem auf der Benachrichtigung angegebenen, wählen?

Dies ist möglich, wenn Sie bei der zuständigen Wahldienststelle einen Briefwahlantrag gestellt und mit den Briefwahlunterlagen einen Wahlschein erhalten haben (www.hamburg.de/briefwahl). Mit dem Wahlschein können Sie dann in einem beliebigen Wahllokal Ihres Wahlkreises wählen. Die mit den Briefwahlunterlagen erhaltenen Stimmzettel sollten Sie aber nicht in das Wahllokal mitbringen. Sie erhalten dort neue Stimmzettel.

§ 8 (3) BüWG

Wie und wo kann ich einen Wahlschein beantragen?

Mit einem Wahlschein können Sie an der Briefwahl teilnehmen oder in einem anderen Wahllokal Ihres Wahlkreises wählen. Ein Grund für die Briefwahl muss nicht mehr angegeben werden. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer bezirklichen Wahldienststelle. Welche Wahldienststelle für Sie zuständig ist, können Sie über den Behördenfinder ermitteln.

Bis wann kann ich einen Wahlschein beantragen?

Einen Wahlschein können Sie bis Freitag, den 21. Februar, 18 Uhr beantragen. In Ausnahmefällen wie z. B. einer nachgewiesenen Erkrankung ist dieses bis zum Wahltag um 15 Uhr möglich.

§ 17 (3) HmbBüWO

Warum kann ich nicht in jedem beliebigen Wahllokal Hamburgs wählen?

Grund hierfür ist, dass Sie einem Wahlkreis zugeordnet sind und nur für die Wahl der dortigen Wahlkreisliste berechtigt sind. Anders als bei den Landeslisten, sind die Wahlkreislisten und damit die Stimmzettel in allen 17 Wahlkreisen unterschiedlich.

Ich bin am 23. Februar 2020 schwer erkrankt und kann deshalb das Wahllokal nicht aufsuchen. Wie kann ich wählen?

Sie können noch per Brief wählen. Bis spätestens 15 Uhr können Sie einen Wahlschein bei der Wahldienststelle beantragen und eine andere Person zur Abholung der Briefwahlunterlagen bevollmächtigen.

 (§ 18 (3) HmbBüWO)

Der Wahlbrief muss bis spätestens 18 Uhr bei dem auf dem roten Wahlbrief angegebenen Bezirksamt eingehen.

Ich habe die Wahlbenachrichtigung verlegt, kann ich trotzdem wählen gehen?

Ja. Sie können auch ohne Wahlbenachrichtigungskarte in Ihrem Wahllokal wählen. Voraussetzung ist aber, dass Sie im Wahlberechtigtenverzeichnis stehen. Wenn der Wahlvorstand Sie im Wahlberechtigtenverzeichnis findet, müssen Sie sich nur noch ausweisen z. B. mit dem Personalausweis oder dem Reisepass. Ihr Wahllokal können Sie über den Wahllokalfinder ermitteln oder Sie erfragen Ihr Wahllokal beim Telefonischen Hamburg Service unter den Telefonnummern 115.

Kann ich auch im Internet oder mittels App wählen?

Wahlgeräte kommen bei der Wahl nicht zum Einsatz, für die hamburgischen Wahlen sind sie ausdrücklich ausgeschlossen. Damit ist auch eine Wahl über Internet oder App nicht möglich.

§ 29 (2) BüWG

Wie viele Stimmzettel erhalte ich?

Für die Wahl zur Bürgerschaft erhalten Sie zwei Stimmzettel, den gelben mit den Listen der Kandidierenden der Parteien und Wählervereinigungen für ganz Hamburg (Landeslisten) und den roten mit den Listen der Kandidierenden in dem  Wahlkreis (Wahlkreislisten), Hierzu weitere Einzelheiten unter Stimmzettel und Stimmabgabe.

Wie können blinde und sehbehinderte Menschen selbständig wählen?

Blinde oder sehbehinderte Menschen können den Stimmzettel auch ohne Unterstützung einer anderen Person mit Hilfe einer Stimmzettelschablone kennzeichnen. Diese werden vom Hamburger Blinden- und Sehbehindertenverein kostenlos zur Verfügung gestellt. Kontakt per Mail: info@bsvh.org Internet: www.bsvh.org

Adresse:

Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V.
Louis-Braille-Center
Holsteinischer Kamp 26
22081 Hamburg
Telefon: (040) 209 404 - 0
Fax: (040) 209 404 - 30

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3.2 Barrierefreiheit

Sind alle Wahllokale barrierefrei, so dass ich sie mit einem Rollstuhl oder Rollator gut erreichen kann?

Nicht alle Wahllokale sind barrierefrei. In jedem Wahlkreis gibt es aber mindestens ein Wahllokal, das barrierefrei ist. Ob Ihr Wahllokal barrierefrei ist, können Sie über den Wahllokalfinder ermitteln. Falls Ihnen angezeigt wird, dass Ihr Wahllokal nicht (oder eingeschränkt) barrierefrei ist, wird Ihnen auch das nächstgelegene barrierefreie Wahllokal in Ihrem Wahlkreis angezeigt. Sie können sich auch beim Telefonischen Hamburg Service unter der Telefonnummer 115 informieren, wo in Ihrem Wahlkreis das nächstgelegene barrierefreie Wahllokal ist.
Wenn dieses Wahllokal nicht Ihr zuständiges Wahllokal ist, benötigen Sie einen Wahlschein, damit Sie hier wählen können. Ein Antragsformular für die Ausstellung eines Wahlscheines ist Ihnen mit der Wahlbenachrichtigung zugegangen (Briefwahlantrag): einfach unterschreiben, in einen frankierten Briefumschlag stecken und absenden. Sie können den Antrag auch per Fax oder mit dem Online-Formular www.hamburg.de/briefwahl senden, bitte Geburtsdatum nicht vergessen. Sie können natürlich auch mittels Briefwahl wählen.

Was bedeutet eingeschränkt barrierefrei?

Wahllokale sind eingeschränkt barrierefrei, wenn Türen keine automatische Türöffnung haben und/oder es im Eingangsbereich Einzelstufen gibt. Stufen gelten nur als Einzelstufen, wenn sie mindestens 1,50 m Abstand zur nächsten Stufe haben. Türen haben eine Mindestbreite von 0,90 m.

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3.3 Wahlrecht

Nach welchen gesetzlichen Grundlagen richtet sich die Bürgerschaftswahl?

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:

Wer ist wahlberechtigt?

Wählen können alle Deutschen, die am Wahltag

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Freien und Hansestadt Hamburg eine (Haupt-)Wohnung innehaben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht nach § 7 Bürgerschaftswahlgesetz (BüWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Wer ist wählbar?

Wählbar sind alle Deutschen, die am Wahltag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 
  2. seit mindestens drei Monaten in der Freien und Hansestadt Hamburg eine (Haupt-)Wohnung innehaben  oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten, 
  3. nicht nach § 7 Bürgerschaftswahlgesetz (BüWG) oder infolge Richterspruchs vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind oder nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen.

Das Mindestwahlalter von 16 Jahren gilt nur für das aktive Wahlrecht!

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4. NACH DER WAHL
 

4.1 Stimmenauszählung und Wahlergebnis
 

Wann und durch wen erfolgt die Stimmenauszählung?

Am Wahlabend wird durch eine Vorab-Auszählung der Landeslisten-Stimmzettel, in einem vereinfachten Verfahren, die voraussichtliche Verteilung der Sitze in der Bürgerschaft (vorläufige Fraktionsstärken) ermittelt (Es werden nur die eindeutig gültigen Stimmen gezählt und die auf eine Landesliste abgegebenen Gesamtstimmen und Personenstimmen zusammengezählt.)

Am Montag nach der Wahl (24. Februar 2020) zählen die Wahlvorstände die in beiden Stimmzettel abgegebenen Stimmen zur Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses aus.

Wann wird das vorläufige Ergebnis der Wahlen bekannt gegeben?

Der Landeswahlleiter gibt das vorläufige Ergebnis der Bürgerschaftswahl am 24. Februar 2020 voraussichtlich am frühen Abend bekannt. Grundlage für das vorläufige Wahlergebnis sind die von den Wahlvorständen gemeldeten Auszählungsergebnisse in den Wahlbezirken.

Was passiert nach der Bekanntgabe des vorläufigen Ergebnisses der Wahl?

Am Tag nach der Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses, beginnt in den Bezirksämtern die gesetzlich vorgeschriebene Nachprüfung (§ 48 HmbBüWO).
Dabei werden die Auszählungsprotokolle der ehrenamtlich tätigen Wahlvorstände auf Schlüssigkeit überprüft. Ergeben sich Unstimmigkeiten, werden die Ergebnisse nachgeprüft, was bis zur völligen Neuauszählung der Stimmen gehen kann.

Die Bezirkswahlleitungen schlagen auf Basis der Ergebnisse der Nachprüfung den Bezirkswahlausschüssen, die ebenfalls mit ehrenamtlich tätigen Wahlberechtigten besetzt sind, die erforderlichen Korrekturen des vorläufigen Wahlergebnisses vor. Die Bezirkswahlausschüsse korrigieren das vorläufige Ergebnis und stellen dann das endgültige Wahlergebnis im Bezirk fest.

Anschließend die Bezirkswahlausschüsse die Ergebnisse dem  Landeswahlleiter mit. Dieser prüft die Wahlniederschriften und berichtet sie dem Landeswahlausschuss, der ebenfalls befugt ist, rechnerische Berichtigungen vorzunehmen.

Der Landeswahlausschuss stellt für das endgültige Ergebnis der Wahl abschließend fest, welche Parteien unter Überwindung der Fünf-Prozent-Hürde mit welchem Stimmenanteil in die Bürgerschaft gewählt wurden, wie viele Sitze auf sie entfallen und welche Kandidierenden einen Sitz errungen haben.

Vgl. § 49 HmbBüWO

Wann steht das endgültige Ergebnis der Wahlen fest?

Die gesetzlich vorgesehene Nachprüfung des von den ehrenamtlich tätigen Wahlvorständen gemeldeten Auszählungsergebnisses in ihrem Wahlbezirk als Grundlage des vom Landeswahlleiter bekanntgegebenen vorläufigen Ergebnisses hat mit großer Sorgfalt zu erfolgen. Erst das vom Landeswahlausschuss festgestellte endgültige Ergebnis ist verbindlich. Deshalb ist die Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Bürgerschaftswahl für den 11. März 2020 vorgesehen.

Wo erfahre ich die Ergebnisse?

Das vorläufige Ergebnis gibt der Landeswahlleiter am Tag nach der Wahl auf www.hamburg.de/wahlen bekannt. Das amtliche Endergebnis und die gewählten Bewerber werden vom Landeswahlleiter im Amtlichen Anzeiger bekannt gegeben. Die Ergebnisse finden Sie auch auf dem Internetauftritt des Statistikamts Nord .

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4.2 Sitzverteilung

Gibt es eine Sperrklausel bei der Wahl zur Bürgerschaft in Hamburg?

Ja. Es gibt eine Fünf-Prozent-Hürde. Diese gilt aber nur für die Landeslisten, nicht hingegen für die Wahlkreislisten. Dies bedeutet, dass eine Partei oder Wählervereinigung nur dann in die Bürgerschaft einziehen kann, wenn für ihre Landeslisten mindestens fünf Prozent der gültigen Stimmen abgegeben wurden.

Für die gewählten Kandidierenden in den Wahlkreisen gibt es keine Sperrklausel. Diese erhalten in jedem Fall einen Sitz in der Bürgerschaft.

Wie erfolgt die Sitzverteilung?

Die Bürgerschaft besteht grundsätzlich aus 121 Abgeordneten, davon werden 71 Abgeordnete nach Wahlkreislisten gewählt und die Übrigen nach den Landeslisten. (Dazu gibt es eine Übersicht der zu vergebenden Sitze nach Wahlkreisen). Die Parteien erhalten im Grundsatz so viele Sitze von den 121 Sitzen der Bürgerschaft, wie es ihrem Anteil an den insgesamt auf die Landeslisten abgegebenen gültigen Stimmen (ohne die Stimmen für die unter der 5 % Hürde gebliebenen Parteien) entspricht. Berücksichtigt werden nur die Landeslisten, die mindestens fünf Prozent der gültigen Stimmen erhalten haben (5%-Hürde).

Grobe Formel also: Bei einem Stimmenanteil von 20 Prozent der auf die nicht an der Fünf-Prozent-Hürde gescheiterten Parteien entfallenen gültigen Stimmen entfallen auf diese Partei rd. 24 Sitze der 121 Sitze.  

Die Sitzverteilung nach Landeslisten berechnet sich wie folgt:

Die auf eine Partei bzw. Wählervereinigung entfallenden Sitze werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung gemäß § 5 (4) Bürgerschaftswahlgesetz (BüWG) ermittelt:

Die Gesamtzahl der auf die Landeslisten (die mindestens fünf Prozent der gültigen Stimmen erhalten haben) abgegebenen gültigen Stimmen, wird durch die Zahl der insgesamt zu vergebenden Sitze dividiert. Das ergibt einen Divisor.

Die auf die Landesliste einer Partei bzw. Wählervereinigung insgesamt abgegebenen Stimmen werden anschließend durch diesen Divisor geteilt. Das Ergebnis gibt die Zahl der auf die Partei entfallenden Sitze an. Das Ergebnis wird ganzzahlig gerundet. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl, ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl gerundet (Standardrundung). Man erhält so die Zahl der auf die Partei bzw. Wählervereinigung entfallenden Sitze in der Bürgerschaft.

Von der danach auf die Parteien und Wählervereinigungen jeweils entfallenen Zahl von Sitzen wird zunächst die Zahl der Sitze abgezogen, die von der Partei bzw. Wählervereinigung in den Wahlkreisen erworben wurden. Die danach verbleibenden Sitze werden aus der Landesliste der Partei besetzt. Dafür wird zunächst ermittelt, wie viele dieser Sitze in der Reihenfolge der von der Partei aufgestellten Landesliste vergeben werden. Das richtet sich nach dem Verhältnis der auf die Landesliste abgegebenen Listen- zu Personenstimmen (vgl. § 5 (7) BüWG). Die so ermittelte Anzahl der nach Listenplatz zuzuteilenden Sitze wird in der Reihenfolge vergeben, in der die Kandidierenden auf der Landesliste verzeichnet sind. Die restlichen Sitze für die Partei/Wählervereinigung werden den Personen auf der Landesliste in der Reihenfolge nach der Zahl der erhaltenen Personenstimmen zugewiesen.

Die Sitzverteilung nach Wahlkreislisten berechnet sich wie folgt: Die Wahlvorschläge der Parteien und Wählervereinigungen für die Wahlkreise enthalten ebenfalls eine Liste ihrer Kandidierenden. Die Reihenfolge bestimmen ebenfalls die Parteien und die Wählervereinigungen. In den Wahlkreisen können aber auch Einzelbewerber kandidieren. Die 5 Stimmen sind ausschließlich an Personen zu vergeben; eine Stimmabgabe an eine Partei bzw. Wählervereinigung als solche ist nicht möglich.

Die auf eine Wahlkreisliste einer Partei bzw. Wählervereinigung bzw. einer/eines Einzelkandidierenden entfallenden Sitze werden ebenfalls nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung gemäß § 4 (2) BüWG ermittelt. Die auf eine Wahlkreisliste entfallenen Sitze werden den Kandidierenden in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl zugewiesen.

Wie viele Sitze werden bei der Bürgerschaftswahl vergeben?

Bei der Bürgerschaftswahl werden in der Regel 121 Sitze vergeben. Diese Zahl kann durch Überhangmandate, Ausgleichsmandate und die Mehrheitssicherungsklausel steigen. Hinzugefügt werden außerdem erfolgreiche Einzelbewerber.

Sind die gewählten Bewerber automatisch Mitglieder der Bürgerschaft?

Nein. Die gewählten Bewerber können die Wahl auch ablehnen. Wenn die Wahl nicht abgelehnt wird, erlangen die gewählten Bewerber die Mitgliedschaft mit der Eröffnung der ersten Sitzung der Bürgerschaft.

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5. KONTAKTMÖGLICHKEITEN

 

Sie haben Fragen, Anregungen oder Beschwerden zu den Wahlen in Hamburg?

Wenden Sie sich bitte an das Landeswahlamt. Sie erreichen uns telefonisch unter der Nummer des Info-Telefons: (040) 42839-2444. Am einfachsten geht es per Email: landeswahlamt-hamburg@bis.hamburg.de.

Kontaktmöglichkeiten der Wahldienststellen:

Sofern Ihnen Ihre Wahldienststelle bekannt ist, können Sie die Kontaktdaten unten nachlesen. Falls nicht, finden Sie Ihre Wahldienststelle hier.

Wahldienststelle Hamburg-Mitte
Caffamacherreihe 1-3, 20355 Hamburg
2. Stock, Flur A
Postanschrift: Wahldienststelle Hamburg-Mitte, 20555 Hamburg
Tel.: (040) 42854-7790
Fax: (040) 4 279 08-164
E-Mail: Briefwahl@hamburg-mitte.hamburg.de

Wahldienststelle Altona
Platz der Republik 1, 22765 Hamburg
1. Stock, Zimmer 124
Postanschrift: Wahldienststelle Altona, 20587 Hamburg
Tel.: (040) 42811-3123
Fax: (040) 4 279 02 - 040
E-Mail: Briefwahl@altona.hamburg.de

Wahldienststelle Osdorf
Bornheide 47a, 22549 Hamburg
Postanschrift: Wahldienststelle Altona, 20587 Hamburg
Tel.: (040) 42811-5411
Fax: (040) 4 279 02 - 040
E-Mail: Briefwahl@altona.hamburg.de

Wahldienststelle Eimsbüttel
Grindelberg 66, 20144 Hamburg
Postanschrift: Wahldienststelle Eimsbüttel, 20592 Hamburg
Tel.: (040) 42801-2680
Fax: (040) 4 279 03-081
E-Mail: Briefwahl@eimsbuettel.hamburg.de

Wahldienststelle Lokstedt
Garstedter Weg 13, 20584 Hamburg
Raum 36 und 37
Postanschrift: Wahldienststelle Lokstedt, 20584 Hamburg
Tel.: (040) 42801-5200
Fax: (040) 4 279 03-082
E-Mail: Briefwahl-Lokstedt@eimsbuettel.hamburg.de

Wahldienststelle Hamburg-Nord
Kümmellstraße 7, 20249 Hamburg
Postanschrift: Wahldienststelle Hamburg-Nord, 20627 Hamburg
Tel.: (040) 42804-2400
Fax: (040) 4 279 04-999
E-Mail: Briefwahl@hamburg-nord.hamburg.de

Wahldienststelle Wandsbek
Am Alten Posthaus 4, 22041 Hamburg
5. OH, Raum 502
Postanschrift: Wahldienststelle Wandsbek, 20657 Hamburg
Tel.: (040) 42881-2575
Fax:  (040) 4 279 05-505
E-Mail: Briefwahl@wandsbek.hamburg.de

Wahldienststelle Bramfeld
Herthastraße 20, 22179 Hamburg
1. OG, Gr. Sitzungssaal
Postanschrift: Wahldienststelle Bramfeld, 20699 Hamburg
Tel.: (040) 42881-1830
Fax: (040)  4 279 05-502
E-Mail: Briefwahl-Bramfeld@wandsbek.hamburg.de

Wahldienststelle Alstertal
Wentzelplatz 7, 22391 Hamburg
2. OG, Sitzungssaal
Postanschrift: Wahldienststelle Alstertal, 20615 Hamburg
Tel.: (040) 42881-1880
Fax: (040)  4 279 05-501
E-Mail: Briefwahl-Alstertal@wandsbek.hamburg.de

Wahldienststelle Rahlstedt
Rahlstedter Straße 151, 22143 Hamburg
1. OG, Gr. Sitzungssaal
Postanschrift: Wahldienststelle Rahlstedt, 20707 Hamburg
Tel.: (040) 42881-1840
Fax: (040)  4 279 05-503
E-Mail: Briefwahl-Rahlstedt@wandsbek.hamburg.de

Wahldienststelle Bergedorf
Stuhlrohrstraße 10, 21029 Hamburg
Postanschrift: Wahldienststelle Bergedorf, 21022 Hamburg
Tel.: (040) 428 91-3011
Fax: (040) 4 279 06-280
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Wahldienststelle Harburg
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SDZ (Mehrzweckraum), EG
Postanschrift: Wahldienststelle Harburg, 21066 Hamburg
Tel.: (040) 42871-2525
Fax: (040)  4 279 07-408
E-Mail: Briefwahl@harburg.hamburg.de

Wahldienststelle Süderelbe
Neugrabener Markt 5, 21149 Hamburg
EG, Raum 56
Postanschrift: Wahldienststelle Süderelbe, 21115 Hamburg
Tel.: (040) 42871-2526
Fax: (040)  4 279 07-430
E-Mail: Briefwahl-Suederelbe@harburg.hamburg.de

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