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Öffentliche Auslegung Änderungsantrag Neubau der A 26 (Stade - Hamburg), Bauabschnitt 4 in Hamburg - Planänderung

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Die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Amt für Verkehr und Straßenwesen, in Auftragsverwaltung für die Bundesrepublik Deutschland, Bundesfernstraßenverwaltung, beabsichtigt den Neubau der Bundesautobahn A 26 von Stade nach Hamburg, Bauabschnitt 4, von der hamburgischen Landesgrenze bis zur A 7, den zugehörigen Anschluss der A 26 an die A 7 und den Ausbau der an den neuen Anschluss südlich und nördlich angrenzenden Abschnitte der A 7 zwischen der Anschlussstelle Hamburg-Heimfeld und Moorburg in Höhe der Alten Süderelbe.

Neubau der A 26 (Stade - Hamburg), Bauabschnitt 4 in Hamburg - Planänderung

Der auf niedersächsischem Gebiet anschließende Streckenabschnitt, mit dem der Bauabschnitt 4 eine verkehrswirksame Einheit bildet, wird als Abschnitt 4a durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr geplant.

Gegenstand des Vorhabens ist im Wesentlichen der Neubau der A 26 mit vier Fahrstreifen von der Landesgrenze bis zur A 7, der Neubau des Autobahndreiecks Hamburg-Süderelbe (A 26 / A 7), der Ausbau der A 7 zwischen der Anschlussstelle HH-Heimfeld und Moorburg in Höhe der Alten Süderelbe (acht Fahrstreifen, Anbau von Ein- und Ausfädelungsstreifen, Erneuerung der Entwässerungsanlagen), der Neubau von Brückenbauwerken für querende Straßen und Wirtschaftswege, der Neubau eines Trog-/Tunnelbauwerkes zur Überführung der Hafenbahnanlagen sowie weiterer Wege über die A 26, der Neubau einer Grünquerung und von Fledermaus-Querungshilfen, die örtliche Verlegung und Änderungen an Wirtschaftswegen, der Neubau von Brückenbauwerken über querende Gewässer (Parallelgraben westlich A 7, Untenburger Schleusengraben, Moorburger Landscheide, Moorwettern mehrfach), die örtliche Verlegung von Gewässern (Moorwettern, Oberste Untenburger Wetterung, Unterste Untenburger Wetterung, Untenburger Schleusengraben, Parallelgraben westlich A 7), Änderung und Neubau von Gräben und Gewässerdurchlässen, die Wiederherstellung der Polderentwässerung mit Neubau der „Nordwettern“, die Herstellung von Lärmschutzanlagen, Entwässerungsanlagen (Leitungen, Gräben, Rückhalte- und Reinigungsanlagen etc.) und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft in den Bezirken Harburg, Hamburg-Mitte und Bergedorf sowie in Niedersachsen.

Mit dem Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einhergehen werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen benachbarter Areale und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen (z. B. Grunderwerb oder bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (z. B. Schalleinwirkungen aus Baulärm oder dem späteren Betrieb). Das gilt auch für das Naturschutzgebiet „Moorgürtel“. Für die Herstellung der landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahmen werden teilweise auch Flächen abseits des eigentlichen Vorhabens insbesondere im weiteren Umfeld des Moorgürtels, auf dem Gauensieker Sand, in Gut Moor, in Curslack, in Allermöhe, im Reitbrook und in Wilhelmsburg beansprucht.

Das für die Verwirklichung des Vorhabens nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. § 73 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) erforderliche und beim Rechtsamt der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation als zuständiger Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde beantragte Planfeststellungsverfahren läuft gegenwärtig. Die Planunterlagen samt den Unterlagen über die Umweltauswirkungen haben bereits ausgelegen, die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen wurden bereits erörtert.

Das Vorhaben bedarf nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Zuge des Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde vorgenommen werden wird. Über die Zulässigkeit des Vorhabens kann durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden.

Die Vorhabensträgerin reichte nunmehr, im Wesentlichen als Resultat der Einwendungen und Stellungnahmen, einen Änderungsantrag ein. Dieser beinhaltet im Wesentlichen:

·       Änderung der Gradiente der A 26 von Bau-km 0+000 bis 3+480 und 7+585 bis 8+315

·       Überarbeitung der Straßenentwässerung und Einleitstellen

·       Änderung und Ergänzung der Rampen und Brückenbauwerke im Autobahndreieck als Vorbereitung für den geplanten Umbau zum Autobahnkreuz und die östliche Weiterführung der A 26

·       Änderungen und Ergänzungen am Gewässernetz (Gebietsentwässerung)

·       Änderungen und Ergänzungen bei landwirtschaftlichen Wegen sowie Betriebs- und Unterhaltungswegen

·       Unterführung des Wirtschaftsweges Moorburger Alter Deich statt Überführung

·       Änderung Trog Hafenbahn zum Trog- / Tunnelbauwerk mit Wegeüberführungen, Grünquerung und Fledermaus-Querungshilfen

·       Änderungen an Gewässerkreuzungen (lichte Weite / lichte Höhe der Bauwerke) aus Gründen des Artenschutzes

·       Neubau einer Fledermaus-Querungshilfe

·       Änderungen / Ergänzungen bei weiteren Brückenbauwerken

·       Zusätzliche Lärmschutzwände auf rund 4,3 km

·       Vollständige Neubearbeitung des Grunderwerbs

·       Aktualisierungen der Unterlagen nach Erforderlichkeit

·       Anfertigung zusätzlicher Unterlagen (weitere Planungskonkretisierungen, Gutachten etc.).

Bei der beantragten Änderung handelt es sich um die Änderung eines ausgelegten Planes nach § 73 Abs. 8 HmbVwVfG, § 17a Nr. 2 FStrG. Eine Auslegung eines geänderten Planes ist danach nicht vorgesehen. Aufgrund des Umfangs der Änderungen, um auch ggf. unbekannte erstmals oder stärker als bisher Betroffene zu erreichen und um eine § 9 Abs. 1 UVPG genügende Beteiligung der Öffentlichkeit zu gewährleisten, erfolgt jedoch zusätzlich zu der in § 73 Abs. 8 HmbVwVfG vorgesehenen Mitteilung der Änderungen eine erneute Auslegung der vollständigen Planunterlagen einschließlich der vorgenommenen Änderungen.

Die Unterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens sowie der Änderungen der ausgelegten Planunterlagen einschließlich der Umweltauswirkungen ergeben, liegen samt den Unterlagen über die Umweltauswirkungen vom 03. Januar 2017 bis zum 02. Februar 2017 zur Einsicht aus im

Bezirksamt Harburg, Harburger Rathausforum 2 (vormals Neubau des Harburger Rathausplatzes 4), 21073 Hamburg, Erdgeschoss (Montag und Freitag von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 8:00 Uhr bis 16.00 Uhr),

Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg, Raum 607, (Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Freitag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr),

Bezirksamt Bergedorf, Wentorfer Str. 38, 21029 Hamburg, 1. OG (Foyer), (Montag bis Mittwoch von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Donnerstag 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Freitag 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr),

Rathaus Gemeinde Neu Wulmstorf, Bahnhofstraße 39, 21629 Neu Wulmstorf, Raum 207 (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:15 Uhr und zusätzlich Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr),

Gemeinde Drochtersen, Sietwender Straße 27, 21706 Drochtersen, Raum 110 (Montag bis Dienstag von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr, Mittwoch bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich Donnerstag von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr).

An Wochenenden sowie gesetzlichen Feiertagen sind die Behörden geschlossen.

Die ausgelegten Planunterlagen enthalten auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen nach § 6 UVPG. Diesbezüglich wird besonders hingewiesen auf die Umweltverträglichkeitsstudie, die allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung nach § 6 Abs. 3 S. 2 UVPG (Zusammenfassung im Erläuterungsbericht Unterlage 1), den landschaftspflegerischen Begleitplan, den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, die FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung, den Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, die wassertechnische Untersuchung, die Bodenfunktionsbewertung, die faunistischen Untersuchungen, das Merkblatt Querungshilfen für Fledermäuse und die Bauwerksskizze Fledermausquerung, die Datenrecherche der Bedeutung des Vogelschutzgebietes Moorgürtel für ausgewählte, im Gebiet brütende Zugvogelarten, die lärmtechnischen Untersuchungen, den Fachbeitrag Lärm zur UVS, das Kaltluftgutachten, die Verkehrsprognosen und die Luftschadstoffuntersuchungen.

Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HmbVwVfG oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben (§ 73 Abs. 8 HmbVwVfG). Die Änderungsmitteilung erfolgt parallel zur Auslegung. Die Frist für die Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen läuft aufgrund der Auslegung gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 16. Februar 2017.

Gemäß § 73 Absatz 8 Satz 1 HmbVwVfG gilt § 73 Absatz 4 Sätze 3 bis 6 entsprechend. Danach sind mit Ablauf der vorgenannten Einwendungsfrist (16. Februar 2017) alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 HmbVwVfG einzulegen, können innerhalb der vorstehend angegebenen Einwendungsfrist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Mit Ablauf der vorgenannten Einwendungsfrist (16. Februar 2017) sind auch Stellungnahmen von Vereinigungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3, Satz 6, Abs. 8 HmbVwVfG). Die Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs der Einwendungen bei der Planfeststellungsbehörde oder einer der vorstehend genannten Dienststellen.

Die Einwendungen gegen den Plan sowie Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HmbVwVfG sind innerhalb der Einwendungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde (Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Rechtsamt, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg) oder einer der vorstehend genannten Dienststellen vorzubringen. Die Erhebung von Einwendungen bei einer der genannten Dienststellen ist ausreichend. Die Versendung einer E-Mail genügt nicht. Der Eingang von Einwendungen wird nicht bestätigt.

Diese Anhörung stellt auch die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Absatz 1 UVPG dar. Es besteht daher ebenfalls die Gelegenheit, sich innerhalb der genannten Frist zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu äußern.

Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen sowie Stellungnahmen der Vereinigungen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Planfeststellungsverfahren.

Bereits erhobene Einwendungen und Stellungnahmen bleiben vollinhaltlich erhalten und müssen nicht wiederholt werden. Sie bleiben weiterhin Bestandteil der Abwägung. Soweit sich eine bereits erhobene Einwendung oder Stellungnahme zwischenzeitlich ganz oder teilweise erledigt haben sollte, z. B. durch Erwerb eines betroffenen Grundstückes durch die Vorhabensträgerin, oder die geänderte Planung sonstige Auswirkungen auf den Inhalt einer bereits erhobenen Einwendung oder Stellungnahme hat, wird gebeten, dies mitzuteilen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind, gilt für das Planfeststellungsverfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von den Unterzeichnern als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben; dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HmbVwVfG).

Nach § 73 Absatz 8 HmbVwVfG und § 17a FStrG ist grundsätzlich keine weitere Erörterung eines nach erfolgter Auslegung geänderten Plans vorgesehen. Findet dennoch eine Erörterung statt, werden die rechtzeitig gegen den geänderten Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HmbVwVfG zu dem geänderten Plan, die Stellungnahmen der Behörden zu dem geänderten Plan sowie die Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des geänderten Plans mit der Vorhabensträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtert (§ 73 Abs. 6 HmbVwVfG).

Findet eine Erörterung statt, wird der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekanntgemacht. Die Behörden, die Vorhabensträgerin, diejenigen, die Einwendungen zu den Änderungen erhoben oder Stellungnahmen zu den Änderungen abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen der Änderungen geäußert haben sowie die Vereinigungen, die Stellungnahmen zu den Änderungen abgegeben haben, werden in diesem Fall von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich.

Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabensträgerin von dem Erörterungstermin mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Auch die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen (Planfeststellungsbeschluss) kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn außer an die Vorhabensträgerin mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch die Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen oder durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden.

Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 HmbVwVfG), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt (§ 9a FStrG). Dies gilt vorliegend für die durch die Änderungen zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Flächen; hinsichtlich der bereits ausgelegten Pläne ist die Veränderungssperre bereits in Kraft und bleibt bestehen.

Weiter unten auf dieser Seite werden Auszüge aus den Planunterlagen als Download zur Verfügung gestellt. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27 a Absatz 1 Satz 4 HmbVwVfG).


Ansprechpartner:
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg

Thorsten Friedrich
Tel.: 040/42841-2878
E-Mail: thorsten.friedrich@bwvi.hamburg.de

Mathias Stahl
Tel.: 040/42841-4088
E-Mail: mathias.stahl@bwvi.hamburg.de

Patrick Tripcke-Jahnke
Tel.: 040/42841-2052
E-Mail: patrick.tripcke-jahnke@bwvi.hamburg.de

Charlotte King
Tel.: 040/42841-1635
E-Mail: charlotte.king@bwvi.hamburg.de

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Alter Steinweg 4
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