Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Öffentliche Auslegung Antragsunterlagen 8-streifiger Ausbau der Autobahn A7 im Bauabschnitt Altona

Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Die Bundesrepublik Deutschland, Bundesfernstraßenverwaltung, in Auftragsverwaltung vertreten durch die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Amt für Verkehr und Straßenwesen (Vorhabensträgerin), plant die Erweiterung der Bundesautobahn A7 auf hamburgischem Gebiet und hat für den Bauabschnitt Altona bei der als Planfeststellungsbehörde zuständigen Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation die Planfeststellung gemäß §§ 17 FStrG, 73 HmbVwVfG beantragt. Die Erweiterungstrecke ist in mehrere Planungsabschnitte aufgeteilt. Die vorangegangenen Bauabschnitte Stellingen und Schnelsen sind bereits bestandskräftig planfestgestellt und befinden sich in der Bauausführung.

8-streifiger Ausbau der Autobahn A7 im Bauabschnitt Altona

Gegenstand des vorliegend beantragten Bauabschnitts Altona ist die Erweiterung der A7 von südlich der Anschlussstelle Hamburg-Volkspark bis zur derzeitigen Überführung Baurstraße von 6 auf 8 Fahrstreifen auf einer Länge von ca. 2.550 m sowie der Umbau der A7 zwischen der derzeitigen Überführung Baurstraße bis zum Nordportal des Elbtunnels auf einer Länge von ca. 850 m. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in den vordringlichen Bedarf als laufend und fest disponiert eingeordnet. Aufgrund des vorhandenen Querschnittes mit einem Mittelstreifen bis zu 14 m Breite erfolgt die Erweiterung auf 8 Fahrstreifen weitestgehend nach innen zum Mittelstreifen. Mit dem Vorhaben verbunden sind u.a. die Erweiterung und Anpassung von Ein- / Ausfädelungsstreifen und Rampen, der Neubau eines Lärmschutztunnels im Zuge der A7 in einer Länge von ca. 2.230 m, der Neubau von Stützwänden, Lärmschutzanlagen und Einhausungen sowie die Erneuerung der Fahrbahnbefestigung und der Entwässerungsanlagen. Die vorhandenen Brückenbauwerke der Straßenquerungen werden abgebrochen und die Wegeverbindungen zum Teil auf dem Tunnelbauwerk wieder hergestellt. Im Zuge der Herstellung des Tunnelbauwerks sind die Verfüllung der Einschnitte sowie weitere Erdarbeiten vorgesehen, in deren Ergebnis ein neu modelliertes, den Tunnel überspannendes Landschaftsprofil entstehen soll. Die über die Erdbewegungen hinausgehende landschaftliche und städtebauliche Gestaltung und weitere Nutzung des entstehenden Geländes sind nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens.

Mit dem Vorhaben einschließlich der Umweltmaßnahmen einhergehen werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen sowohl des Vorhabensbereichs als auch benachbarter Bereiche und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen (z. B. Grunderwerb oder bauzeitliche Flächennutzungen) oder mittelbare Auswirkungen (z. B. Schalleinwirkungen aus Baulärm oder dem späteren Betrieb). Vorhandene Anlagen werden teilweise umzubauen oder abzubrechen sein.

Wegen der Einzelheiten des vorgenannten Vorhabens wird auf die ausliegenden Planunterlagen verwiesen.

Die Vorhabensträgerin hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 5 Absatz 1 Nummer 1, 7 Absatz 3 UVPG beantragt. Die Planfeststellungsbehörde erachtet das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig, da das Vorhaben auch nach ihrer Einschätzung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 UVPG besteht unter diesen Voraussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne vorherige Durchführung einer Vorprüfung.

Über die Zulässigkeit des Vorhabens kann durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden.

Die Planunterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen samt den Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 19 Absatz 2 UVPG vom 10. Oktober 2017 bis zum 9. November 2017 während der Dienststunden zur Einsicht aus im

Bezirksamt Altona, Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt, Servicezentrum, Jessenstraße 1 (Foyer), 22767 Hamburg.

Bei den Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 19 Absatz 2 UVPG handelt es sich insbesondere um den Erläuterungsbericht, eine Darstellung der landschaftspflegerischen Maßnahmen einschließlich Plänen, Maßnahmenkartei, tabellarischer Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich, Angaben zum Grunderwerb, Darstellungen zum Verkehrskonzept für das nachgeordnete Netz während der Bauzeit und im Endzustand sowie zur Verkehrsführung während der Bauzeit, Leitungspläne mit Umverlegungsvorschlägen, die immissionstechnischen Untersuchungen einschließlich der schalltechnischen Untersuchung, des diesbezüglichen Erläuterungsberichts sowie der Luftschadstoffuntersuchung, die wassertechnische Untersuchung einschließlich Erläuterungsbericht sowie Angaben zu Absetz- / Retentions- und Filterbecken bzw. Absetz- / Speicher- und Filterbecken, Havariebecken, Hebeanlage und Grundwasserbehandlung, die umweltfachliche Untersuchung einschließlich des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) mit Artenschutzbeitrag und Erläuterungsbericht, des UVP-Berichts, der darin enthaltenen allgemein verständlichen, nichttechnischen Zusammenfassung des UVP-Berichts nach § 16 Absatz 1 Nr. 7 UVPG, sowie den Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie.

Einwendungen nach § 73 Absatz 4 HmbVwVfG

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind auch diese Stellungnahmen ausgeschlossen, vgl. § 73 Abs. 4 Satz 6 HmbVwVfG.

Äußerungen nach § 21 UVPG

Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung ebenfalls zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern. Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.

Einwendungen und Äußerungen können also bis zum 11. Dezember 2017 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde (Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg) oder bei dem Bezirksamt erhoben bzw. vorgebracht werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs. Die Versendung einer E-Mail genügt nicht. Der Eingang von Äußerungen und Einwendungen wird nicht bestätigt.

Bei Äußerungen und Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind, gilt für das Planfeststellungsverfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von den übrigen Unterzeichnern als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Äußerungen und Einwendungen, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben; dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HmbVwVfG).

Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Planfeststellungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 HmbVwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.

Nach § 17a Nr. 1 FStrG kann die Planfeststellungsbehörde auch auf eine Erörterung verzichten.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vom Erörterungstermin oder außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen,

a)   können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,

b)   kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen und Stellungnahmen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Bestimmungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 HmbVwVfG über die Bekanntmachung der Auslegung, den Erörterungstermin und die Benachrichtigung vom Erörterungstermin gelten für die Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach §§ 18, 21 UVPG entsprechend (§ 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG).

Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, durch Äußerungen und die Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen oder durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden.

Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 3 HmbVwVfG), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt (§ 9a FStrG). Vom Beginn der Auslegung des Plans treten des Weiteren die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulaust ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Absatz 6 FStrG). 

Weiter unten auf dieser Seite werden die Planunterlagen als Download zur Verfügung gestellt. Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27 a Absatz 1 Satz 4 HmbVwVfG). Die Zugänglichmachung des Inhalts der in der vorliegenden Bekanntmachung enthaltenen Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 UVPG und der nach § 19 Absatz 2 UVPG auszulegenden Unterlagen (s.o.) erfolgen im UVP-Portal unter der Adresse http://www.hamburg.de/umweltvertraeglichkeitspruefungen-hamburg/ . Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 Absatz 2 Satz 2 UVPG).


Ansprechpartner:
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg

Britta Westerhoff
Tel.: 040/42841-2750
E-Mail: britta.westerhoff@bwvi.hamburg.de


Matthias Hacker
Tel.: 040/42841-2314
E-Mail: matthias.hacker@bwvi.hamburg.de

Themenübersicht auf hamburg.de

Empfehlungen

Anzeige
Branchenbuch