Darlehen, Rückforderungen und Einnahmeverwaltung
Die Abteilung GS 31 bearbeitet die „wiederkehrenden Einnahmen“. Sie ist u.a. zuständig für die Darlehensrückforderung und die Überwachung der entsprechenden Zahlungseingänge. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Abteilung GS 31 erstreckt sich auf alle nicht laufenden Sozialhilfefälle mit Forderungen gegen natürliche oder juristische Personen des Sozialhilfeträger FHH. Das können u.a. Ersatzansprüche, Rückforderung von Genossenschaftsanteilen und Mietkautionen sowie die Einziehung zuviel gezahlter Sozialhilfe sein.
Kontaktmöglichkeit
Rückforderung von vor 2005 gewährten Darlehen
Die Zuständigkeit von M/GS 33 erstreckt sich auf Fälle, in denen bis zum 31.12.2004 laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG erbracht wurden. Die Ansprüche des Sozialhilfeträgers aus der Zeit vor 2005 umfassen u.a. die Rückforderung von Genossenschaftsanteilen und Mietkautionen sowie die Einziehung zuviel gezahlter Sozialhilfe oder sonstiger Forderungen gegen natürliche oder juristische Personen.

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