Inobhutnahme und Erstversorgung von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen
Aktuelles im LEB
Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge sind gem. § 42 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) Minderjährige, die unbegleitet nach Deutschland gekommen sind und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Sie sind vom Jugendamt in Obhut zu nehmen. Auch für diese jugendamtliche Aufgabe ist der LEB mit seinem Kinder- und Jugendnotdienst (KJND) zuständig, wenn noch keine ausländerrechtliche Erfassung erfolgt ist und deshalb ein Hamburger Jugendamt noch nicht zuständig geworden ist. In der Regel hat der KJND daher den ersten Kontakt mit den Flüchtlingen.

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