Berechnung des Elternbeitrages
Was zählt zum Familieneinkommen?
Das Familieneinkommen ergibt sich aus den monatlichen Nettoeinkünften. Seltener anfallende oder einmalige Einkünfte sind anteilig hinzuzurechnen (zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
Nicht zum Einkommen zählen: Kindergeld, Erziehungsgeld, Elterngeld (Freibetrag von monatlich 300 Euro pro Kind), Wohngeld sowie Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz (zum Beispiel Kriegsversehrtenrente).
Absetzbar vom Einkommen sind:
- Aufwendungen für Arbeitsmittel (anerkannt wird in der Regel ein Pauschalbetrag in Höhe von monatlich 5,20 Euro)
- Fahrtkosten zur Arbeitsstelle (in der Regel in Höhe der Tarife des öffentlichen Nahverkehrs)
- Angemessene Beiträge für folgende Versicherungen:
- Hausrat- und Haftpflichtversicherungen
- Altersvorsorgebeiträge maximal bis zu den in § 10a Einkommensteuergesetz genannten Beträgen
- für Berufstätige, die keine Beiträge zur Sozialversicherung leisten: Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung.
- Beiträge zu Berufsverbänden
Verluste, zum Beispiel aus selbstständiger Tätigkeit, dürfen nicht von einer anderen Einkunftsart abgezogen werden.
Wer zählt zur Familie?
Zur Familie zählen das betreffende Kind, die Eltern des Kindes sowie die leiblichen Geschwister des Kindes, soweit alle in einem Haushalt leben. Wenn ein Geschwisterkind nicht im Haushalt lebt, zählt es nur dann zur Familie, wenn für das Kind Unterhalt gezahlt wird.
Gibt es eine Entlastung bei mehreren betreuten Kindern?
Ja. Werden mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig in Tageseinrichtungen, in Kindertagespflege oder in Vorschulklassen gefördert, wird nur für das jüngste Kind die volle Kostenbeteiligung berechnet.
Für das ältere Kind wird ein Drittel des regulären Beitrags berechnet, mindestens jedoch der jeweilige Mindestsatz. Für jedes weitere Kind zahlen Sie nur noch den jeweiligen Mindestsatz.
Für behinderte Kinder, denen Frühförderung bewilligt wird, wird ein Elternbeitrag von höchstens 31 Euro monatlich festgesetzt. Diese Kinder werden in die Geschwisterregelung nicht mit einbezogen.
Ist eine weitere Reduzierung des Elternbeitrags möglich?
Kein Hamburger Kind muss aufgrund finanzieller Probleme seiner Familie auf den Besuch einer Tageseinrichtung oder auf die Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater verzichten.
Familien, die mehr als den Mindestsatz zahlen und für die der berechnete Elternbeitrag eine unzumutbare Härte darstellt, können eine Minderung des Beitrags beantragen. Diese erfolgt, wenn das Familieneinkommen unter der Einkommensgrenze nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) liegt. Zu den Einzelheiten berät Sie gern Ihr Bezirksamt.
Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld II (ohne Zuverdienst) oder ein entsprechend niedriges Einkommen beziehen und Ihr Kind eine vierstündige Elementarbetreuung nutzen soll, kann der Elternbeitrag auf Antrag zusätzlich – auf 15 Euro monatlich – gesenkt werden.
Welche Nachweise müssen dem Antrag beigefügt werden?
1. Nachweise zur Begründung des Betreuungsbedarfes
Wenn Ihr Kind das erste Mal in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut werden soll, fügen Sie dem Antrag bitte eine Kopie seiner Geburtsurkunde sowie eine Kopie Ihrer Meldebestätigung oder Ihres Personalausweises bei.
Bitte reichen Sie nur Kopien, keine Originalbelege ein!
Wenn Sie eine vier- oder fünfstündige Elementarbetreuung für Ihr Kind wünschen, müssen Sie den Betreuungsbedarf nicht belegen. Andernfalls reichen Sie bitte Belege ein, aus denen hervorgeht, warum und in welchem Umfang Ihr Kind auf eine Betreuung angewiesen ist. In Frage kommen beispielsweise folgende Unterlagen:
- Arbeits- oder Ausbildungsvertrag,
- Bescheinigung des Arbeitgebers über Beginn und Umfang der künftigen Beschäftigung,
- Immatrikulationsbescheinigung,
- Bescheinigung über die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit (Hartz IV) oder
- Bestätigung Ihrer Teilnahme an einem Deutsch-Sprachkurs für Migrantinnen und Migranten oder an einem Integrationskurs.
Benötigt Ihr Kind wegen einer Behinderung oder drohenden Behinderung eine besondere Förderung, gilt ein abweichendes Verfahren. Näheres dazu erläutert Ihnen gern Ihr Bezirksamt.
2. Belege über das Einkommen und Ihre Belastungen
Wenn Sie nach Ihrer eigenen Einschätzung den Höchstsatz zahlen müssen, teilen Sie uns dies bitte mit. Mit dieser Angabe wird auf die Vorlage der Einkommensbelege und die Prüfung der Einkommensverhältnisse verzichtet. Auch bei einer bis zu fünfstündigen Betreuung im beitragsfreien Vorschuljahr sind keine Einkommensnachweise erforderlich.
Für die Beitragsberechnung reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
- eine Einkommensbescheinigung vom Monat vor der Antragstellung. Wenn Ihr Einkommen schwankt, reichen Sie bitte die letzten drei Nachweise ein.
- Die Dezemberabrechnung des Vorjahres.
- Bescheid über Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere staatliche Leistungen
- Bescheid über Leistungen aus der Sozialversicherung (Renten, Krankengeld)
- Belege über Unterhaltszahlungen
Selbständige reichen bitte ein:
- den letzten Einkommensteuerbescheid oder eine Erklärung über die im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Einkünfte (Vordruck PDF, 80 KB).
- Bescheinigungen über Steuervorauszahlungen
- Belege zu Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen
Studierende, Beamte sowie freiwillig Versicherte reichen bitte ein:
- Bescheid über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Nachweis der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung oder der freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
3. Sonstiges
Einige Betreuungsangebote werden nicht als Gutschein, sondern unter Nennung des Leistungsanbieters bewilligt. Deshalb benötigt Ihr Bezirksamt zusätzliche Informationen:
- für das Leistungsangebot Pädagogischer Mittagstisch eine Bescheinigung der Einrichtung über die mögliche Aufnahme,
- bei Kindertagespflege eine Bescheinigung über die mögliche Aufnahme sowie Angaben zur Tagespflegeperson (Name, Anschrift, Geburtsdatum und Bankverbindung).
Nähere Informationen und alle für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen erhalten Sie in dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Bezirksamt.

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