Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung
Wenn ein ausländischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragen möchte, ist für die Entscheidung über den Asylantrag das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig.
Zunächst muss er jedoch nach dem Asylverfahrensgesetz in der Erstaufnahmeeinrichtung vorsprechen. Dort wird ihm nach einem bundesweiten Verteilungsschlüssel mitgeteilt, welche Außenstelle des Bundesamtes im Bundesgebiet für die Entgegennahme des Asylantrages zuständig ist. Die Zuständigkeit für die Zentrale Erstaufnahme (ZEA) liegt in Hamburg bei der Behörde für Inneres. Die ZEA dient der Erstunterbringung von Asylbewerbern und anderen Zuwanderern ohne Bleiberecht.
Sollte der Flüchtling einem anderen Bundesland zugewiesen werden, erhält er von der Anlaufstelle der Erstaufnahmeeinrichtung eine Fahrkarte zur Fahrt an den entsprechenden Ort.
Erfolgt eine Zuweisung für die Dauer des Asylverfahrens nach Hamburg, sieht das Verfahren wie folgt aus:
Die Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg und das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern haben am 28.09.2006 die Zusammenarbeit in Bezug auf die Erstunterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen aufgenommen. Hamburg hat eine Anlaufstelle in der Sportallee mit einer Kapazität von 70 Plätzen eingerichtet und nutzt die zentrale Einrichtung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Nostorf/Horst für die anschließende Unterbringung.
- Anlaufstelle Hamburg
(Einwohner-Zentralamt)
- Wohnunterbringung in der Wohnaußenstelle
(Einwohner-Zentralamt)
Hinweis:
In allen anderen Fällen (z.B. nach dem Umzug von der Erstaufnahmeeinrichtung in eine Unterkunft im Hamburger Stadtgebiet) ist das Referat für Aufenthaltsangelegenheiten von Asylbewerbern und Flüchtlingen zuständig.

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