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Behörde für Inneres und Sport Behörde für Inneres und Sport

Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung

Wenn ein ausländischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragen möchte, ist für die Entscheidung über den Asylantrag das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig.

Zunächst muss er jedoch nach dem Asylverfahrensgesetz in der Erstaufnahmeeinrichtung vorsprechen. Dort wird ihm nach einem bundesweiten Verteilungsschlüssel mitgeteilt, welche Außenstelle des Bundesamtes im Bundesgebiet für die Entgegennahme des Asylantrages zuständig ist. Die Zuständigkeit für die Zentrale Erstaufnahme (ZEA) liegt in Hamburg bei der Behörde für Inneres. Die ZEA dient der Erstunterbringung von Asylbewerbern und anderen Zuwanderern ohne Bleiberecht.

Sollte der Flüchtling einem anderen Bundesland zugewiesen werden, erhält er von der Anlaufstelle der Erstaufnahmeeinrichtung eine Fahrkarte zur Fahrt an den entsprechenden Ort.

Erfolgt eine Zuweisung für die Dauer des Asylverfahrens nach Hamburg, sieht das Verfahren wie folgt aus:

Die Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg und das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern haben am  28.09.2006 die Zusammenarbeit in Bezug auf die Erstunterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen aufgenommen. Hamburg hat eine Anlaufstelle in der Sportallee mit einer Kapazität von 70 Plätzen eingerichtet und nutzt die zentrale Einrichtung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Nostorf/Horst für die anschließende Unterbringung.

- Anlaufstelle Hamburg

Sportallee

(Einwohner-Zentralamt)

Die Behörde für Inneres hält in Hamburg eine Anlaufstelle für die Unterbringung während der ersten Tage nach der Erstmeldung vor. Da diese Anlaufstelle auch eventuelle Spitzenbedarfe abdecken muss, verfügt sie seit dem 01.08.2010 über 70 Unterkunftsplätze. In der Zeit der Unterbringung in der Anlaufstelle erfolgt die erkennungsdienstliche Behandlung, die Durchführung von Anhörungen sowie die Aufnahme des Asylantrags und ggf. die Anhörung im Asylverfahren bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration. Die Anlaufstelle ist in einer Unterkunft der Anstalt öffentlichen Rechts „f & w fördern und wohnen“ in der Sportallee im Bezirk Hamburg- Nord errichtet worden.

- Wohnunterbringung in der Wohnaußenstelle

Wohnaußenstelle Horst

(Einwohner-Zentralamt)

Die Einrichtung Nostorf/Horst in Mecklenburg-Vorpommern wird als Wohnaußenstelle mitgenutzt. Hamburg bleibt für die untergebrachten Ausländer in vollem Umfang ausländer- und asylverfahrensrechtlich zuständig. Die entsprechenden Aufgaben verbleiben in der Zuständigkeit Hamburgs und werden in der Anlaufstelle in Hamburg bzw. im Rahmen von Sprechstunden in der Wohnaußenstelle wahrgenommen. In der Einrichtung Nostorf/Horst können bis zu 350 Asylbewerber und geduldete Ausländer aus der Freien und Hansestadt Hamburg untergebracht werden. Die räumliche Beschränkung gilt für das Hamburger Stadtgebiet sowie für den Landkreis Ludwigslust. Nach einer Aufenthaltsdauer von bis zu drei Monaten (§§ 47 ff. Asylverfahrensgesetz) in Nostorf/Horst erfolgt die Unterbringung in einer Unterkunft auf Hamburger Stadtgebiet.

Hinweis:

In allen anderen Fällen (z.B. nach dem Umzug von der Erstaufnahmeeinrichtung in eine Unterkunft im Hamburger Stadtgebiet) ist das Referat für Aufenthaltsangelegenheiten von Asylbewerbern und Flüchtlingen zuständig.

Kontaktmöglichkeit
Zentrale Ausländerbehörde Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung Herr Winter Sportallee 70 22335 Hamburg
Tel.: Fax:
040 42835-5002 040 42835-5011
Öffnungszeiten Ab 01.06.2010 geänderte Öffnungszeiten:<br />montags, dienstags, donnerstags und freitags<br />von 8 bis 12 Uhr,<br />mittwochs geschlossen