Erste Hilfe an Schulen
(© JHarald Reiss // Pixelio // )
Gemäß der „Dienstanweisung für Lehrerinnen und Lehrer“ vom 1. Februar 2010 sind Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet, die Schulleitung bei allen Maßnahmen für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Dazu gehört die Verpflichtung an den erforderlichen Erste-Hilfe-Lehrgängen und Auffrischungskursen teilzunehmen. Gemäß den „Richtlinien für Schulfahrten“ vom 4. Oktober 2006 hat die Schulleitung dafür Sorge zu tragen, dass auf jeder Schulfahrt eine Lehrkraft oder eine Begleitperson mitfährt, die ausreichende Kenntnisse der Ersten Hilfe nach den Vorgaben der Hilfsorganisationen und der Unfallkasse Nord nachweisen kann. Eine Mindestausstattung an Erste-Hilfe-Ausrüstung (entsprechend der Sanitätstasche nach DIN 13160) muss mitgeführt werden.
Die Richtlinie „Erste Hilfe an staatlichen Schulen“ wurde gemeinsam mit der Unfallkasse Nord erarbeitet, die die Erste-Hilfe-Kurse finanziert, die von den Hilfsorganisationen und anderen Anbietern durchgeführt werden.
Rückfragen richten Sie bitte an:
Dr. Dieter Wilde, Tel. 428842-741,
E-Mail: dieter.wilde@li-hamburg.de
Excel-Datei zur Richtlinie
Eine zur Umsetzung der Richtlinie entwickelte Excel-Datei unterstützt die Schulen in zweierlei Hinsicht: Zum einen bietet sie eine Tabelle an, mit der die Erste-Hilfe-Qualifizierung der Schule intern dokumentiert werden kann und die bestimmte Daten automatisch errechnet. Zum andern ist die Tabelle mit einem Antragsformular verknüpft, mit dem bei der Unfallkasse Nord die Kostenübernahme für die Erste-Hilfe-Qualifizierung beantragt werden kann.
Die Excel-Datei finden Sie auf der Internetseite „Erste Hilfe“ der Unfallkasse Nord unter „Mehr Informationen“ \ „Antrag auf Kostenübernahme für Hamburger Schulen“.
HINWEIS: Für Ersthelfer-Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Punkt 1.a der Richtlinie „Erste Hilfe an staatlichen Schulen“ (Erste Hilfe-Grundausbildungen bzw. Erste Hilfe-Trainings) können Schulen entweder Angebote des ZAF nutzen oder sich an andere Anbieter solcher Maßnahmen (Hilfsorganisationen etc.) wenden. Lehrgänge „Lebensrettende Sofortmaßnahmen Schulen“ (Punkt 1.b der Erste Hilfe-Richtlinie) werden hingegen grundsätzlich nicht vom ZAF durchgeführt.
- Internetseite „Erste Hilfe“ der Unfallkasse Nord (Downloadmöglichkeit der Excel-Datei)

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