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Informationen für EU-Bürger (einschl. zur EU-Erweiterung)

Europa freut sich. Und Hamburg freut sich mit: Die Erweiterungen bringen viele Vorteile für die Hansestadt. Europa freut sich. Und Hamburg freut sich mit: Die Erweiterungen bringen viele Vorteile für die Hansestadt.

(dpa)

Zu den bisherigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Belgien

Dänemark

Finnland

Frankreich

Griechenland

Großbritanien

Irland

Italien

Luxemburg

Niederlande

Österreich

Portugal

Schweden

Spanien

sind seit dem 1.5.2004 folgende neue Mitgliedsstaaten hinzugekommen:

Estland

Lettland

Litauen

Malta

Polen

Slowakei

Slowenien

Tschechien

Ungarn

Zypern

und  seit dem 1.1.2007:

RumänienBulgarien

Flagge

(© Gabi Schoenemann/ PIXELIO www.pixelio.de )

Für die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besteht Freizügigkeit. Für sie gilt nicht mehr das Aufenthaltsgesetz, sondern das Freizügigkeitsgesetz findet Anwendung.

Freizügigkeit genießen aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch die Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein und Norwegen. Auch für sie gilt statt des Aufenthaltsgesetzes das Freizügigkeitsgesetz.

Schweizer Bürger sind nach dem EU-Abkommen Schweiz ebenfalls freizügigkeitsberechtigt. Für sie gelten die Bestimmungen des Abkommens.

Die Freizügigkeit gilt für:

  • Arbeitnehmer/Arbeitssuchende/Personen in der Berufsausbildung (tw. Einschränkungen s.u.)
  • Niedergelassene selbstständige Erwerbstätige
  • Empfänger von Dienstleistungen
  • Erbringer von Dienstleistungen (tw. Einschränkungen s.u.)
  • Daueraufenthaltsberechtigte
  • Rentner, Studenten, sonstige Nichterwerbstätige
  • Familienangehörige (auch aus Drittstaaten) von Personen, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machen
  • Touristen

Wesentliche Folgen für das Aufenthaltsrecht aller von der Freizügigkeit begünstigten Personen sind:

Einreise und Aufenthalt

  • Für die Einreise und den Aufenthalt reicht ein gültiger Personalausweis, ein Pass ist nicht erforderlich.
  • Für die Einreise wird kein Visum benötigt.
  • Das Aufenthaltsrecht in Deutschland wird durch das „Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU)“ geregelt. Nach diesem Gesetz benötigt ein EU-Bürger künftig keine Aufenthaltserlaubnis mehr, wenn er als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger Freizügigkeit nach europäischem Gemeinschaftsrecht genießt. Stattdessen erhält er von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht (Freizügigkeitsbescheinigung). Diese Bescheinigung enthält einen Bezug auf das Identitätsdokument, also auf den Reisepass oder Personalausweis. Die Bescheinigung dient in Deutschland als Nachweis über das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Es ist deshalb weder möglich noch erforderlich, eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Die Freizügigkeitsbescheinigung wird von der für den Wohnort zuständigen Ausländerdienststelle ausgestellt.
  • Staatsangehörige der neuen Mitgliedsstaaten, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel hier aufhalten, müssen nichts veranlassen. Die Freizügigkeit ist auch mit dem jetzigen Aufenthaltstitel hinreichend nachgewiesen.
  • Familienangehörigen von Unionsbürgern, die selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen, erhalten keinen Aufenthaltstitel mehr, sondern eine Aufenthaltskarte. Diese wird ebenfalls von der nach dem Wohnort zuständigen Ausländerdienststelle ausgestellt.

Erwerbstätigkeit

Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Arbeitsaufnahme ohne Einschränkungen erlaubt, sie genießen die volle EU-Freizügigkeit.

Ausnahme:

Den Staatsangehörigen Bulgariens und Rumäniens ist die Arbeitsaufnahme nur erlaubt, wenn sie im Besitz einer Arbeitserlaubnis-EU sind. Die ggf. erforderliche Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit (vormals Arbeitsamt) eingeholt werden (siehe auch "Einreise und Aufenthalt"), Kurt-Schumacher-Allee 16.

Werden sie gleichwohl bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit angetroffen, für die sie die erforderliche Arbeitserlaubnis-EU nicht besitzen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, deren Ahndung der Arbeitsverwaltung obliegt.

Seeleute aus den Beitrittsstaaten können zur Suche nach einer Heuer einreisen und sich dazu 3 Monate im EU-Raum aufhalten. Sie benötigen für die Tätigkeit in der deutschen Seeschifffahrt keine Arbeitserlaubnis.

Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist nur abhängig von den üblichen auch für Deutsche geltenden gewerbe- und steuerrechtlichen Vorschriften und einer eventuell erforderlichen Zulassung zur Berufsausübung (z.B. bei Ärzten).

Dies gilt auch für Straßenmusiker, -künstler und -maler, die ihre Werke (CD´s, Bilder, Graphiken und ähnliches) verkaufen. Die reine künstlerische Tätigkeit und das Sammeln von Geld dafür ist keine Erwerbstätigkeit.

Prostituierte, die ihrem Gewerbe selbständig nachgehen, begehen keinen ausländerrechtlichen Verstoß. Ist erkennbar, dass die Prostitution als abhängige Erwerbstätigkeit ohne Arbeitserlaubnis ausgeübt wird, handelt es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit, es treten die zuvor genannten Folgen ein. In Betracht kommt in beiden Fällen ergänzend die Mitteilung an die Wirtschafts- und Ordnungsämter, die Gesundheitsbehörden sowie die Finanzämter.

Dienstleistungserbringer

Unternehmensinhaber und sonstige Selbstständige können für ihren eigenen Einsatz und den Einsatz ihres Personals die Dienstleistungsfreiheit nutzen. Dies beinhaltet das Akquirieren und Abwickeln von zeitlich begrenzten Arbeitsaufträgen mit anschließender Rückkehr in den Heimatstaat, aber auch das Betreiben einer Geschäftsniederlassung im Bundesgebiet. Für die Beitrittsstaaten Bulgarien und Rumänien gilt der Einsatz von Personal zur Dienstleistungserbringung bei einer inländischen Niederlassung lediglich für das Schlüsselpersonal, also Führungskräfte und Personen mit hohen fachspezifischen Qualifikationen für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben und Kenntnissen, die für den Betrieb notwendig sind.

Grundsätzlich können Firmen mit Sitz in den Beitrittsstaaten im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung im Bundesgebiet tätig werden und dafür auch ihre Mitarbeiter (mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes) im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit ohne arbeitsrechtliche Einschränkung vorübergehend entsenden. Allerdings gibt es für Staatsangehörige Bulgariens und Rumäniens sektorale Einschränkungen, die in Übergangsregelungen festgelegt sind.

Übergangsregelungen gelten nur in den Sektoren "Baugewerbe einschließlich verwandte Wirtschaftszweige, Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln und Tätigkeiten von Innendekorateuren". Im Baugewerbe sind vor allem umfasst die Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere

  • Aushub, Erdarbeiten
  • Bauarbeiten im engeren Sinne
  • Errichtung und Abbau von Fertigelementen
  • Einrichtung oder Ausstattung
  • Umbau, Renovierung
  • Reparatur
  • Abbau- und Abbrucharbeiten
  • Wartung
  • Instandhaltung ( Maler- und Reinigungsarbeiten ) und Sanierung

Für diese Tätigkeiten dürfen eigene Arbeitnehmer aus den Beitrittsstaaten nur eingesetzt werden, wenn eine entsprechende Zulassung der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen eines Werkvertragsverfahrens vorliegt.

In allen anderen Wirtschaftsbereichen ist die Dienstleistungsfreiheit hergestellt. In Zweifelsfällen bei der Beurteilung einer festgestellten Tätigkeit ist die Arbeitsverwaltung einzuschalten. Diese Ausführungen gelten auch für handwerkliche Leistungen.

Dienstleistungsempfänger

Als Dienstleistungsempfänger gilt praktisch jeder, der im Bundesgebiet Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt in Anspruch nimmt. Unter diesen weit zu fassenden Begriff fallen damit nahezu alle Personen. Insbesondere sind dies auch Touristen, Nichterwerbstätige, Studenten und andere Personen, die sich ohne besonderen Aufenthaltszweck hier aufhalten und ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten sowie über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Familienangehörige aus Nicht-EU-Staaten, sog. Drittstaater

Für die Familienangehörigen von EU-Bürgern gilt: halten sie sich bei EU-Bürgern auf, die sich unter Ausnutzung der Freizügigkeit im Bundesgebiet aufhalten, oder reisen sie mit ihnen ein, genießen sie dieselbe Freizügigkeit wie die EU-Bürger selbst. Ihnen wird eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt. Obwohl deutsche Staatsangehörige auch EU-Bürger sind, können ihre Familienangehörigen die EU-Freizügigkeit bezogen auf den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht in Anspruch nehmen, ihr Aufenthalt richtet sich nach dem Aufenthaltsgesetz.

Allgemeiner Hinweis:

Diese Hinweise sollen einen Überblick vermitteln und sind auf den "Normalfall" zugeschnitten. Wir bitten um Verständnis, dass im Einzelfall Abweichungen möglich sind.

Interessante Links:

Merkblatt „Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland" der Bundesagentur für Arbeit

Was bedeutet "Freizügigkeit der Unionsbürger"?

Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Erweiterung (Portal der der Europäischen Union)

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