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Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration

Fachanweisung zu § 22 SGB II

Übernahme der Kosten der Unterkunft während der Arbeitssuche im Ausland vom 31.01.2008 (SI 212/ 112.22-1-1-1)



 

1. Ziele

Mit der Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung soll sichergestellt werden, dass Leistungsbezieher nach dem SGB II, die sich unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes in Hamburg zum Zwecke der Arbeitssuche in das Ausland begeben, nicht ihre Wohnung verlieren.

2. Vorgaben und Verfahren

Eine Übernahme der Kosten der Unterkunft während der Arbeitssuche im Ausland kommt nur in Betracht, wenn team.arbeit.hamburg (t.a.h)

  • der Arbeitssuche im Ausland zustimmt und
  • für diesen Zeitraum dem Grunde nach ein Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II besteht.

Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden wegen Arbeitssuche im Ausland maximal 3 Monate übernommen.

3. Berichtswesen 

team.arbeit.hamburg liefert der BSG einmal jährlich bis zum 31.03. für das vorangegangene Jahr eine Statistik über die Anzahl der Fälle, in denen Kosten der Unterkunft während der Arbeitssuche im Ausland übernommen wurden sowie über die Anzahl der Fälle, in denen die Leistungen wegen Arbeitsaufnahme im Ausland eingestellt werden konnten.

4. In Kraft treten

Die Fachanweisung tritt am 01. Februar 2008 in Kraft und am 31.01.2013 außer Kraft.