Fachanweisung zu § 29 SGB XII
Übernahme der Kosten der Unterkunft bei Inhaftierung vom 15.08.2007 (SI 212/ 112.22-1-2-7)
1. Ziele
Übernahme der Kosten der Unterkunft bei kurzzeitiger Inhaftierung
Mit der Übernahme der Kosten der Unterkunft (inklusive Wasser- und Heizkosten) soll sichergestellt werden, dass Leistungsberechtigte, die nur für einen überschaubaren Zeitraum inhaftiert werden, nicht ihre Wohnung verlieren. Der Verlust der Wohnung und eine Neuanmietung nach Beendigung kurzer Haftzeit sind in der Regel mit zusätzlichen Kosten verbunden. Ist das Mietverhältnis aufgrund der vertraglichen Kündigungsfrist bei Haftantritt noch nicht beendet, kann es außerdem zu Mietschulden kommen. Diese Faktoren erschweren nach Haftentlassung zusätzlich die Eingliederung in Wohnung, Beruf und Gesellschaft.
Übernahme der Kosten der Unterkunft vor Beendigung der Haft
Mit der Möglichkeit, eine Wohnung vor Haftentlassung anzumieten, soll Wohnungslosigkeit nach Beendigung der Haft verhindert und eine reibungslose Wiedereingliederung unterstützt werden.
2. Vorgaben
Allgemeine Voraussetzungen
Eine Übernahme der Kosten der Unterkunft bei kurzzeitiger Inhaftierung oder vor Beendigung der Haft kommt nur beim Vorliegen folgender allgemeiner Voraussetzungen in Betracht:
- Der Inhaftierte muss grundsätzlich Anspruch auf Leistungen haben nach dem
- SGB II (unabhängig von dem Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II),
- SGB XII,
- § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
- § 3 AsylbLG, wenn besondere Gründe für die Wohnungsanmietung vorlagen und deshalb einem Umzug in eine Wohnung zugestimmt worden war (siehe Konkretisierungen zu § 3 AsylbLG). - Es muss sich um eine Inhaftierung handeln: Als Haft gilt jede richterlich angeordnete Freiheitsentziehung wie zum Beispiel Untersuchungshaft oder Maßregelvollzug.
- Die Kostenübernahme ist notwendig zur Wohnungssicherung oder zur Verhinderung von Obdachlosigkeit.
Die Kosten der Unterkunft können nur bei einer Haftdauer von bis zu 6 Monaten übernommen werden.
- Steht bereits bei Haftantritt fest, dass die Haftdauer 6 Monate überschreitet, scheidet eine
Kostenübernahme bei Einzelpersonen von Anfang an aus.
- Steht die Haftdauer bei Haftantritt nicht fest (Untersuchungshaft) endet eine Kostenübernahme in jedem Fall nach 6 Monaten.
Übernahme der Kosten der Unterkunft vor Beendigung der Haft
Soweit dies im Einzelfall von der Justizvollzugsanstalt unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung befürwortet wird, können Kosten der Unterkunft bereits ein, maximal zwei Monate vor Beendigung der Haft übernommen werden, wenn damit die Anmietung von angemessenem Wohnraum sichergestellt und öffentliche Unterbringung vermieden werden kann.
Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden.
3. Verfahren
Die Zuständigkeit für die Übernahme der Kosten der Unterkunft richtet sich nach den Vorgaben des SGB XII und SGB II. Da § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II jedoch einen Anspruch für die Zeit der Inhaftierung gänzlich ausschließt, erfolgt die Leistungsgewährung bei gleichzeitiger Inhaftierung durch die Grundsicherungs- und Sozialämter. Ist der Inhaftierte erwerbsfähig, geht die Zuständigkeit nach der Haftentlassung auf team.arbeit.hamburg über. Wenn das Grundsicherungs- und Sozialamt der Anmietung einer Wohnung vor Haftentlassung zugestimmt hat, erfolgt keine erneute Angemessenheitsprüfung durch team.arbeit.hamburg.
4. Berichtswesen
Das Berichtswesen wird über das Leistungsprogramm „PROSA“ mit eigenen Hilfearten sichergestellt.
5. In Kraft treten
Die Fachanweisung tritt am 15. August 2007 in Kraft und am 14. August 2012 außer Kraft.

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