Fachanweisung zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 5 der VO nach § 60 SGB XII
Studienhilfe für behinderte Menschen an Hochschulen vom 01.01.2007 (Gz. SI 3103 / 112.42-4-12-3)
Hinweis:
Diese Fachanweisung wird durch eine neue Fachanweisung erstetzt, da seit dem 01.01.2008 sowohl im Sozialleistungsverfahren als auch im Verwaltungsverfahren das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) gilt. Dieses hat die Vergütungssätze und weitere Anspruchsgrundlagen erheblich verändert. Die Bezirksämter verfahren bereits entsprechend des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes. Die neue Fachanweisung befindet sich noch im verwaltungsinternen Abstimmunghsverfahren und wird baldmöglichst eingestellt.
1. Ziele
Zielsetzung der Studienhilfen ist es, behinderte Menschen - abhängig von den individuellen Erfolgsaussichten und von den beruflichen Perspektiven des jeweiligen Studiums – bei ihrer beruflichen Qualifikation zu unterstützen, um die Ausübung eines angemessenen Berufes zu ermöglichen.
Leistungen der Eingliederungshilfe dienen dagegen nicht dazu, die Ziele der staatlichen Ausbildungsförderung zu unterstützen, wie den allgemeinen Zugang behinderter Menschen zur Hochschulbildung zu garantieren oder das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Grundgesetz) umzusetzen.
2. Vorgabe
2.1 Personenkreis
Studienhilfen werden insbesondere an
wesentlich hörgeschädigte Studierende,
blinde oder wesentlich sehbehinderte Studierende oder
wesentlich körperbehinderte Studierende
gewährt, wenn sie zu dem Personenkreis des § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB XII gehören und zu erwarten ist, dass der Studienabschluss erreicht werden kann.
Die Erfolgsaussichten als persönliche Voraussetzung für die Leistungsgewährung sind regelmäßig im Verlauf des Studiums zu überprüfen, beispielsweise ist nachzuweisen, ob vorgesehene Studienabschnitte erfolgreich abgeschlossen wurden.
Bei erheblichen Zweifeln sind ein Gutachten vom Landesarzt und/oder eine Erklärung von der Hochschule abzufordern.
Hinweis: Siehe Definition des Personenkreises und Ermessensausübung nach § 53 SGB XII oder Verfahren bei ausländischen Antragstellern (wird in der geplanten Fachanweisung zu § 53 SGB XII ersetzt).
Für EU-Staatsangehörige ist das Herkunftsland Kostenträger für den Auslandsaufenthalt.
2.2 Gesamtplan
Wenn weitere Eingliederungshilfen beantragt wurden, soll vor Gewährung von Studienhilfen ein Gesamtplan nach Maßgabe des § 58 SGB XII erstellt und fortgeschrieben werden. Näheres ist in der Rahmenglobalrichtlinie zu § 53 SGB XII (wird in der geplanten Fachanweisung zu § 53 SGB XII ersetzt) geregelt.
Die Beauftragten der Hochschulen für die Belange behinderter Studierender können zur Beurteilung, in welchem Umfang Studienhilfen erforderlich sind, von den Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme aufgefordert werden. Sie sind wegen ihrer Kenntnisse der hochschulspezifischen Bedingungen und ihrer Beratungserfahrungen mit anderen behinderten Studierenden derselben Hochschule als „am Einzelfall Beteiligte“ im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB XII anzusehen.
Hinweis: Siehe Liste der Beauftragten der Hochschulen für die Belange behinderter Studierender.
2.3 Leistungen
2.3.1 Leistungsausschluss
Leistungen der Eingliederungshilfe für Studienhilfen können in der Regel nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat und dieser Beruf angemessen im Sinne der unter 2.3.3. genannten Leistungsvoraussetzungen ist oder wenn er bereits ein Studium abgeschlossen hat. Ausnahmen sind nur zulässig, insofern die weitere Ausbildung im Sinne von § 7 BAföG ausnahmsweise förderungsfähig wäre.
Besondere Situationen der jeweiligen Arbeitsmarktlage können in der Regel nicht berücksichtigt werden.
2.3.2 Leistungsrahmen
Mit Studienhilfen soll für den unter 2.1. festgelegten Personenkreis die Teilnahme an Vorlesungen, Seminaren und anderen Veranstaltungen der Studiengänge – dazu zählen auch individuelle Studienberatung, Orientierungseinheit und Prüfungen - an Hamburger Hochschulen ermöglicht werden.
Hinweis: Siehe Liste der Hamburger Hochschulen.
Bei Diplom- und Magisterstudiengängen werden Studienhilfen grundsätzlich nur für ein Studium gewährt. Studienhilfen für weiterführende Studien sind daher nicht möglich.
Der Bachelor-Abschluss für sich allein ist ein vollwertiger Studienabschluss.
Ein daran anschließender Masterstudiengang baut auf den Bachelor-Abschluss auf und wird damit als Fortsetzung des Studiums und als insgesamt ein Studiengang bewertet.
Es ist davon auszugehen, dass ein Studium mit dem jeweils erfolgreich abgeschlossenen Examen auf der Grundlage der im Einzelfall geltenden Prüfungsordnung als abgeschlossen gelten kann. Leistungen der Eingliederungshilfe für die Promotion sind daher nur dann zu erbringen, wenn die Promotion eine Bedingung für den Beruf darstellt.
Ein Wechsel des Studienfachs ist analog der Voraussetzungen für einen Studienfachwechsel nach § 7 BAFöG möglich. Die Gründe dafür sind von den Studierenden darzulegen. Gründe, die in der Behinderung liegen und nicht vorhersehbar waren, sind immer anzuerkennen.
Ein bloßer Wechsel des Hauptfachs bei mehreren Studienfächern - wie beim Lehramt - ist dann kein Studienwechsel, wenn damit keine Änderung des Berufsziels verbunden ist.
Eine Zweitausbildung kann nur dann mit Leistungen der Eingliederungshilfe unterstützt werden, wenn
es sich um eine nach § 7 BAföG ausnahmsweise förderungsfähige weitere Ausbildung handelt;
ein Eingliederungsvorschlag der Arbeitsagentur (Berufsberatung für behinderte Menschen) eingeholt wurde. Vorrangig sind dann Leistungen nach SGB III oder SGB II;
der mit der Erstausbildung angestrebte Beruf aufgrund einer später erworbenen Behinderung nicht ausgeübt werden kann.
Die behinderungsgerechte Gestaltung eines Referendariats gehört zu den Pflichten des jeweiligen Arbeitgebers. Leistungen nach SGB IX können beim Integrationsamt beantragt werden.
Auslandsstudien und Auslandspraktika können Bestandteil des Studiums und damit studienhilfefähig sein.
Nach § 23 der VO zu § 60 SGB XII können Studienhilfen auch im Rahmen eines Auslandsstudiums und Auslandspraktikums gewährt werden, wenn
- die Maßnahme im Interesse des behinderten Menschen geboten ist,
- die Dauer der Leistungsgewährung durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und
- keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen. Unvertretbar sind Mehrkosten in der Regel, wenn sie während des Auslandsaufenthaltes die durchschnittlichen Aufwendungen für Studienhilfen in Hamburg um mehr als 30 % überschreiten.
Studienhilfen sollen bei einem Auslandsstudium in dem gewählten Studiengang unter den gleichen Bedingungen wie bei einem Studium in Hamburg gewährt werden.
Es ist nachzuweisen, dass ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind, der ständige Wohnsitz in Hamburg beibehalten wird und
- zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann,
- der Auslandsaufenthalt auf maximal 1 Jahr beschränkt ist,
oder
- aufeinander aufbauende Lehrveranstaltungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer Hamburger Hochschule mit einer ausländischen Hochschule angeboten werden,
oder
- eine Ausbildung nach dem mindestens einjährigen Besuch einer Hamburger Hochschule an einer Hochschule in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union fortgesetzt wird.
Studienhilfen sind budgetfähig im Rahmen des trägerübergreifenden persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII.
2.3.3 Leistungsvoraussetzungen
Neben den unter 2.1. – Personenkreis – beschriebenen persönlichen Voraussetzungen gelten für die Gewährung von Studienhilfen die folgenden Leistungsvoraussetzungen:
- das Studium führt zu einem anerkannten Berufsbild und
- mit dem Beruf wird eine ausreichende Lebensgrundlage gesichert oder
- falls dies wegen Art und Schwere der Behinderung nicht möglich ist, kann mit der Berufsausübung zur Lebensgrundlage in angemessenem Umfang beigetragen werden und
- die Betroffenen können trotz Art und Schwere der Behinderung - ggf. mit Eingliederungsleistungen der Agentur für Arbeit oder des Integrationsamtes - in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden.
2.3.4 Leistungsort
Leistungen werden für den Besuch von Lehrveranstaltungen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Studiums an einer Hamburger Hochschule erforderlich sind, unabhängig von dem Veranstaltungsort gewährt.
Abhängig vom jeweiligen gewählten Studiengang können Pflichtveranstaltungen auch außerhalb Hamburgs stattfinden.
- Falls keine Mehrkosten entstehen, sind die individuell erforderlichen Leistungen zu übernehmen.
- Falls es sich nachweisbar um eine Pflichtveranstaltung handelt, die nicht nach Hamburg verlegt werden kann, können Mehrkosten in angemessenem Umfang (max. 30% der Gesamtkosten) bewilligt werden.
Beispiele:
- Reisekosten (Fahrtkosten, Unterkunftskosten, Verpflegung) für Gebärdensprachdolmetscher oder andere Assistenzkräfte:
Zur Vermeidung von Mehrkosten bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sollen Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen „B“ den Kommunikationshelfer/die Kommunikationshelferin als gewählte Begleitperson bestimmen. Vor der Übernahme von Reisekosten ist nachzuweisen, dass an dem Veranstaltungsort keine geeigneten Gebärdensprachdolmetscher oder andere Kommunikationshelfer akquiriert werden konnten.
- Mehraufwand an Unterkunftskosten für körperbehinderte Studierende.
2.3.5 Leistungsarten und Leistungsumfang
Maßgeblich ist die individuelle Bedarfssituation, die von Art und Umfang der Behinderung und dem gewählten Studiengang abhängt.
Die nachfolgende Aufzählung der Studienhilfen orientiert sich daher an der Mehrzahl der bisherigen Anforderungen.
Bei Einzelfallanträgen außerhalb der folgenden Aufzählung muss von den Studierenden eine ausführliche Erläuterung der Studienhilfe – ggf. bei einer technischen Hilfe eine Produktbeschreibung des Herstellers – zusammen mit einer Beschreibung des studienbezogenen Einsatzzweckes vorgelegt werden.
Sollte im Einzelfall die Eignung bestimmter Hilfsmittel oder persönlicher Hilfen nicht klar sein, soll auf die beratende Fachkompetenz des oder der jeweiligen Hochschulbehindertenbeauftragten, der Landesärzte im Beratungszentrum Sehen, Hören, Bewegen, Sprechen oder des Senatskoordinators für die Gleichstellung behinderter Menschen zurückgegriffen werden.
Bei Hilfsmitteln im Sinne des SGB V, die sowohl für den privaten Bereich, als auch für das Studium zu nutzen sind, ist eine Kostenübernahme oder zumindest Kostenbeteiligung des anderen Sozialleistungsträgers, insbesondere der zuständigen Krankenversicherung zu erwirken.
Folgende Leistungen gehören zu Studienhilfen, soweit nicht die Nutzung bestehender vergleichbarer Angebote der jeweiligen Hochschule im Einzelfall eine zumutbare Alternative darstellt:
2.3.5.1 Hilfsmittel
Leistungen für Hilfsmittel während des Studiums können nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 9 der VO zu § 60 SGB XII grundsätzlich gewährt werden, um die Benachteiligung durch die Behinderung im Studium auszugleichen. Die in der VO enthaltene Liste der möglichen Hilfsmittel ist allerdings größtenteils technisch überholt. Sie ist nicht bindend, sondern hat lediglich Beispielscharakter (ergänzend dazu siehe Erläuterungen zu Hilfsmitteln im Studium).
2.3.5.2 Behinderungsspezifische Studienhilfen
Die personellen Studienhilfen werden von den Studierenden gestellt.
Die Studierenden haben ein Wahlrecht zu der Art der benötigten persönlichen Studienhilfe. Wirtschaftliche Gesichtspunkte sind dabei zu beachten.
Neben Gebärdensprachdolmetscher/innen können auch Kommunikationshelfer/innen eingesetzt werden.
Als Gebärdensprachdolmetscher/innen sollen grundsätzlich nur Personen eingesetzt werden, die ihre Qualifikation durch
- das entsprechende Diplom einer Hochschule bzw. Fachhochschule,
- einen Studienabschluss in Gebärdensprachdolmetschen und zusätzlich eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung (anstelle eines Diploms),
- das Zeugnis eines staatlichen Prüfungsamtes,
- oder gleichwertige Abschlüsse
nachgewiesen haben.
Kommunikationshelfer/innen sind insbesondere
- Schriftdolmetscher/innen,
- Simultandolmetscher/innen,
- Oraldolmetscher/innen.
Die Qualifikation ist durch Ausbildungsnachweise, Zeugnisse oder Diplome nachzuweisen.
Der Leistungsrahmen ist im Anhang Aufwendungsersatz beschrieben.
Zusätzliche Anforderungen an behinderungsspezifische Studienhilfen sind gesondert nachzuweisen. In jedem Fall ist ein Gutachten – entweder zum behinderungsbedingten Zusatzbedarf von dem Beratungszentrum Sehen, Hören, Bewegen, Sprechen oder von der Hochschule bzw. dem Beauftragten für die Angelegenheiten behinderter Studierender bei studienbedingtem Zusatzbedarf einzuholen.
Die Fachbehörde ist über zusätzliche Anforderungen zu informieren.
a. Studienhilfen für wesentlich hörgeschädigte Studierende sind:
- Gebärdensprachdolmetscher oder bei Bedarf im Einzelfall andere Kommunikationshelfer, nach Möglichkeit für mehrere Studierende gemeinsam, die dieselben Veranstaltungen besuchen.
Andere Kommunikationshelfer für hörgeschädigte Studierende sind insbesondere Schriftdolmetscher, Simultanschriftdolmetscher und Oraldolmetscher.
Studentische Mitschreibkräfte sind Kommilitonen, die Aufzeichnungen anfertigen, die die hörgeschädigten Studierenden behinderungsbedingt nicht selbst erstellen können. Sie gelten nicht als Kommunikationshelfer.
Grundsätzlich können pro Veranstaltung Leistungen für eine Mitschreibkraft gewährt werden. Nehmen mehrere Studierende mit Hörbehinderungen an der Veranstaltung teil, kann das Skript kopiert und verteilt werden.
Die Vergütung beträgt pro Zeitstunde 6 Euro. Auf dieser Basis wird halbstündig abgerechnet. Andere Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Umsatzsteuer werden nicht übernommen.
Tutoren zur Nach- und Aufbereitung der Studieninhalte. Sie gelten nicht als Kommunikationshelfer.
Pro Veranstaltung von 90 Minuten werden grundsätzlich Vergütungen für bis zu eine Tutorenstunde (60 Minuten) gewährt. Der Leistungsumfang kann auf maximal ein Verhältnis von 1 : 1 erhöht werden, wenn Tutoren für mehrere behinderte Studierende arbeiten.
Vergütet wird die Zeitstunde (60 Minuten) mit bis zu 13 Euro. Auf dieser Basis wird halb -stündig abgerechnet. Andere Aufwendungen, wie Fahrtkosten oder Umsatzsteuer werden nicht übernommen.
- behinderungsbedingter Mehrbedarf an Fachliteratur, der über den normalen Bedarf hinausgeht, den alle Studierenden gemeinsam haben.
Analog des Ergebnisses der aktuellen Sozialerhebung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung über die durchschnittlichen Ausgaben Studierender für Lernmittel werden die üblichen Kosten für Fachliteratur mit 225,- Euro pro Semester festgelegt. Ein darüber hinaus gehender behinderungsbedingter Mehrbedarf ist durch eine Bescheinigung der Hochschule und ggf. des Beratungszentrums Sehen, Hören, Bewegen, Sprechen nachzuweisen und bis zur maximalen Höhe von 100 Euro zu übernehmen.
b. Studienhilfen für blinde/wesentlich sehbehinderte Studierende sind:
Vorlesepauschalen
Pro Monat wird sehbehinderten / blinden Studierenden eine Pauschale von 205,- Euro gewährt.
Für einen darüber hinausgehenden Mehrbedarf ist das Blindengeld einzusetzen.
Hinweis: Ein besonderer Mehrbedarf an Fachliteratur ist in der Regel nicht anzuerkennen, da der behinderungsbedingte Ausgleich durch den Einsatz der Vorlesekräfte geschaffen wird.
- Tutoren zur Nach- und Aufbereitung der Studieninhalte.
Pro Veranstaltung von 90 Minuten werden grundsätzlich Vergütungen für bis zu eine Tutorenstunde (60 Minuten) gewährt. Der Leistungsumfang kann auf maximal ein Verhältnis von 1 : 1 erhöht werden, wenn Tutoren für mehrere behinderte Studierende arbeiten.
Vergütet wird die Zeitstunde (60 Minuten) mit 13 Euro. Auf dieser Basis wird halbstündig abgerechnet. Andere Aufwendungen, wie Fahrtkosten oder Umsatzsteuer werden nicht übernommen.
c. Studienhilfen für wesentlich körperbehinderte Studierende sind:
- Studienassistenten zur Sicherstellung der Beförderung/ Begleitung während des täglichen Studienablaufs. Studienassistenten sind keine Kommunikationshelfer.
Pro Einsatzstunde kann eine Vergütung von bis zu 8 Euro gewährt werden, nach der ersten Stunde wird halbstündig (bis zu 4 Euro) abgerechnet.
- behinderungsbedingter Mehrbedarf an Fachliteratur, der über den normalen Bedarf hinausgeht, den alle Studierenden gemeinsam haben.
Analog des Ergebnisses der aktuellen Sozialerhebung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung über die durchschnittlichen Ausgaben Studierender für Lernmittel werden die üblichen Kosten für Fachliteratur mit 225,- Euro pro Semester festgelegt. Ein darüber hinaus gehender behinderungsbedingter Mehrbedarf ist durch eine Bescheinigung der Hochschule und ggf. des Beratungszentrums Sehen, Hören, Bewegen, Sprechen nachzuweisen und bis zur maximalen Höhe von 100 Euro (Aktuelle Pauschale (in PROSA hinterlegt): 92,- Euro) zu übernehmen.
Studentische Mitschreibkräfte können eingesetzt werden, wenn eigene Aufzeichnungen behinderungsbedingt nicht geführt werden können. Im Zweifelsfall muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt oder eine ärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes eingeholt werden.
(Näheres zu den Einsatzbedingungen und zur Vergütung s. unter a.)
- Fahrtkosten im Einzelfall, wenn öffentliche Verkehrsmittel wegen der Behinderung nicht genutzt werden können. Eine Befürwortung des Gesundheitsamtes ist erforderlich.
2.4 Nachrang
Leistungen der Eingliederungshilfe sind nachrangig, wenn die Behinderung Folge ist
- eines Impfschadens (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG)),
- eines Unfalls bei der Bundeswehr (Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz SVG)),
- eines Unfalls als Zivildienstleistender ( Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz ZDG)),
- eines Arbeitsunfalls (vorrangiger Leistungsträger ist die Gesetzliche Unfallversicherung),
- eines Unfalls beim Besuch von Kindergarten, Schule und Hochschule,
- einer Gewalttat (Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz OEG)),
Für Studienhilfen im Rahmen von Umschulungen ist die Agentur für Arbeit bzw. der Rentenversicherungsträger vorrangiger Leistungsträger.
2.5 Einkommensgrenze
Es gilt die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII.
Die Anrechnung bei behinderten Menschen ist in § 92 SGB XII geregelt.
2.6 Befristung
Die Leistung ist für das jeweilige Semester zu gewähren. Bewilligungen ohne Befristung sind unzulässig.
3. Verfahren
Rechtzeitig und vollständig eingereichte Anträge auf Studienhilfen für das folgende Semester müssen so zügig beschieden werden, dass die Studierenden ihr Studium zu Semesterbeginn organisieren können.
Für die Aufnahme eines Erst- oder Folgeantrages auf Studienhilfen für wesentlich hörgeschädigte Studierende bestehen in der Regel Ansprüche auf einen Aufwendungsersatz für einen Gebärdensprachdolmetschereinsatz nach § 19 Abs. 1 SGB X. Die Höhe orientiert sich an den Aufwandsentschädigungen für Gebärdensprachdolmetschereinsätze im Rahmen der Studienhilfen, siehe Anhang Aufwendungsersatz.
3.1 Nachweise
Neben den erforderlichen Unterlagen für einen Nachweis der Zugehörigkeit zu dem Personenkreis nach § 53 Abs. 1 SGB XII sind folgende Nachweise erforderlich:
3.1.1 Erstbewilligung
- Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule über die kurzfristige Aufnahme eines konkreten Studiums,
- Nur in Zweifelsfällen soll eine Stellungnahme der Arbeitsagentur zu den Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung nach Abschluss des Studiums eingeholt werden (mit einer Bearbeitungsdauer von 2-3 Monaten ist zu rechnen),
- ggf. Nachweise über den bisherigen beruflichen Werdegang,
- in besonders klärungsbedürftigen Einzelfällen Stellungnahme der / des Hochschulbeauftragten für Behindertenfragen zu der Geeignetheit des Studiums und / oder Art, Umfang und Dauer des besonderen behinderungsbedingten studienbezogenen Mehrbedarfs,
- Selbstverpflichtung darüber, im Sinne eines möglichst wirtschaftlichen Handelns eigenverantwortlich die Beauftragung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen Kommunikationshelfern mit anderen behinderten Studierenden abzustimmen, (siehe Muster),
- Stellungnahme des GA, soweit diese für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist,
- Vorlage der für den gewählten Studiengang gültigen Prüfungsordnung (nach Absolvierung der Orientierungseinheit).
Damit wird belegt, welche Pflicht- und Wahlveranstaltungen mindestens besucht werden müssen, ggf. in welcher Reihenfolge und zu welchen Terminen bestimmte Leistungen zu erbringen sind, welche Prüfungen abgelegt werden müssen und ob Praktika bzw. Auslandsaufenthalte vorgeschrieben sind.
3.1.2 Weiterbewilligung
- Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule,
- Leistungsnachweise (Scheine) in entsprechender Anwendung der §§ 9 und 48 BAföG,
- ggf. Nachweise über Zwischenprüfungen,
- aktuelle Skizze über den Stand des Studiums und den weiteren Verlauf. Daraus soll hervorgehen, welche der in der Prüfungsordnung (s. 3.1.1) geforderten Leistungen bereits erbracht wurden und welche im kommenden Semester erledigt werden sollen,
- Abrechnung = Nachweis über die Budgetverwendung des vorangegangenen Semesters,
- Bestätigung darüber, im Sinne eines wirtschaftlichen Handelns eigenverantwortlich die Beauftragung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen Kommunikationshelfern mit anderen behinderten Studierenden abgestimmt zu haben. S. Muster
3.2 Abrechnung = Nachweis über die Budgetverwendung des vorangegangenen Semesters
Von den Studierenden müssen eine chronologische Liste der Einsätze von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen Kommunikationshelfern im vergangenen Semester und die von den Studierenden gegengezeichneten Quittungen über gezahlte Aufwandsentschädigungen, ebenfalls in chronologischer Reihenfolge, vorgelegt werden.
Berechtigte Mehraufwendungen sind zu erstatten, Minderkosten sind einzufordern oder im Folgesemester einzusetzen.
3.2.1 Abrechnung der Mehrkosten durch Veranstaltungen außerhalb Hamburgs
Werden behinderungsbedingt Mehrkosten geltend gemacht, sind regelhaft folgende Nachweise vorzulegen:
- Bescheinigung der Hochschule, dass die Teilnahme an der Lehrveranstaltung außerhalb Hamburgs verpflichtend ist und nicht als Ganzes nach Hamburg verlegt werden kann [gilt nicht für Auslandsstudiensemester],
- Nachweise über die anfallenden Kosten, ggf. Begründung des Mehraufwands an Reise- und an Unterkunftskosten,
- Nachweis, dass eine kostengünstigere oder –neutrale Lösung am auswärtigen Veranstaltungsort durch Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen Kommunikationshelfern vor Ort nicht möglich war,
- Nachweis einer eventuell zu verrechnenden Ersparnis, wenn durch beispielsweise eine Exkursion zwei Lehrveranstaltungen abgedeckt wurden.
- Berechtigte Mehraufwendungen sind zu erstatten, Minderkosten sind sofort oder im Folgesemester einzufordern.
3.3 Auszahlung
Leistungen sind als individuelles Budget jeweils im Voraus an die Studierenden zu zahlen.
Folgeleistungen für ein weiteres Semester können erst nach Vorlage der Belege für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum bewilligt werden.
Für die Auszahlungen sollen die Studierenden ein eigenes Konto einrichten.
4. Berichtswesen
Die durchführenden Dienststellen berichten der zuständigen Fachbehörde quartalsweise anhand der nachfolgenden Kennzahlen und Strukturdaten:
- Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, differenziert nach Geschlecht,
- Höhe der Leistungen nach Leistungsarten Studienhilfen und Gebärdensprachdolmetscher getrennt.
In die Anforderungen an das Nachfolgesystem PROSA werden statt des o.g. 2. Spiegelstrichs Kennzahlen zu
- Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, getrennt nach Art der Behinderung und Art der Studienhilfe
aufgenommen.
Weitere Kennzahlen können zwischen den Bezirksämtern und der zuständigen Fachbehörde vereinbart werden.
Die Dienststellen berichten unverzüglich, wenn sich außergewöhnliche Entwicklungen abzeichnen.
5. Geltungsdauer
Die Fachanweisung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und am 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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