Fachanweisung zu § 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 7 und § 58 SGB IX
Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben - Individuelle Beförderung von Menschen mit Behinderung vom 1.4.2007 (Gz.: SI 3104/112.49-4-1)
1. Ziele
Mit der Leistung soll für behinderte Menschen ein Ausgleich behinderungsbedingter Mobilitätsnachteile vorgenommen werden und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, der Umgang und die Begegnung mit anderen Menschen, der Kontakt zu Angehörigen, das Erledigen von persönlichen Angelegenheiten, das Wahrnehmen von Freizeitinteressen ermöglicht oder erleichtert werden.
2. Vorgaben
2.1 Personenkreis
Leistungen nach dieser Fachanweisung erhalten Menschen, deren Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 53 Abs. 1, Satz 1 oder Abs. 2 SGB XII durch das Gesundheitsamt/den Landesarzt festgestellt ist und die einen tatsächlichen Beförderungsbedarf haben.
Menschen mit Behinderungen, die einen unspezifischen, ggf. spontan (z. B. nicht absehbare Veranstaltungen, Ausflüge bei schönem Wetter) auftretenden Beförderungsbedarf haben, sollen i. d. R. einmalige Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gegen Vorlage von Belegen erhalten.
2.2 Leistungen
2.2.1. Beförderungspauschale I
Es wird monatlich im Voraus ein Pauschalbetrag in Höhe von 82 Euro für Fahrten mit Taxen oder anderen geeigneten nicht absenkbaren Fahrzeugen ohne Rampe gewährt.
Die Hilfe wird gewährt, wenn
- wegen der Art und der Schwere der Behinderung die Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel (HVV) nicht möglich und zumutbar ist und
- kein eigenes Kraftfahrzeug bzw. kein Kraftfahrzeug von Angehörigen genutzt werden kann.
2.2.2. Beförderungspauschale II
Es wird monatlich im Voraus ein Pauschalbetrag in Höhe von 120 Euro für Fahrten mit absenkbaren Spezialfahrzeugen mit Rampen gewährt, wenn
- wegen der Art und der Schwere der Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (HVV) nicht möglich und zumutbar ist und
- kein eigenes Kraftfahrzeug bzw. kein Kraftfahrzeug von Angehörigen genutzt werden kann und
- kein Taxi mehr genutzt werden kann.
2.2.3. Beförderungspauschale III
Es wird monatlich im Voraus ein Pauschalbetrag in Höhe von 160 Euro für Fahrten mit absenkbaren Spezialfahrzeugen mit Rampen und Unterstützungspersonal gewährt.
Die Hilfe wird gewährt, wenn
- wegen der Art und der Schwere der Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich und zumutbar ist und
- kein eigenes Kraftfahrzeug bzw. kein Kraftfahrzeug von Angehörigen genutzt werden kann und
- kein Taxi mehr genutzt werden kann und
- Hilfestellung beim Verlassen/Betreten der Wohnung oder regelmäßig aufgesuchter Zielorte wegen fehlender Barrierefreiheit und/oder Fahrstuhlbenutzungsmöglichkeit benötigt wird.
2.2.4 Individuelles Beförderungsbudget
Für besondere, nicht regelhafte Beförderungsbedarfe besteht im begründeten Einzelfall die Möglichkeit der Aufstockung der erforderlichen Beförderungspauschale auf höchstens 500 Euro je Monat zu einem abzurechnenden individuellen Beförderungsbudget.
Die Inanspruchnahme ist in der Regel beschränkt auf zwei nicht notwendigerweise aufeinander folgende Monate im Jahr. Voraussetzung ist, dass der Eingliederungshilfebedarf an Mobilität/Beförderung (§ 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 7, § 58 SGB IX) im Beförderungspauschalen-System in Folge besonderer, nicht regelhafter Beförderungsbedarfe nicht angemessen, auch nicht durch Ansparen von unverbrauchten Monatspauschalen, gedeckt ist (z.B. bei besonderen familiären Anlässen).
Abweichend von der zeitlichen Einschränkung kann das Budget auch ganzjährig gewährt werden, wenn dies zur Ausübung eines intensiven bürgerschaftlichen Engagements erforderlich ist, für die Aufrechterhaltung besonders zu begründender Kontakte zu Familienangehörigen oder vergleichbar nahe stehenden Personen notwendig ist, für die Teilnahme z.B. an Interessen- oder Sportgruppen erforderlich ist, die eine wesentliche Möglichkeit darstellen, soziale Kontakte zu pflegen und damit einer Isolation / Vereinsamung entgegenzuwirken.
Für das Beförderungsbudget wird der individuelle Bedarf an Unterstützung der Mobilität/ Be-förderung ermittelt und in einen monatlichen Beförderungsbudget-Betrag überführt. Dabei sind das Bedürftigkeitsprinzip - mit Einsatz von Einkommen und Vermögen (§§ 85 ff., § 92 SGB XII); ggf. Unterhalt (§ 94 SGB XII) - und das Nachrangprinzip zu beachten. Beförderungsbedarfe in den Bereichen Medizin/Rehabilitation (SGB V / SGB IX) und Teilhabe am Arbeitsleben (SGB III / SGB IX) sind entsprechend dem jeweils vorrangigen Leistungsrecht zu behandeln.
Die Empfänger der individuellen Beförderungsbudgets haben die Ausgaben in geeigneter Weise zu belegen.
2.2.5 Individuelles Jahresbudget
Für regelhafte geringfügige Beförderungsbedarfe unterhalb der Pauschalen nach Ziff. 2.2.1 bis 2.2.3 besteht die Möglichkeit der Einrichtung eines individuellen nicht nachzuweisenden Beförderungsbudgets für ein Jahr als einmalige Leistung.
2.2.6 Prüfung der Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen zum Erhalt der Beförderungspauschale werden jährlich überprüft:
- Das regelmäßige Einkommen überschreitet nicht die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII und die Vermögensfreibeträge nach § 90 und § 92 SGB XII (innerhalb des Bewilligungszeitraums werden die Pauschalen bei Ansparung generell nicht auf das einzusetzende Vermögen angerechnet),
- Die behinderungsbedingten Voraussetzungen liegen vor. Jährliche Überprüfungen sind nur im Einzelfall erforderlich, sofern die behinderungsbedingten Voraussetzungen nicht dauerhaft bestehen.
- Ein schriftlicher Antrag über den zukünftigen monatlichen Bedarf an regelmäßigen Fahrten liegt vor.
- Die Leistungsempfänger bestätigen im Folgeantrag den zweckgebundenen Einsatz der erhaltenen Pauschale.
- Bei Menschen mit Behinderungen, die in einer stationären Einrichtung leben, ist darüber hinaus zu prüfen, inwieweit der Beförderungsbedarf durch spezielle Beförderungsangebote der Einrichtung bzw. durch die Gewährung von Besuchsfahrten zu Familienangehörigen bereits teilweise gedeckt ist oder gedeckt werden kann. In diesen Fällen kommt dann für den nachbleibenden Bedarf ggf. ein individuelles Jahresbudget gemäß 2.2.5 in Betracht.
In der Regel ist die Fahrtstrecke auf den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg beschränkt.
2.2.7 Kfz-Beihilfe
Eine Beihilfe zu den laufenden Kosten für ein Kfz kann zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben gewährt werden, wenn bereits zur Beschaffung eines Kfz Leistungen gewährt wurden oder soweit und solange die Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach der Globalrichtlinie zu § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit §§ 8 und 10 Abs. 6 der Verordnung nach § 60 SGB XII „Hilfsmittel zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung) vorliegen. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach den in der Kriegsopferfürsorge jeweils geltenden Regelungen.
2.2.8. Bewilligung
Die Beförderungspauschalen (2.2.1 bis 2.2.3) und das individuelle Beförderungsbudget (2.2.4) werden für den Zeitraum eines Jahres monatlich im Voraus gewährt. Das individuelle Jahresbudget (2.2.5) wird jährlich im Voraus gewährt. Die Auszahlung kann in Monats-, Quartals-, Halbjahres- oder Jahresraten vereinbart werden.
Die Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.5 sind budgetfähig im Rahmen Trägerübergreifender Budgets nach § 57 SGB XII.
2.3. Einkommensgrenze
Es gilt die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII.
3. Verfahren
Die Bezirksämter und die zuständige Fachbehörde können zur Ausfüllung dieser Fachanwesung Verfahrensweisen vereinbaren.
Die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz stellt, in Absprache mit der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, eine Liste der Anbieter mit Leistungen und Preisen zur individuellen Buchung durch die behinderten Menschen zur Verfügung.
4. Berichtswesen
Die durchführenden Dienststellen berichten der Fachbehörde Quartalsweise über die Gewährung dieser Leistungsarten an Hand der nachfolgenden Kennzahlen und Strukturdaten pro Monat:
- Anzahl der Leistungsempfänger je Leistungsart und Höhe der geleisteten Mittel
Daneben können zwischen den Bezirksämtern und der Fachbehörde weitere Kennzahlen vereinbart werden.
Die Dienststellen berichten unverzüglich, wenn sich außergewöhnliche Entwicklungen abzeichnen.
5. Geltungsdauer
Diese Fachanweisung tritt am 1. April 2007 in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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