Neue Lenk- und Ruhezeiten in Kraft
Neue Lenk- und Ruhezeiten ab 11. April 2007
Viele Informationen und die Verordnungen (EG) 561/2006, (EWG) 3821/85 sowie die Fahrpersonalverordnung (FPersV) und das Fahrpersonalgesetz (FpersG) finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr: www.bag.bund.de
(BSG-Amt G)
Fahrpersonal
Zum Fahrpersonal gehören Fahrer und Beifahrer von Kraftfahrzeugen sowie Schaffner von Straßenbahnen im öffentlichen Straßenverkehr. Wegen der besseren Lesbarkeit wird hier nur die männliche Form benutzt, wir bitten die weibliche Form "mitzudenken".
Das Fahrpersonalgesetz gilt grundsätzlich für alle Mitglieder des Fahrpersonals, die Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechtes sind. Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, ob sie in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen oder selbstfahrende Unternehmer sind, denn soweit vorwiegend Belange der Verkehrssicherheit angesprochen werden, spielt die Stellung/Position im Betrieb keine Rolle.
Fahrzeuge
Gesamtgewicht > 2,8 t bis 3,5 t
Nach den Fahrpersonalvorschriften müssen auch Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t bis zu 3,5 t täglich handschriftliche Aufzeichnungen, so genannte Tageskontrollblätter, nach § 1 Abs. 6 FPersV über Lenk- und Ruhezeiten führen.
Die Mitführungs- und Aufbewahrungspflichten von handschriftlichen Aufzeichnungen sind von Fahrern und Unternehmern ebenso einzuhalten, wie die bei der Verwendung eines EG-Kontrollgerätes mit Schaublättern.
Ist das Fahrzeug mit einem EG-Kontrollgerät gemäß den Vorschriften der EWG-Verordnung Nr. 3821/85 ausgerüstet, ist dieses Kontrollgerät auch zu benutzen.
Gesamtgewicht > 3,5 t
In Omnibussen und Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ist der Einbau eines zugelassenen EG-Kontrollgerätes gesetzlich vorgeschrieben (EWG Nr. 3821/85).
Der Einbau und der Betrieb dieses Gerätes bringt sowohl für den Fahrer als auch für den Unternehmer die gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung mit sich, die Fahrpersonalvorschriften zu beachten und einzuhalten:
Danach ist der Fahrer verpflichtet, das Gerät ordnungsgemäß in Betrieb zu nehmen, alle erforderlichen Angaben auf das Schaublatt einzutragen, die Lenk- und Ruhezeiten zu beachten und diese Aufzeichnungen nach den gesetzlichen Vorschriften zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung an den Unternehmer auszuhändigen.
Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, die ihm ausgehändigten Schaublätter zu kontrollieren und bei Verstößen gegen die Fahrpersonalvorschriften unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die eine Einhaltung dieser Vorschriften gewährleisten. Ebenfalls ist er gesetzlich dazu verpflichtet, diese Schaublätter mindestens ein Jahr lang gut geordnet aufzubewahren.
Sowohl Fahrer als auch Unternehmer sind gleichermaßen verpflichtet dafür zu sorgen, dass das EG-Kontrollgerät sich in einem einwandfreien Zustand befindet und bei Funktionsstörungen repariert und regelmäßig durch eine zugelassene Werkstatt überprüft wird.
(AfA)
Kontrollgerät und Schaublätter
Als Kontrollgerät im Sinne dieser Verordnung gilt ein Gerät, das hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung den Vorschriften der Verordnung EWG 3821/85 einschließlich der Anhänge I bzw. I B und II entspricht.
(Art. 1, 13, 16 VO EWG 3821/85)
Einbau und Prüfung des Kontrollgerätes
In Omnibussen und Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, der Einbau eines bauartzugelassenen EG-Kontrollgerätes vorgeschrieben.
Einbau und Reparaturen des Kontrollgeräts dürfen nur von Installateuren oder Werkstätten vorgenommen werden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dafür zugelassen sind. Die Behörden können vor der Zulassung die beteiligten Hersteller anhören.
Der zugelassene Installateur oder die zugelassene Werkstatt versehen die durchgeführten Plombierungen mit (einem besonderen Zeichen) einer Plakette. Durch die Einbauplakette wird bescheinigt, dass das Kontrollgerät den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend eingebaut wurde.
Umgang mit Schaublättern
Der Fahrer muss an jedem Tag, an dem er ein Fahrzeug lenkt, ein Schaublatt benutzen, das ihm vom Unternehmer zur Verfügung gestellt werden muss. Das Schaublatt darf grundsätzlich erst nach der täglichen Arbeitszeit aus dem Gerät entnommen werden. Bei einem Fahrzeugwechsel ist jedoch das personenbezogene Schaublatt mitzunehmen.
Der Fahrer hat im Innenfeld des Schaublattes verschiedene Angaben einzutragen: Name und Vorname, Datum und Ort bei Fahrtantritt und Fahrtende, Kennzeichen des Fahrzeugs, Kilometerstand bei Beginn und Ende der Fahrt.
Vor der Benutzung des Kontrollgerätes ist die Uhrzeit im Gerät nach der gesetzlichen Zeit des Landes einzustellen, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Der Fahrer muss den ihm zugeordneten Zeitgruppenschalter am EG-Kontrollgerät so bedienen, dass die verschiedenen Zeitgruppen richtig aufgeschrieben werden.
Bei einem Fahrerwechsel im Zwei-Fahrer-Betrieb hat der Fahrer die Schaublätter hinsichtlich ihrer Lage im Kontrollgerät gegeneinander zu wechseln.
Die Schaublätter der laufenden Kalenderwoche und die Lenkzeit- oder Aufzeichnungen der letzten 15 Tage (seit 1.5.2006 neu) sind auf dem Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen. Die Fahrer haben die Schaublätter, die nicht mehr im Fahrzeug mitzuführen sind, unverzüglich dem Unternehmer auszuhändigen.
Nach der Fahrpersonalverordnung müssen auch Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 bis 3,5 t täglich handschriftliche Aufzeichnungen über Lenk- und Ruhezeiten und sonstige Arbeitszeiten im Sinne des § 1 Abs. 6 Fahrpersonalverordnung führen.
Umgang mit dem Kontrollgerät bei Störungen
Der Unternehmer und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgeräts.
Bei einer Betriebsstörung oder wenn das Gerät nicht einwandfrei funktioniert, muss der Unternehmer die Reparatur, sobald die Umstände dies gestatten, von einem zugelassenen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt durchführen lassen.
Wenn das Gerät unterwegs defekt wird, muss es sofort repariert werden, es sei denn, der Fahrer kehrt innerhalb einer Woche an den Sitz des Unternehmens zurück. Während einer Störung des Kontrollgerätes muss der Fahrer die einzelnen Zeitgruppen von Hand auf dem Schaublatt oder einem besonderen Blatt aufzeichnen und mit seinem Namen und seiner Unterschrift versehen.
Merkblätter
(M 30) „Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr“ fasst diese Informationen als Broschüre zusammen. Hier finden Sie die Ausnahmen tabellarisch aufbereitet
Downloads
Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage (international)
Kontakt
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Amt für Arbeitsschutz
Billstraße 80
20539 Hamburg
Tel.: 040 / 428 37 – 0 (Zentrale)
040 / 428 37 – 2112 (Arbeitsschutztelefon)
Fax: 040 / 4273-10085

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