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Sorgerecht

Eltern üben die Sorge grundsätzlich in eigener Verantwortung aus. Bei miteinander verheirateten Eltern haben Mutter und Vater die gemeinsame elterliche Sorge.

 

Eine Familie spielt im Zimmer mit Legosteinen - der Vater putzt einem Kind die Nase.
(Bild: Meyborg, © BSG)

Gemeinsame elterliche Sorge

Bei miteinander verheirateten Eltern haben Mutter und Vater die gemeinsame elterliche Sorge. Sie können die elterliche Sorge nur gemeinschaftlich ausüben und müssen sich daher bei Meinungsverschiedenheiten einigen. Können sie dies nicht, kann das Familiengericht die Entscheidung einem Elternteil allein übertragen.

Gleiches gilt, wenn Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, aber eine Erklärung für die gemeinsame Sorge abgegeben haben. "Sorgeerklärungen" werden kostenfrei beim örtlichen Bezirksamt (Abteilung für Beistandschaften) und kostenpflichtig bei Notaren beurkundet.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 420/09 vom 21.07.2010) kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge beiden Eltern übertragen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Damit kann die gemeinsame elterliche Sorge auch gegen den Willen eines Elternteils begründet werden.

Eltern behalten die gemeinsame elterliche Sorge auch, wenn sie sich dauerhaft trennen oder scheiden lassen. Auf Antrag eines Elternteils kann das Familiengericht diesem die elterliche Sorge jedoch ganz oder teilweise allein übertragen, wenn dies einverständlich ist oder diese Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Elterliche Alleinsorge

Grundsätzlich hat die Mutter die Alleinsorge, wenn die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind und keine Sorgeerklärungen abgegeben wurden.

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"Kleines Sorgerecht" für weitere Personen

Stiefeltern und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben das „kleine Sorgerecht“. Voraussetzung ist, dass die elterliche Alleinsorge des Elternteils gegeben ist, mit dem sie verheiratet sind bzw. mit dem die Lebenspartnerschaft besteht. In Angelegenheiten des täglichen Lebens können sie im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil entscheiden.

Auch Pflegeeltern dürfen in Angelegenheiten des täglichen Lebens für das Kind entscheiden. Sie vertreten in diesen Angelegenheiten den Sorgeberechtigten.

Sonderfälle

Für spezielle Rechtsgeschäfte benötigen Eltern eine Genehmigung des Familiengerichts. Diese ist zum Beispiel bei einer Erbschaftsausschlagung für das Kind erforderlich oder in Fällen, bei denen das Kind durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden muss (zum Beispiel bei Verträgen zwischen Eltern und Kind).

Information und Beratung

Der Allgemeine Soziale Dienst des Bezirksamtes berät zur elterlichen Sorge.